BSG 8. Senat, Urteil vom 11.09.2020, Az.: B 8 SO 3/19 R
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), 8. Senat, vom 11.09.2020 (Az. B 8 SO 3/19 R) befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang Erben für Sozialhilfekosten aufkommen müssen, die der Sozialhilfeträger vor dem Erbfall für den Verstorbenen geleistet hat. Konkret ging es um den Ersatz darlehensweise gewährter Sozialhilfeleistungen sowie um die Erstattung übernommener Bestattungskosten. Das BSG stellt klar, dass Erben grundsätzlich zur Kostenerstattung verpflichtet sind, allerdings nur in Höhe des Nachlasses und unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsnatur der Sozialhilfe als Darlehen. Zudem wurde die Erstattung übernommener Bestattungskosten differenziert bewertet. Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Sozialhilfeträger, Erben und Rechtspfleger in der Praxis. 2. Tenor Das Bundessozialgericht entscheidet: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der darlehensweise gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe des vorhandenen Nachlasswertes. Die Erstattung der übernommenen Bestattungskosten ist in der vorliegenden Höhe nicht geschuldet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Beschwerdewert: 15.000 EUR 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im zugrundeliegenden Fall hatte der Sozialhilfeträger der verstorbenen hilfebedürftigen Person während deren Leben Sozialhilfe in Form von Darlehen gewährt. Nach dem Tod des Leistungsberechtigten forderte der Sozialhilfeträger von den Erben die Rückzahlung dieser Sozialhilfeleistungen aus dem Nachlass. Zusätzlich hatte der Sozialhilfeträger die Kosten der Bestattung übernommen
