LG Mannheim 2. Zivilkammer, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 2 O 204/09
Zusammenfassung:
```html Schutzrechte Verstorbener im Erbrecht: Das Urteil des LG Mannheim zur Verwendung von Namen und Spitznamen eines Popstars in einer Showveranstaltung (Az. 2 O 204/09) Zusammenfassung: Das Landgericht Mannheim (2. Zivilkammer) hat mit Urteil vom 22.10.2009 (Az. 2 O 204/09) entschieden, dass die Verwendung des Namens sowie des Spitznamens eines verstorbenen Popstars im Titel einer Showveranstaltung eine Verletzung der Kennzeichen-, Namens- und Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen darstellt. Das Gericht bekräftigte, dass diese Rechte über den Tod hinaus Schutz genießen und von den Erben geltend gemacht werden können. Die Entscheidung zeigt die besondere Bedeutung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes im Erbrecht und verdeutlicht die Grenzen der zulässigen Nutzung von Persönlichkeitskennzeichen Verstorbener im Rahmen von kommerziellen Veranstaltungen. Tenor des Urteils Das Landgericht Mannheim verurteilte den Beklagten, die Verwendung des Namens und Spitznamens des verstorbenen Popstars im Titel seiner Showveranstaltung zu unterlassen. Zudem wurde die Vernichtung von Werbemitteln angeordnet, die diese Bezeichnungen enthalten. Die Klage wurde damit in vollem Umfang stattgegeben, um die postmortalen Schutzrechte des Verstorbenen zu wahren. Gründe der Entscheidung 1. Einleitung und Hintergrund Das Urteil des LG Mannheim vom 22.10.2009 befasst sich mit einer grundsätzlichen Frage im Schnittbereich von Erbrecht, Persönlichkeitsrecht und Markenrecht: Inwieweit können die Rechte eines Verstorbenen an seinem Namen und
