BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 04.04.1990, Az.: IV ZR 344/88
Zusammenfassung:
```html Schutzumfang des BGB § 2288 Abs. 2 Satz 2: Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen Beschenkten gemäß BGB § 2329 bei Ausgleich nach BGB §§ 2288, 2287 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 4. Zivilsenat vom 04.04.1990 (Az. IV ZR 344/88), beschäftigt sich mit dem Schutzumfang des § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen und der Rolle von Ausgleichungsansprüchen nach §§ 2287 und 2288 BGB. Der BGH entschied, dass ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber einem Beschenkten keinen gesonderten Anspruch gemäß § 2329 BGB hat, wenn bereits ein Ausgleich nach den §§ 2288, 2287 BGB erfolgt ist. Das Urteil präzisiert die Grenzen des Schutzes, den der Gesetzgeber Pflichtteilsberechtigten gegenüber Beschenkten einräumt, und klärt die Vermeidung von Doppelansprüchen. Für Erblasser, Pflichtteilsberechtigte und Beschenkte bietet dieses Urteil wichtige Orientierung in der komplexen Materie der Pflichtteils- und Ausgleichungsansprüche. Tenor Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.04.1990 (Az. IV ZR 344/88) entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch gegen einen Beschenkten nach § 2329 BGB geltend machen kann, wenn bereits ein Ausgleich nach den §§ 2288, 2287 BGB erfolgt ist. Der Schutzumfang von § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt einen gesonderten Pflichtteilsanspruch gegen den Beschenkten aus, wenn die Ausgleichung durch den Erben
