BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 09.12.2022, Az.: V ZR 68/22
Zusammenfassung:
```html Rücktrittsrecht bei Vertrag zugunsten Dritter und Nachlassverwaltung: Analyse des Urteils BGH V ZR 68/22 vom 09.12.2022 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 5. Zivilsenat, vom 09. Dezember 2022 (Az. V ZR 68/22), klärt zentrale Fragen zum Rücktrittsrecht bei Verträgen zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis. Zudem befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob bei einer Nachlassverwaltung zwingend eine Genehmigungspflicht besteht. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für den Rücktritt des Vertragspartners gegenüber dem Leistenden, wenn der Dritte als Begünstigter betroffen ist, und stellt klar, dass die Nachlassverwaltung nicht immer einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Dieses Urteil ist für Erbrechtler und Vertragsrechtler von großer Bedeutung, da es praxisrelevante Rechtsunsicherheiten beseitigt und Handlungssicherheit schafft. Tenor Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass im Falle eines Vertrags zugunsten Dritter der Vertragspartner bei Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis grundsätzlich ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Leistenden hat, ohne dass der Dritte zustimmen muss. Ferner ist bei der Nachlassverwaltung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, von einer Genehmigungspflicht abzusehen. Das Urteil hebt damit bestehende Zweifel an der Handhabung dieser Rechtsfragen auf und gibt klare Leitlinien für die Praxis vor. Gründe 1. Einführung und rechtlicher Hintergrund Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB) dienen dazu, einem Dritten eine Leistung zu versprechen, ohne
