SG Osnabrück 4. Kammer, Urteil vom 02.07.2014, Az.: S 4 SO 222/11
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück (Az. S 4 SO 222/11) vom 02.07.2014 befasst sich mit der Frage der Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe sowie der Bestattungspflicht. Im Streit stand, ob die Sozialhilfeträger verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers zu tragen, und inwieweit nahe Angehörige zur Übernahme der Kosten herangezogen werden können. Das Gericht entschied, dass die Sozialhilfe grundsätzlich die notwendige Hilfe zur Bestattung übernimmt, wenn keine anderweitigen Verpflichteten vorhanden sind. Zudem wurde die gesetzliche Bestattungspflicht der Angehörigen gemäß §§ 1968, 1969 BGB hervorgehoben. Das Urteil schafft Klarheit über die Rangfolge der Kostentragung und unterstreicht die Bedeutung der Sozialhilfe als letzte Leistungsträgerin bei Bestattungskosten. 2. Tenor Das Sozialgericht Osnabrück entscheidet: Die Beklagte wird verpflichtet, die notwendigen Bestattungskosten des Verstorbenen zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der Fall betrifft die Bestattung eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers, dessen Angehörige nicht in der Lage oder nicht bereit waren, die Bestattungskosten zu übernehmen. Nach dem Tod des Betroffenen stellte sich die Frage, wer die Kosten für die Bestattung tragen müsse. Die Sozialhilfeträgerin verweigerte zunächst die Kostenübernahme mit der Begründung, dass nahe Angehörige vorrangig zur Zahlung verpflichtet
