OLG Düsseldorf 16. Zivilsenat, Urteil vom 21.08.2015, Az.: I-16 U 152/14, 16 U 152/14
Zusammenfassung:
```html Schmerzensgeldanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe von Sozialdaten – OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2015 (I-16 U 152/14) Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2015 (Az. I-16 U 152/14) befasst sich mit dem Schmerzensgeldanspruch eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgrund unbefugter Nutzung und Weitergabe von Sozialdaten. Im Kern ging es darum, ob der Versicherte für den Verstoß gegen das Sozialdatenschutzrecht einen immateriellen Schadensersatz verlangen kann. Das OLG bestätigte die Rechtsprechung, wonach die Verletzung von Sozialdaten einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen kann, sofern die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigt sind. Das Urteil unterstreicht die besondere Schutzwürdigkeit von Sozialdaten und stellt klar, dass auch öffentliche Stellen wie Krankenkassen sorgsam mit den ihnen anvertrauten Daten umgehen müssen. Tenor Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die beklagte gesetzliche Krankenversicherung dem Kläger aufgrund der unbefugten Nutzung und Weitergabe seiner Sozialdaten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen hat. Die Verletzung der Sozialdatenschutzvorschriften stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründet. Gründe 1. Sachverhalt Der Kläger war Mitglied der beklagten gesetzlichen Krankenversicherung. Diese hatte ohne seine ausdrückliche Einwilligung und ohne gesetzliche Erlaubnis Sozialdaten des Klägers an Dritte weitergegeben. Dabei handelte es sich um sensible Gesundheitsdaten, die
