LG Berlin 2. Zivilkammer, Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 2 O 357/15

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Das Landgericht Berlin, 2. Zivilkammer, entschied mit Beschluss vom 08.03.2016 (Az.: 2 O 357/15) über die Frage der Rechtswegabgrenzung bei einer Schadensersatzklage des Erben eines betreuten Volljährigen gegen den Betreuer. Im Kern ging es darum, ob der Erbe die Schadensersatzansprüche aus der Betreuungssache vor dem Zivilgericht geltend machen kann oder ob das Betreuungsgericht zuständig ist. Das Gericht stellte klar, dass der allgemeine Zivilrechtsweg für Schadensersatzansprüche des Erben gegen den Betreuer eröffnet ist, sofern diese Ansprüche nicht unmittelbar aus dem Betreuungsverfahren stammen. Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen dem Verwaltungsweg im Betreuungsverfahren und dem Zivilrechtsweg bei Schadensersatzansprüchen und gibt damit wichtige Orientierung für Betroffene und ihre Rechtsvertreter. 2. Tenor Beschluss: Die Klage wird dem Zivilrechtsweg zugewiesen. Das Landgericht Berlin erklärt sich für zuständig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Beschwerdewert: 30.000 Euro. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der Fall betrifft einen Betreuten, dessen rechtliche Vertretung im Rahmen einer gerichtlichen Betreuung angeordnet war. Nach dem Tod des Betreuten erhob dessen Erbe Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Betreuer. Hintergrund der Klage waren angebliche Pflichtverletzungen des Betreuers, die zu einem Vermögensschaden des Betreuten geführt haben sollen. Der Erbe begehrte die Durchsetzung dieser Ansprüche vor dem Zivilgericht. Der Betreuer hingegen rügte die Unzuständigkeit des

Tenor

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