Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Urteil vom 17.11.2022, Az.: L 7 SO 619/21
Zusammenfassung:
Sozialhilfe und Sterbegeldversicherung: Analyse des Urteils des LSG Baden-Württemberg (L 7 SO 619/21) vom 17.11.2022 Zusammenfassung Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2022 (Az. L 7 SO 619/21) beschäftigt sich mit der Frage, ob Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als angemessene Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind. Im Kern ging es um die sozialrechtliche Bewertung der Zweckbindung und Angemessenheit dieser Versicherungen. Das Gericht entschied, dass Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung grundsätzlich als angemessen gelten können, sofern die Versicherung ausschließlich der Bestattungskostenabsicherung dient und die Beiträge in einem vertretbaren Rahmen liegen. Dieses Urteil hat wichtige Folgen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen und die Berücksichtigung von Ausgaben für Sterbegeldversicherungen im Sozialhilferecht. Tenor Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung im Rahmen der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Einkommen abzusetzen sind, wenn die Versicherung ausschließlich der Bestattungskostenabsicherung dient und die Beiträge angemessen sind. Eine Zweckentfremdung der Versicherung darf nicht vorliegen, andernfalls ist der Abzug der Beiträge zu versagen. Gründe 1. Einleitung Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll hilfebedürftigen Menschen ein Leben in Würde ermöglichen. Dabei berücksichtigt das Sozialhilferecht neben dem Bedarf auch das Einkommen und Vermögen
