AG Einbeck, Urteil vom 12.07.2005, Az.: 2 C 137/05

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Das Urteil des Amtsgerichts Einbeck (Az. 2 C 137/05) vom 12.07.2005 behandelt die Frage, ob für eine Erstberatung in erbrechtlichen Angelegenheiten eine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr anfällt. Im vorliegenden Fall stritt ein Mandant mit seinem Rechtsanwalt über die Abrechnung der Erstberatung, die dieser als eigenständige Gebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung gestellt hatte. Das Gericht stellte klar, dass die Erstberatung grundsätzlich eine eigenständige und abrechenbare Leistung darstellt, auch wenn sie im Zusammenhang mit erbrechtlichen Fragestellungen erfolgt. Dabei wurde betont, dass die Gebühr nach § 34 RVG zu berechnen ist und keine weitergehenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass eine Erstberatung im Erbrecht nicht automatisch als Teil einer späteren Mandatsbearbeitung anzusehen ist, sondern eigenständig vergütet werden kann. Für Mandanten bedeutet dies, dass sie auch bei nur einmaliger Beratung im Erbrecht mit einer gesonderten Gebühr rechnen müssen. 2. Tenor Das Amtsgericht Einbeck erkennt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte (Rechtsanwältin) darf für die Erstberatung in erbrechtlichen Angelegenheiten eine gesonderte Gebühr nach § 34 RVG verlangen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt. 3. Gründe Sachverhalt Der Kläger suchte die Beklagte, eine Rechtsanwältin, zur Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten auf. Es ging um

Tenor

Gründe

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