BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 03.12.2008, Az.: IV ZR 58/07

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 4. Zivilsenat, vom 03.12.2008 (Az. IV ZR 58/07) behandelt den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings im Kontext einer Abfindungszahlung des Erblassers für den Erbverzicht eines anderen Abkömmlings. Im Kern klärte der BGH, ob und in welchem Umfang eine solche Abfindung als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung anzusehen ist. Das Gericht stellte klar, dass eine von dem Erblasser geleistete Abfindung für den Erbverzicht eines anderen Abkömmlings grundsätzlich dem Ergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings unterfällt, sofern die Abfindung in einem engen Zusammenhang mit dem Erbverzicht steht. Das Urteil stärkt damit den Schutz des Pflichtteilsrechts und sorgt für mehr Klarheit bei der Bewertung von Erbverzichtsabfindungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung. 2. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings erstreckt sich auf eine Abfindung, die der Erblasser einem anderen Abkömmling für dessen Erbverzicht gezahlt hat. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Beschwerdewert: Nicht angegeben. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob eine von dem Erblasser an einen Abkömmling gezahlte Abfindung für dessen Erbverzicht in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eines anderen pflichtteilsberechtigten Abkömmlings einzubeziehen ist. Der Erblasser hatte zwei Kinder. Eines der Kinder verzichtete auf seinen

Tenor

Gründe

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns