SG Berlin 88. Kammer, Urteil vom 14.11.2013, Az.: S 88 SO 1612/10
Zusammenfassung:
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin (88. Kammer, Az. S 88 SO 1612/10, Urteil vom 14.11.2013) befasst sich mit der Frage der Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie der Bestattungspflicht in Brandenburg. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Bestattungsunternehmen ordnungsrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Kostenübernahme durch das Sozialamt erfolgt. Das Gericht stellte klar, dass die Sozialhilfe lediglich als Leistung zur Übernahme der notwendigen Bestattungskosten dient, die Bestattungspflicht jedoch grundsätzlich bei den Angehörigen liegt. Das Bestattungsunternehmen trägt keine ordnungsrechtliche Verantwortung gegenüber dem Sozialhilfeträger. Das Urteil präzisiert damit die Rechtslage zur Kostenübernahme von Bestattungen und stellt die Grenzen der Verantwortlichkeit klar.
Tenor
Das Sozialgericht Berlin entscheidet:
1. Die klagende Partei hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten durch das Sozialamt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Sozialamt in Brandenburg verpflichtet ist, die Bestattungskosten vollständig zu übernehmen, und ob das beauftragte Bestattungsunternehmen ordnungsrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Kostenübernahme strittig ist. Die Klägerin hatte für einen verstorbenen Angehörigen Bestattungskosten verauslagt und verlangte vom Sozialamt die Erstattung dieser Kosten im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen gemäß § 27 SGB XII. Das Sozialamt übernahm nur einen Teil der Kosten und lehnte eine weitergehende Erstattung ab. Zudem wurde geprüft, ob das beauftragte Bestattungsunternehmen eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Kostenübernahme trage, insbesondere im Lichte der einschlägigen Bestattungsgesetze des Landes Brandenburg.
Die Klägerin argumentierte, dass die Bestattungskosten vollumfänglich vom Sozialamt zu tragen seien, da der Verstorbene bedürftig war. Zudem sah sie in dem Bestattungsunternehmen einen Verantwortlichen, der für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften Sorge tragen müsse. Das Sozialgericht musste daher klären, in welchem Umfang die Sozialhilfe zur Bestattungskostenübernahme verpflichtet ist und ob das Bestattungsunternehmen darüber hinausgehende Pflichten trifft.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Grundlage für die Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt findet sich in § 74 SGB XII, der die Übernahme der notwendigen Kosten der Bestattung regelt. Dabei ist wichtig, dass diese Kosten als Teil der Hilfe in anderen Lebenslagen nach § 27 SGB XII gelten. Die Bestattungspflicht selbst ist in Brandenburg durch das Bestattungsgesetz des Landes Brandenburg normiert, das die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bestattung vorsieht.
Gemäß § 1968 BGB sind die Angehörigen bestattungspflichtig, wobei die vorrangige Pflicht bei den nächsten Verwandten liegt. Kommen diese ihren Pflichten nicht nach, übernimmt die Gemeinde bzw. das Sozialamt die Kosten, soweit diese notwendig sind. Das Sozialgericht stellt klar, dass die Sozialhilfe nicht unbegrenzt für Bestattungskosten aufkommt, sondern nur für die notwendigen und angemessenen Kosten.
Zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bestattungsunternehmens verweist das Gericht auf das Brandenburgische Bestattungsgesetz, das in erster Linie die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung sicherstellen soll. Eine Kostenübernahmepflicht oder Haftung gegenüber dem Sozialhilfeträger sieht das Gesetz nicht vor. Das Bestattungsunternehmen ist somit nicht verantwortlich für die Finanzierung der Bestattungskosten, sondern lediglich für die Durchführung der Bestattung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Argumentation
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bestattungskosten nur in dem Umfang übernommen werden müssen, wie sie notwendig und angemessen sind. Dabei ist eine Überschreitung der üblichen Kosten nicht zu tragen, wenn beispielsweise Luxusleistungen oder zusätzliche Wünsche vorliegen, die über das Notwendige hinausgehen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Kosten in ihrem Umfang notwendig waren.
Der Fokus des Gerichts lag zudem darauf, dass die Bestattungspflicht bei den Angehörigen liegt und das Sozialamt nur als Kostenträger einspringt, wenn diese nicht zahlen können. Das Sozialamt ist damit nicht verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, insbesondere wenn diese nicht den ortsüblichen Standards entsprechen.
Bezüglich der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bestattungsunternehmens stellte das Gericht klar, dass dieses keine finanzielle Haftung für die Kostenübernahme gegenüber dem Sozialhilfeträger trägt. Die ordnungsrechtliche Verantwortung beschränkt sich auf die korrekte Durchführung der Bestattung gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Eine weitergehende Haftung für die Finanzierung der Bestattungskosten ergibt sich hieraus nicht.
Bedeutung
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin bringt für Betroffene und Sozialhilfeträger wichtige Klarstellungen mit sich:
- Für Angehörige: Die Bestattungspflicht liegt grundsätzlich bei den nächsten Angehörigen. Die Sozialhilfe springt nur ein, wenn diese nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen, aber nur im Rahmen der notwendigen und angemessenen Kosten.
- Für Sozialhilfeträger: Die Übernahme der Bestattungskosten ist auf das Notwendige begrenzt. Luxusausgaben oder überhöhte Kosten müssen nicht übernommen werden.
- Für Bestattungsunternehmen: Es besteht keine ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme gegenüber Sozialhilfeträgern. Die Verantwortung liegt in der Durchführung der Bestattung, nicht in der Finanzierung.
Praktisch bedeutet dies, dass Betroffene die Kostenplanung bei Bestattungen sorgfältig gestalten sollten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Sozialhilfeträger können sich auf die gesetzliche Grundlage berufen, um unangemessene Kosten abzulehnen. Bestattungsunternehmen sollten ihre Leistungen klar und transparent anbieten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Hinweis für Betroffene: Wer Sozialhilfe beantragt und Bestattungskosten geltend macht, sollte die notwendigen Nachweise erbringen und sich auf die üblichen Kosten beschränken. Eine Beratung durch Fachanwälte für Erbrecht oder Sozialrecht kann helfen, Ansprüche korrekt durchzusetzen und Kostenfallen zu vermeiden.
