FG Münster 3. Senat, Urteil vom 12.04.2018, Az.: 3 K 2050/16 Erb
Zusammenfassung:
Das Urteil des Finanzgerichts Münster (3. Senat, Az.: 3 K 2050/16 Erb, 12.04.2018) behandelt die schenkungsteuerliche Behandlung einer britischen "Deed of Variation" im Erbfall. Die Klägerin hatte nach dem Erbfall eine Zuwendung aufgrund einer in Großbritannien üblichen Nachlassänderung vorgenommen. Das Gericht entschied, dass diese „Deed of Variation“ als freigebige Zuwendung durch den Erben anzusehen ist, welche der Schenkungsteuer unterliegt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen ist. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der grenzüberschreitenden Erbschaftsteuerpraxis und schafft Rechtssicherheit für Erben mit Auslandsbezug.
Tenor
Das Finanzgericht Münster erkennt die britische „Deed of Variation“ als freigebige Zuwendung durch den Erben im Sinne der deutschen Schenkungsteuer an. Die hieraus resultierende Steuerpflicht wird bestätigt. Ausländische Erbschaftsteuer, die im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, wird bei der deutschen Schenkungsteuer nicht angerechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Die Klägerin ist Erbin eines im Vereinigten Königreich verstorbenen Erblassers. Nach englischem Recht wurde eine sogenannte „Deed of Variation“ geschlossen, eine Nachlassregelung, die es dem Erben ermöglicht, seinen Erbteil zu Gunsten Dritter zu verändern, ohne dass dies als Schenkung im Ausland gilt. Die Klägerin hatte dadurch einen Teil des Nachlasses an eine weitere Person übertragen. Im deutschen Steuerrecht wurde diese Zuwendung als schenkungsteuerlich relevant eingestuft. Die Klägerin begehrte die Anrechnung der im Vereinigten Königreich gezahlten Erbschaftsteuer auf die in Deutschland erhobene Schenkungsteuer.
Der Fall ist exemplarisch für grenzüberschreitende Erbfälle, bei denen unterschiedliche Rechtssysteme und Steuerordnungen kollidieren. Die britische „Deed of Variation“ ist nach deutschem Recht als nachträgliche Verfügung über den Nachlass zu qualifizieren, die steuerlich wie eine Schenkung zu behandeln ist. Die Frage der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer war streitig.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), insbesondere auf die Definition der freigebigen Zuwendung (§ 7 ErbStG) und die Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern (§ 27 ErbStG). Weiterhin zog das Gericht die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heran, insbesondere zur Wirkung der „Deed of Variation“ als einvernehmliche Nachlassänderung (§ 2306 BGB analog).
Nach § 7 Abs. 1 ErbStG unterliegen alle freigebigen Zuwendungen zwischen Lebenden der Schenkungsteuer. Die „Deed of Variation“ führt zu einer Übertragung von Vermögenswerten, die nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge, sondern aufgrund einer aktiven Verfügung erfolgt. Daher ist die Schenkungsteuer anzuwenden.
Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG setzt voraus, dass die Steuer auf denselben Erwerb entfällt und im Inland erhobener Steuer entspricht. Die britische Erbschaftsteuer betrifft jedoch den Erbfall, nicht die nachträgliche Zuwendung durch den Erben. Somit liegt nach Auffassung des Gerichts kein identischer Steuergegenstand vor, der eine Anrechnung rechtfertigt.
Argumentation
Das Gericht betonte, dass die britische „Deed of Variation“ eine eigenständige Zuwendung des Erben darstellt, die nach deutschem Recht als freigebige Zuwendung zu qualifizieren ist. Diese Zuwendung ist nicht Teil des ursprünglichen Erbfalls, sondern eine eigenständige Verfügung, die unabhängig von der Erbschaftsteuer zu behandeln ist.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung ausländischer Steuern nur dann erfolgen kann, wenn die ausländische Steuer auf denselben Erwerb entfällt. Im vorliegenden Fall bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der britischen Erbschaftsteuer und der deutschen Schenkungsteuer, da es sich um unterschiedliche Erwerbstatbestände handelt.
Die Klägerin konnte daher keinen Anspruch auf Anrechnung der im Vereinigten Königreich gezahlten Erbschaftsteuer geltend machen. Das Gericht verwies auf die gesetzliche Regelung des § 27 ErbStG, die eine Anrechnung nur bei Übereinstimmung von Steuergegenstand und Steuertatbestand vorsieht.
Bedeutung
Das Urteil hat weitreichende praktischen Folgen für Erben mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere bei der Nutzung von ausländischen Nachlassregelungen wie der britischen „Deed of Variation“. Die Entscheidung macht deutlich, dass solche Nachlassänderungen in Deutschland steuerlich als Schenkungen behandelt werden können.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass bei der Planung grenzüberschreitender Nachlässe die steuerlichen Folgen in beiden Ländern sorgfältig zu prüfen sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ausländische Erbschaftsteuern nicht automatisch auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden.
Erben und Berater sollten daher frühzeitig steuerliche und rechtliche Beratung einholen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. Die Kenntnis der unterschiedlichen Wirkungen ausländischer Nachlassregelungen ist essentiell für eine effiziente Nachlass- und Steuerplanung.
Praktische Hinweise für Betroffene
- Prüfung der Nachlassregelungen: Bei internationalen Erbfällen ist die rechtliche Wirkung von Nachlassänderungen im Ausland auf die deutsche Steuerpflicht zu analysieren.
- Steuerliche Beratung: Eine umfassende Beratung durch Fachanwälte für Erbrecht und Steuerberater mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht ist empfehlenswert.
- Anrechnung ausländischer Steuern: Erben sollten nicht davon ausgehen, dass im Ausland gezahlte Erbschaftsteuern auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden können.
- Dokumentation: Sämtliche Nachlassverfügungen, insbesondere „Deeds of Variation“, sollten sorgfältig dokumentiert und den deutschen Finanzbehörden transparent gemacht werden.
- Frühzeitige Planung: Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und unerwarteten Steuerlasten ist eine frühzeitige grenzüberschreitende Nachlassplanung unerlässlich.
