BFH 6. Senat, Urteil vom 26.07.1963, Az.: VI 353/62 U, VI 354/62 U, VI 353,354/62 U

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BFH-Urteil VI 353/62 U – Steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns bei Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1963 (Az. VI 353/62 U, VI 354/62 U) befasst sich mit der steuerlichen Behandlung der Veräußerungsgewinne, die beim Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft entstehen. Stirbt ein Gesellschafter und wird die Gesellschaft auf Basis des Gesellschaftsvertrags ohne Einbeziehung der Erben fortgeführt, entsteht für die Erben ein Veräußerungsgewinn. Dieser resultiert daraus, dass die Erben gemäß Gesellschaftsvertrag zu einem Wert über dem Buchwert des Geschäftsanteils abgefunden werden. Der BFH stellt klar, dass dieser Mehrerlös als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zu behandeln ist. Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen erbrechtlicher Nachfolge und unternehmerischer Veräußerung und hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Handhabung von Unternehmensanteilen bei Erbfall. Tenor Stirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft und wird die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag ohne Einbeziehung der Erben fortgeführt, so stellt der Veräußerungsgewinn, der darin liegt, dass die Erben dem Gesellschaftsvertrag gemäß zu einem über dem Buchwert des Geschäftsanteils liegenden Betrag abgefunden werden, einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn dar. Gründe 1. Einleitung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1963 ist ein wegweisendes Urteil zur steuerlichen Behandlung von Anteilen an Personengesellschaften im Erbfall. Es regelt, wie Veräußerungsgewinne zu

Tenor

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