Bayerisches Landessozialgericht 8. Senat, Urteil vom 25.10.2018, Az.: L 8 SO 294/16

Zusammenfassung:

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Az. L 8 SO 294/16) vom 25.10.2018 behandelt die Frage, inwieweit Erben verpflichtet sind, ihre Erbanteile – hier insbesondere einen Miteigentumsanteil an einer selbst bewohnten Eigentumswohnung – zur Deckung von Bestattungskosten einzusetzen, wenn sie Sozialhilfe beziehen. Im Mittelpunkt steht die Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Kostentragung und dem Schutz des sogenannten Schonvermögens gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Das Gericht entschied, dass der Einsatz des geerbten Miteigentumsanteils unzumutbar ist, wenn der Erbe hilfebedürftig bleibt und keine verfügbaren Mittel zur Kostendeckung vorhanden sind. Damit wurde die Sozialhilfeträgerin zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet.

Tenor

Das Bayerische Landessozialgericht entscheidet:

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, ihren geerbten Miteigentumsanteil an der selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Die Kosten der Bestattung sind von der Sozialhilfeträgerin zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Beschwerdewert: 5.000 Euro.

Gründe

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um eine Klägerin, die Sozialhilfe nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog. Nach dem Tod eines Angehörigen entstanden Bestattungskosten, für die die Sozialhilfeträgerin zunächst auf die Erbin zugreifen wollte. Die Erbin hatte einen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung geerbt, die sie selbst bewohnt. Die Sozialhilfeträgerin verlangte, dass die Klägerin diesen Miteigentumsanteil verwertet, um die Bestattungskosten zu begleichen.

Die Klägerin argumentierte hingegen, dass die Verwertung des Miteigentumsanteils unzumutbar sei und sie weiterhin hilfebedürftig bleiben würde, wenn sie zur Kostentragung herangezogen würde. Zudem berief sie sich auf den Schutz ihres Schonvermögens nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, wonach selbst genutztes Wohneigentum in begrenztem Umfang nicht als verwertbares Vermögen anzusehen ist.

Der Sozialhilfeträger lehnte eine Übernahme der Kosten zunächst ab, woraufhin die Erbin Klage erhob. Das Bayerische Landessozialgericht musste daher klären, ob die Kostentragung der Bestattungskosten von der Erbin verlangt werden kann, obwohl diese Sozialhilfe bezieht und ein Miteigentumsanteil an der selbst bewohnten Wohnung vorhanden ist.

Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den Vorschriften des SGB II und des SGB XII sowie den zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind die Kosten der Bestattung zunächst aus dem Nachlass zu bestreiten. Ist der Nachlass nicht ausreichend, können die Erben zur Kostentragung herangezogen werden, sofern ihnen dies zumutbar ist.

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bleibt das selbst genutzte Wohneigentum im Umfang von bis zu 50.000 Euro als Schonvermögen unberührt, wenn die betreffende Person Leistungen nach dem SGB II bezieht. Dies soll verhindern, dass Personen durch die Verwertung ihres Wohneigentums in existenzielle Not geraten.

Im Zivilrecht regelt § 1968 BGB die Erbengemeinschaft und deren Rechte und Pflichten hinsichtlich des Nachlasses. Die Verwertung von Miteigentum erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben oder eine gerichtliche Klärung.

Argumentation

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Klägerin als Sozialhilfeempfängerin grundsätzlich verpflichtet sein kann, ihre Erbschaft zur Kostendeckung einzusetzen. Allerdings kommt es auf die Zumutbarkeit an. Die Zumutbarkeit ist dann zu verneinen, wenn der Einsatz des Vermögens zur Deckung der Kosten dazu führt, dass die Person hilfebedürftig bleibt oder weiter hilfebedürftig wird.

Im vorliegenden Fall ist der Miteigentumsanteil an der selbst bewohnten Eigentumswohnung als sogenanntes Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt. Die Klägerin bewohnt die Wohnung selbst, und die Verwertung des Miteigentumsanteils würde die Wohnsituation erheblich beeinträchtigen und die Hilfebedürftigkeit verstärken.

Des Weiteren konnten keine liquiden Mittel oder anderweitig verwertbaren Vermögenswerte festgestellt werden, die zur Kostentragung herangezogen werden könnten. Der Nachlass war außerdem nicht ausreichend, um die Bestattungskosten zu decken.

Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass es der Klägerin nicht zumutbar ist, den Miteigentumsanteil zur Deckung der Bestattungskosten zu verwerten. Die Sozialhilfeträgerin ist daher verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu übernehmen.

Bedeutung

Das Urteil hat eine hohe praktische Relevanz für Sozialhilfeempfänger, die Erbschaften erhalten und gleichzeitig mit der Übernahme von Bestattungskosten konfrontiert sind. Es verdeutlicht, dass der Schutz des Schonvermögens nach dem SGB II auch bei der Frage der Kostentragung für Bestattungen gilt und dass die Verwertung selbst genutzten Wohneigentums nicht ohne Weiteres verlangt werden kann.

Für Betroffene bedeutet dies konkret:

  • Die Verwertung von geerbtem Miteigentum an der selbst bewohnten Wohnung ist im Rahmen der Sozialhilfe nur dann zumutbar, wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit entsteht oder verstärkt wird.
  • Bestattungskosten sollten in erster Linie aus dem Nachlass bezahlt werden. Ist der Nachlass nicht ausreichend, sind die Erben nur bei Zumutbarkeit heranzuziehen.
  • Der Schutz des Schonvermögens gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II schützt Sozialhilfeempfänger vor der Verwertung ihrer selbst genutzten Immobilie in einem bestimmten Wertumfang.
  • Sozialhilfeempfänger sollten bei Erbschaften frühzeitig prüfen, ob und inwieweit Vermögen verwertet werden muss, und ggfs. rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Dieses Urteil stärkt die Position der Erben im Sozialhilferecht und zeigt die Grenzen der Kostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger auf.

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Frühzeitige Information: Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Erbschaften und Sozialhilfe.
  • Schonvermögen prüfen: Lassen Sie prüfen, ob Ihr Vermögen als Schonvermögen gilt und somit nicht verwertet werden muss.
  • Beratung suchen: Bei Unklarheiten wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder Sozialrecht.
  • Nachlasswert ermitteln: Ermitteln Sie den Wert des Nachlasses und klären Sie, ob dieser zur Bestattungskostenübernahme ausreicht.
  • Rechtzeitig handeln: Verzögerungen können zu Nachteilen führen; handeln Sie daher rechtzeitig im Kontakt mit Sozialhilfeträgern.

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