Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Urteil vom 02.05.2024, Az.: L 9 SO 18/19

Zusammenfassung:

Das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (9. Senat, Az. L 9 SO 18/19) vom 02.05.2024 befasst sich mit der Frage der Kostenübernahme von Bestattungen im Rahmen der Sozialhilfe. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung von Angehörigen zur Tragung der Bestattungskosten nach § 1968 BGB und die Frage, wann eine solche Kostentragung unzumutbar ist. Das Gericht entschied, dass die Sozialhilfeträger zwar grundsätzlich berechtigt sind, von nahen Angehörigen die Übernahme der Bestattungskosten zu verlangen. Allerdings kann die Verpflichtung dann entfallen, wenn die Kostentragung für den Verpflichteten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Im vorliegenden Fall wurde die Kostentragung dem Sohn des Verstorbenen aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen als unzumutbar abgenommen.

Tenor

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entscheidet:

  • Die Verpflichtung des Sohnes, die Bestattungskosten zu tragen, entfällt aufgrund der Unzumutbarkeit der Kostentragung.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Sozialhilfeträgerin.
  • Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war die verstorbene Person ohne ausreichendes Vermögen verstorben, um die Kosten ihrer Bestattung zu decken. Die Sozialhilfeträgerin übernahm zunächst die Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII, verlangte jedoch anschließend von dem Sohn des Verstorbenen die Erstattung dieser Auslagen. Der Sohn lebt in einer wirtschaftlich angespannten Lage, ist selbst alleinerziehend und hat ein geringes Einkommen. Er machte geltend, die Übernahme der Bestattungskosten sei ihm nicht zuzumuten und widersprach daher der Kostenerstattungspflicht.

Das Sozialamt forderte dennoch die Rückzahlung der Bestattungskosten in Höhe von etwa 5.000 Euro. Der Sohn erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht, welche letztlich zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern gelangte.

Rechtliche Würdigung

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten ist § 1968 BGB. Danach sind die Verwandten in gerader Linie verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen, sofern sie hierzu finanziell in der Lage sind. Ergänzend ist § 74 SGB XII relevant, der die Sozialhilfe zur Deckung von Bestattungskosten regelt und die Möglichkeit der Rückforderung bei Leistungsbezug eröffnet.

Gemäß § 1968 Abs. 2 BGB kann die Verpflichtung zur Kostentragung entfallen, wenn diese für den Verpflichteten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist oder wenn aufgrund besonderer sozialer Umstände die Kostenübernahme nicht zumutbar ist.

Das Landessozialgericht prüfte daher, ob die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit gemäß § 1968 Abs. 2 BGB vorliegen. Dabei wurden sowohl die finanzielle Situation des Sohnes als auch seine persönliche Lebenslage berücksichtigt. Die Sozialhilfeträgerin muss im Rahmen der Rückforderungsansprüche stets eine Abwägung zwischen der Leistungsfähigkeit der Angehörigen und dem Interesse der Allgemeinheit am Ersatz der Kosten vornehmen.

Argumentation

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung heraus, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr schützt § 1968 Abs. 2 BGB den Verpflichteten vor einer unzumutbaren Belastung. Die Unzumutbarkeit ist anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu beurteilen.

Im konkreten Fall führte das Gericht aus, dass der Sohn mit einem geringen Einkommen und der Verantwortung für ein Kind überfordert wäre, wenn er zusätzlich die Bestattungskosten übernehmen müsste. Da keine anderen vermögenden Angehörigen vorhanden waren, die zur Kostentragung herangezogen werden konnten, und der Sohn selbst auf Sozialleistungen angewiesen ist, wurde die Kostenerstattungspflicht als unzumutbar angesehen.

Zudem betonte das Gericht, dass die Sozialhilfe nicht zum Nachteil der besonders schutzbedürftigen Angehörigen gewährt werden darf. Die Rückforderung der Bestattungskosten kann daher nur dann erfolgen, wenn die Belastung für den Verpflichteten tragbar ist. Andernfalls tritt die Sozialhilfe als „ultima ratio“ ein, um eine menschenwürdige Bestattung sicherzustellen.

Bedeutung und praktische Relevanz

Das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat eine hohe praktische Bedeutung für Angehörige und Sozialhilfeträger. Es bestätigt, dass die Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten nicht absolut ist und eine sozialrechtliche Abwägung erfolgt. Für betroffene Angehörige bedeutet dies, dass sie bei finanziellen Schwierigkeiten oder besonderen sozialen Umständen die Unzumutbarkeit der Kostentragung geltend machen können.

Für Sozialhilfeträger ist das Urteil eine wichtige Orientierungshilfe, um Rückforderungsansprüche kritisch zu prüfen und sozialverträgliche Entscheidungen zu treffen. Das Urteil stärkt somit den Schutz benachteiligter Angehöriger und trägt zur Vermeidung sozialer Härten bei.

Praktische Hinweise für Betroffene:

  • Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Verpflichtungen gemäß § 1968 BGB.
  • Bei finanziellen Schwierigkeiten sollten Sie unverzüglich gegenüber dem Sozialhilfeträger die Unzumutbarkeit der Kostentragung geltend machen und entsprechende Nachweise erbringen.
  • Holen Sie juristischen Rat ein, insbesondere wenn Rückforderungen drohen.
  • Sozialhilfeträger sind verpflichtet, die individuelle Situation zu berücksichtigen und dürfen keine unzumutbaren Forderungen stellen.

Insgesamt stärkt das Urteil die sozialrechtliche Absicherung von Angehörigen in belastenden Situationen und sorgt für eine ausgewogene Balance zwischen Pflicht und Zumutbarkeit.

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