BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 20.09.2022, Az.: XI ZR 5/21

Zusammenfassung:

```html Pfändungsschutzkonto (P-Konto): BGH-Urteil zur Auszahlungssperre bei nicht ausgeschöpftem Freibetrag – XI ZR 5/21 vom 20.09.2022 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 11. Zivilsenat, vom 20.09.2022 (Az. XI ZR 5/21), behandelt eine zentrale Frage im Bereich des Pfändungsschutzkontos (P-Konto): Wann greift die Auszahlungssperre, wenn der pfändungsfreie Betrag durch mehrere Gutschriften auf dem Konto noch nicht vollständig ausgeschöpft ist? Der BGH stellt klar, dass die Auszahlungssperre nicht einseitig und vorzeitig angewendet werden darf, wenn der Freibetrag durch andere, zeitlich vorher oder nachher eingehende Gutschriften noch nicht vollständig ausgeschöpft ist. Damit stärkt das Urteil den Schutz der Kontoinhaber vor übermäßigen Pfändungen und sichert eine korrekte Handhabung des P-Kontos im Sinne des Schuldnerschutzes. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Auszahlungssperre bei einem Pfändungsschutzkonto nur dann greift, wenn der pfändungsfreie Betrag durch alle auf dem Konto eingegangenen Gutschriften vollständig ausgeschöpft ist. Eine vorzeitige Sperre einzelner Auszahlungen ist unzulässig, wenn durch andere Gutschriften noch Freibeträge bestehen. Das Urteil hebt die bisher uneinheitliche Praxis auf und stellt klar, dass der Schutzrahmen des P-Kontos gesamthaft zu betrachten ist. Gründe Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein zentrales Instrument, um Schuldnern trotz Pfändung einen Grundfreibetrag zum Lebensunterhalt zu sichern. Mit der Einführung des P-Kontos im Jahr 2010 wurde gesetzlich geregelt,

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