LG Göttingen 4. Zivilkammer, Urteil vom 23.03.2007, Az.: 4 S 6/06
Zusammenfassung:
```html Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Versicherungsleistungen zugunsten Dritter – Urteil des LG Göttingen (4 S 6/06 vom 23.03.2007) Zusammenfassung Das Urteil des Landgerichts Göttingen (Az. 4 S 6/06) vom 23. März 2007 stellt eine wichtige Entscheidung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Versicherungsleistungen auf den Todesfall dar. Im Kern ging es um die Frage, ob Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die zugunsten Dritter abgeschlossen wurden, als Schenkungen im Sinne des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu qualifizieren sind. Das Gericht entschied, dass solche Versicherungsleistungen grundsätzlich als Schenkung anzusehen sind, sofern sie nicht nachweislich einer Altersversorgung des Erblassers dienten. Dabei trägt der Pflichtteilsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Zuwendung als Altersversorgung behauptet. Diese Entscheidung ist für die Praxis des Erbrechts von großer Bedeutung, da sie Klarheit über die Behandlung von Lebensversicherungen bei der Pflichtteilsergänzung schafft und zugleich die Anforderungen an die Beweisführung konkretisiert. Tenor Das Landgericht Göttingen hat entschieden, dass Versicherungsleistungen aus Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall als Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB gelten und somit in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einzubeziehen sind. Die Behauptung, dass solche Zuwendungen der Altersversorgung dienten, unterliegt der Darlegungs- und Beweislast des Pflichtteilsberechtigten. Ohne Nachweis sind diese Leistungen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen. Gründe 1. Einführung: Bedeutung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Versicherungsleistungen Im
