AG Frankfurt, Urteil vom 09.02.1989, Az.: 31 C 2893/88 - 17
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 09.02.1989 (Az. 31 C 2893/88 - 17) befasst sich mit der Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für anwaltliche Beratung in den Bereichen Familienrecht und Erbrecht übernimmt. Im konkreten Fall stritt der Versicherungsnehmer mit seiner Rechtsschutzversicherung über die Deckung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten. Das Gericht stellte klar, dass der Versicherungsschutz in diesen Rechtsgebieten grundsätzlich gegeben ist, sofern die Beratung nicht ausschließlich präventiv, sondern auch zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung dient. Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutzversicherungen bei erbrechtlichen und familienrechtlichen Fragestellungen. 2. Tenor Das Amtsgericht Frankfurt entscheidet: Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die anwaltliche Beratung in den Bereichen Familien- und Erbrecht zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 10.000 DM festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten. Er suchte anwaltlichen Rat in einem Fall, der sowohl familienrechtliche als auch erbrechtliche Aspekte betraf. Konkret ging es um die Beratung hinsichtlich einer Erbauseinandersetzung sowie um Regelungen im Rahmen einer ehelichen Vermögensauseinandersetzung. Die Rechtsschutzversicherung verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten mit der Begründung, dass die Versicherungspolice keinen Schutz
