OLG Dresden 14. Zivilsenat, Urteil vom 17.11.2020, Az.: 14 U 1099/20

Zusammenfassung:

```html Schadensersatzpflicht wegen der Vervielfältigung und Verbreitung von als "Faltenrockengeln" bezeichneten Holzfiguren – OLG Dresden, Urteil 14 U 1099/20 vom 17.11.2020 Zusammenfassung Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit seinem Urteil vom 17. November 2020 (Az. 14 U 1099/20) über eine Schadensersatzpflicht aufgrund der unerlaubten Vervielfältigung und Verbreitung von sogenannten "Faltenrockengeln" entschieden. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Holzfiguren urheberrechtlich geschützt sind und ob die Herstellung und der Vertrieb von Nachahmungen eine Verletzung dieses Schutzes darstellt. Das Gericht bejahte die Schadensersatzpflicht und stellte klar, dass die charakteristische Gestaltung der "Faltenrockengel" eine schutzfähige schöpferische Leistung darstellt. Die Entscheidung stärkt den Schutz von kunsthandwerklichen Werken und betont die Bedeutung des Urheberrechts im Bereich der traditionellen Holzkunst. Tenor Das Oberlandesgericht Dresden verurteilt die Beklagte, es zu unterlassen, die als "Faltenrockengel" bezeichneten Holzfiguren ohne Zustimmung des Klägers herzustellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten und Schadensersatz in Höhe von X Euro zu zahlen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gründe 1. Hintergrund und Parteien Die Klägerin ist eine renommierte Künstlerin und Herstellerin von Holzfiguren, insbesondere den sogenannten "Faltenrockengeln". Diese Figuren zeichnen sich durch ihre kunstvolle Gestaltung und eine charakteristische Faltenstruktur im

Tenor

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