BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 30.10.1986, Az.: IX ZR 126/85

Zusammenfassung:

```html Schadensersatzanspruch gegen Notar als Nachlassforderung – BGH-Urteil IX ZR 126/85 vom 30.10.1986 Zusammenfassung: Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Oktober 1986 (Az. IX ZR 126/85) befasst sich mit der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegen einen Notar als Nachlassforderung behandelt werden kann. Im Mittelpunkt steht die Problematik, ob Erben einen solchen Anspruch in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen haben und wie dieser im Rahmen der Nachlassabwicklung zu berücksichtigen ist. Der BGH stellt klar, dass Schadensersatzansprüche gegen einen Notar, die aus einer fehlerhaften Nachlassabwicklung resultieren, grundsätzlich als Nachlassforderungen gelten. Damit sind sie im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu behandeln und können nicht von den Erben persönlich geltend gemacht werden, solange die Nachlassmasse noch nicht verteilt ist. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des Erbrechts und den Umgang mit Haftungsansprüchen gegenüber Notaren bei der Nachlassverwaltung. Tenor Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Schadensersatzanspruch gegen einen Notar, der aus dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung entstanden ist, als Nachlassforderung zu qualifizieren ist. Die Erben haben diesen Anspruch in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Geltendmachung und Durchsetzung erfolgt im Rahmen der Nachlassabwicklung, nicht als persönliche Forderung der Erben. Gründe Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 (Az. IX ZR 126/85) behandelt eine zentrale Frage

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