Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Urteil vom 18.06.2020, Az.: L 11 SO 9/18

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Das Urteil des Landessozialgerichts Saarland (Az. L 11 SO 9/18) vom 18.06.2020 befasst sich mit der Frage der Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe und der Auslegung von Verwaltungsakten. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten, insbesondere wenn der ursprünglich Verpflichtete die Erbschaft ausschlägt und somit nachrückende Personen herangezogen werden. Das Gericht klärt, dass die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unabhängig von der Erbfolge gilt und die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Fälligkeit der Kosten entscheidend für die Verantwortlichkeit ist. Das Urteil stellt klar, dass bei Ausschlagung der Erbschaft der nächste Verpflichtete zur Kostentragung herangezogen werden kann, wobei die Auslegung der Verwaltungsakte eine wichtige Rolle spielt. 2. Tenor Das Landessozialgericht Saarland entscheidet: Die Beklagte wird verpflichtet, die Bestattungskosten in Höhe von [Betrag] zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf [Betrag] festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wer für die Übernahme der Bestattungskosten einer verstorbenen Person sozialhilferechtlich verantwortlich ist. Der zunächst Verpflichtete zur Bestattung war Erbe, schlug jedoch die Erbschaft aus. Daraus ergab sich, dass eine nachrückende Person die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten übernehmen musste. Die Sozialhilfeträgerin hatte die Kostentragung abgelehnt mit der Begründung,

Tenor

Gründe

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