BFH 2. Senat, Urteil vom 06.05.2021, Az.: II R 46/19
Zusammenfassung:
```html Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb – Das Urteil des BFH (II R 46/19 vom 06.05.2021) Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 2021 (Az. II R 46/19) bringt Klarheit zur Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb im Erbrecht. Der BFH bestätigt, dass die steuerliche Begünstigung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch dann greift, wenn der Erwerber das Familienheim nicht unmittelbar von dem Erblasser, sondern durch einen Zwischenerwerber erwirbt – sprich bei einem sogenannten Zuerwerb. Entscheidend ist, dass der Erwerber die Immobilie als Familienheim nutzt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung für Erben, die ein Familienheim geerbt oder erworben haben, da es die Anwendung der Steuerbefreiung erleichtert und Rechtssicherheit schafft. Tenor Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass die Steuerbegünstigung für ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch bei Zuerwerb durch den Erben greift. Ein unmittelbarer Erwerb vom Erblasser ist nicht erforderlich, sofern das Familienheim während der maßgeblichen Frist ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der BFH hebt damit die restriktive Auslegung der Finanzverwaltung auf und stärkt die praxisgerechte Anwendung der Steuerbefreiung im Erbrecht. Gründe des Urteils 1. Hintergrund und rechtliche Ausgangslage Die Steuerbefreiung
