BSG 8. Senat, Urteil vom 18.12.2024, Az.: B 8 SO 8/23 R
Zusammenfassung:
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), 8. Senat, vom 18. Dezember 2024 (Az. B 8 SO 8/23 R) beschäftigt sich mit der Frage des Einkommenseinsatzes bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, konkret der Absetzbarkeit von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung. Im Mittelpunkt stand die Angemessenheit der Versicherung sowie deren Abschluss nach Beginn des Leistungsbezugs. Das Gericht entschied, dass Beiträge zu einer angemessenen Sterbegeldversicherung grundsätzlich als Einkommen anzurechnen sind, sofern die Versicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen wurde. Wurde die Versicherung jedoch nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen, ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen. Das Urteil stellt damit klare Maßstäbe für die Berücksichtigung solcher Versicherungen im Rahmen der Sozialhilfe auf.
Tenor
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts entscheidet:
Die Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nur zulässig, wenn die Versicherung vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen und angemessen ist. Ein Abschluss nach Leistungsbeginn führt grundsätzlich zum Ausschluss der Berücksichtigung der Beiträge als Einkommen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Der Kläger bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen der Einkommensanrechnung wurden ihm Beiträge zu einer nach seinem Leistungsbeginn abgeschlossenen Sterbegeldversicherung nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt. Die zuständige Sozialbehörde argumentierte, dass der Abschluss der Versicherung nach Beginn des Leistungsbezugs erfolgte und die Versicherung daher nicht als angemessen im Sinne der Sozialhilferechtsprechung anzusehen sei. Der Kläger hielt dem entgegen, dass die Sterbegeldversicherung notwendig sei, um die Beerdigungskosten abzudecken und somit eine finanzielle Belastung für die öffentliche Hand vermieden werde. Er rügte, dass die Nichtberücksichtigung eine unbillige Härte darstelle.
Nach Klageeinreichung wurde das Verfahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fortgeführt. Das BSG musste letztlich klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung, die nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde, im Rahmen der Grundsicherung als Einkommen absetzbar sind.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung bildet insbesondere das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), das die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelt. Relevant sind hier insbesondere die Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen (§§ 82 ff. SGB XII), sowie zur Berücksichtigung von angemessenen Versicherungsbeiträgen.
Gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII ist das Einkommen der Leistungsempfänger im Rahmen der Grundsicherung anzurechnen. Dabei sind bestimmte Freibeträge und angemessene Aufwendungen für Versicherungen abzuziehen. Die Frage der Angemessenheit der Versicherung wird im Einzelfall geprüft und orientiert sich an den Zielen des Sozialhilferechts, einerseits den Lebensunterhalt sicherzustellen, andererseits die öffentlichen Mittel zu schonen.
Das BSG betont, dass Sterbegeldversicherungen grundsätzlich als sinnvoll und angemessen gelten können, da sie der Absicherung der Bestattungskosten dienen. Allerdings ist der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses maßgeblich: Wurde die Versicherung vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen, ist ihre Berücksichtigung als abzugsfähige Aufwendung gerechtfertigt.
Im Gegensatz hierzu stellt der Abschluss einer Sterbegeldversicherung nach Beginn des Leistungsbezugs eine Gestaltung dar, die nicht dem Zweck der Grundsicherung entspricht und auf eine Umgehung der Anrechnungspflicht abzielt. Daher sind solche Versicherungen grundsätzlich nicht als abzugsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen.
Argumentation
Das BSG stützt seine Entscheidung auf die systematische Auslegung des SGB XII und die Zweckmäßigkeit der Vorschriften. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, nicht jedoch Vermögensaufbau ermöglichen, der den Leistungsanspruch mindert.
Die Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung, die vor Leistungsbeginn abgeschlossen wurde, stellt eine legitime Absicherung dar und schützt die öffentliche Hand vor unvorhergesehenen Bestattungskosten. Sie ist daher als angemessen einzustufen.
Im Falle eines Abschlusses nach Beginn des Leistungsbezugs liegt jedoch eine nachträgliche Vermögensbildung vor, die dem Sinn und Zweck der Grundsicherung widerspricht. Die Versicherungsbeiträge mindern das anzurechnende Einkommen unzulässig und führen zu einer ungerechtfertigten Belastung der Sozialkassen.
Das Gericht verweist auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit von Versicherungen im Sozialhilferecht, wonach eine Versicherung nur dann als angemessen gilt, wenn sie dem Schutz vor existentiellen Risiken dient und nicht auf Vermögensbildung abzielt.
Zudem wurde im Urteil berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile die Regelaltersgrenze erreicht hat, was den Bezug der Grundsicherung stabilisiert und eine nachträgliche Anpassung der Versicherungsleistungen erschwert.
Bedeutung
Das Urteil des BSG hat für Leistungsberechtigte und Sozialhilfeträger eine hohe praktische Relevanz:
- Für Betroffene: Wer eine Sterbegeldversicherung zur Absicherung der Bestattungskosten nutzen möchte, sollte diese unbedingt vor dem Bezug von Grundsicherungsleistungen abschließen. Ein späterer Abschluss kann dazu führen, dass die Beiträge nicht anerkannt werden und somit das Einkommen voll angerechnet wird.
- Für Sozialhilfeträger: Das Urteil gibt klare Leitlinien für die Prüfung der Angemessenheit von Sterbegeldversicherungen und den Zeitpunkt des Abschlusses vor. Dies erleichtert die einheitliche und rechtssichere Anrechnung von Versicherungsbeiträgen.
- Für Erbrechtsberatung: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen und umfassenden Erbrechtsberatung, die auch sozialrechtliche Aspekte berücksichtigt. Insbesondere sollten Erblasser und deren Angehörige auf die soziale Absicherung im Alter und die Folgen von Versicherungsabschlüssen achten.
Abschließend empfiehlt es sich, bei geplanten Sterbegeldversicherungen die Sozialhilferechtslage zu prüfen und gegebenenfalls eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um nachteilige finanzielle Folgen bei Bezug von Grundsicherungsleistungen zu vermeiden.
Praktische Hinweise für Betroffene
- Schließen Sie Sterbegeldversicherungen idealerweise vor dem Bezug von Grundsicherungsleistungen ab.
- Informieren Sie sich frühzeitig über die Anrechnungsvorschriften des SGB XII.
- Nutzen Sie die Möglichkeit einer individuellen Erbrechts- und Sozialrechtsberatung.
- Bewahren Sie Versicherungsunterlagen sorgfältig auf und legen Sie diese bei Antragsstellungen vor.
- Beachten Sie, dass ein späterer Abschluss von Sterbegeldversicherungen den Leistungsbezug negativ beeinflussen kann.
