SG Karlsruhe 12. Kammer, Urteil vom 12.01.2021, Az.: S 12 SO 3577/18
Zusammenfassung:
Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 12 SO 3577/18) vom 12. Januar 2021 behandelt die Frage, inwieweit Beiträge für eine private Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als angemessene Ausgaben abzugsfähig sind. Im vorliegenden Fall stritt die Klägerin mit dem Sozialhilfeträger über den Einkommenseinsatz hinsichtlich der Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge. Das Gericht bestätigte, dass Sterbegeldversicherungen grundsätzlich als angemessene Vorsorge gelten können, wenn die Beiträge und die Versicherungssumme verhältnismäßig sind. Das Urteil stellt klar, dass solche Versicherungen vom Einkommen absetzbar sind, was für die Bemessung der Sozialhilfe von erheblicher Bedeutung ist.
Tenor
Das Sozialgericht Karlsruhe entscheidet:
- Die Beiträge für die private Sterbegeldversicherung sind bei der Berechnung der Grundsicherung als angemessene Ausgaben abzusetzen.
- Die Klage wird im Wesentlichen stattgegeben.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
- Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Die Klägerin ist Empfängerin von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Im Rahmen der Einkommens- und Vermögensprüfung wurde festgestellt, dass sie Beiträge für eine private Sterbegeldversicherung entrichtet. Der Sozialhilfeträger berücksichtigte diese Beiträge nicht als abzugsfähige Ausgaben bei der Berechnung der Grundsicherung, da er sie für unangemessen hielt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und machte geltend, die Sterbegeldversicherung sei eine notwendige und angemessene Vorsorgeform, um die Kosten der Bestattung zu sichern und somit vor unzumutbaren Belastungen zu schützen.
Der Streit entzündete sich insbesondere an der Frage, ob und in welchem Umfang die Beiträge für die private Sterbegeldversicherung vom Einkommen absetzbar sind. Die Versicherungssumme betrug mehrere tausend Euro, während die monatlichen Beiträge einen überschaubaren Teil des Einkommens der Klägerin ausmachten.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung bildet das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Vorschriften über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII). Danach ist bei der Berechnung der Leistungen das Einkommen der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen. Von dem Einkommen können angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge oder sonstige Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden.
Darüber hinaus spielen die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Rolle, insbesondere hinsichtlich der Vertragsfreiheit und der Zulässigkeit privater Versicherungsverträge (§§ 305 ff. BGB), die der Absicherung der Bestattungskosten dienen.
Die Angemessenheit der Beiträge ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und zahlreicher Sozialgerichte an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Dabei sind die Höhe der Beiträge, die Versicherungssumme sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Argumentation
Das Sozialgericht Karlsruhe stellte zunächst klar, dass eine Sterbegeldversicherung als Form der Vorsorge grundsätzlich anerkannt ist, da sie die finanzielle Belastung der Hinterbliebenen bei Bestattungskosten mindert. Die Versicherung erfüllt somit einen legitimen Zweck im Rahmen der Altersvorsorge und ist als abzugsfähige Ausgabe bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall wurden die Beiträge der Klägerin als angemessen eingestuft. Die Versicherungssumme lag im üblichen Rahmen für Sterbegeldversicherungen, und die monatlichen Beiträge waren für die Klägerin finanziell tragbar, ohne dass dadurch andere notwendige Ausgaben beeinträchtigt wurden. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Verweigerung des Abzugs der Beiträge zu einer Härte führen würde, die dem Sinn der Grundsicherung widerspräche.
Ferner führte das Gericht aus, dass der Sozialhilfeträger bei der Prüfung der Angemessenheit nicht nur pauschale Grenzen heranziehen darf, sondern die individuellen Umstände des Versicherten zu berücksichtigen hat. Eine generelle Ablehnung von Sterbegeldversicherungen sei nicht gerechtfertigt.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung, wonach private Vorsorgeaufwendungen, soweit sie angemessen sind, vom Einkommen abzusetzen sind (§ 82 SGB XII). Eine solche Berücksichtigung fördert die Selbstvorsorge und mindert die Abhängigkeit von Sozialhilfe.
Bedeutung für Betroffene
Das Urteil hat eine hohe praktische Relevanz für Personen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen und gleichzeitig eine private Sterbegeldversicherung abgeschlossen haben. Es bestätigt, dass die Beiträge für solche Versicherungen als angemessene Ausgaben anerkannt werden können und somit das anrechenbare Einkommen mindern.
Für Betroffene bedeutet dies konkret:
- Beitragszahlung lohnt sich: Die Ausgaben für eine Sterbegeldversicherung können bei der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt werden.
- Wahl der Versicherung: Die Versicherungssumme und die Beiträge sollten angemessen und dem individuellen Bedarf angepasst sein.
- Nachweis gegenüber Sozialhilfeträger: Es empfiehlt sich, die Versicherungsbeiträge und Vertragsbedingungen vorzulegen, um den Abzug zu dokumentieren.
- Beratung nutzen: Vor Abschluss einer Sterbegeldversicherung sollte eine Beratung erfolgen, um die Angemessenheit sicherzustellen.
Für Sozialhilfeträger ergibt sich aus dem Urteil die Pflicht, bei der Prüfung der Grundsicherung die individuellen Umstände zu berücksichtigen und eine pauschale Ablehnung der Absetzbarkeit privater Sterbegeldversicherungen zu vermeiden.
Praktische Hinweise
Betroffene sollten bei Anträgen auf Grundsicherung folgende Punkte beachten:
- Vollständige Angaben machen: Alle bestehenden Versicherungen und deren Beiträge angeben.
- Belege einreichen: Versicherungsverträge und Zahlungsnachweise beifügen.
- Angemessenheit prüfen: Beiträge sollten in einem vernünftigen Verhältnis zur Versicherungssumme stehen.
- Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Bei Ablehnung der Absetzbarkeit kann ein Fachanwalt für Sozialrecht oder Erbrecht beratend unterstützen.
Insgesamt stärkt das Urteil die Rechte von Grundsicherungsempfängern, die private Vorsorge betreiben, und trägt zur sozialrechtlichen Absicherung im Alter bei.
