OVG Lüneburg 10. Senat, Urteil vom 20.03.1990, Az.: 10 L 239/89

Zusammenfassung:

```html Gerichtliches Urteil zum Status von Professoren im Prüfungsausschuss: OVG Lüneburg, 10. Senat, 10 L 239/89, 20.03.1990 Zusammenfassung Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 20. März 1990 (Aktenzeichen 10 L 239/89) klärt die Frage, ob außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren als Professoren des Rechts im Sinne des § 81 Abs. 32 der Juristenausbildungsordnung Niedersachen (JAO ND) gelten und somit berechtigt sind, als Mitglieder eines Prüfungsausschusses bei der ersten juristischen Staatsprüfung zu fungieren. Das Gericht entschied, dass auch diese Professorenkategorien die Anforderungen der JAO erfüllen und damit in Prüfungen mitwirken dürfen. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die juristische Ausbildungs- und Prüfungslandschaft, insbesondere hinsichtlich der Besetzung der Prüfungsausschüsse und der Anerkennung verschiedener akademischer Professorentitel. Tenor Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellt fest, dass außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren als „Professoren des Rechts“ im Sinne von § 81 Abs. 32 JAO ND anzusehen sind und somit berechtigt sind, als Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der ersten juristischen Staatsprüfung zu fungieren. Gründe der Entscheidung 1. Einleitung und Bedeutung des Falls Die juristische Ausbildung in Deutschland ist stark normiert und durch zahlreiche landesspezifische Regelungen geprägt. In Niedersachsen regelt die Juristenausbildungsordnung (JAO ND) die Voraussetzungen und Abläufe der ersten juristischen Staatsprüfung. Wesentlicher Bestandteil der Prüfung ist die Tätigkeit von

Tenor

Gründe

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns