BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 08.07.1993, Az.: IX ZR 116/92

Zusammenfassung:

```html Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit und Anfechtbarkeit der Abtretung – BGH, Urteil vom 08.07.1993, IX ZR 116/92 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.07.1993 (Az. IX ZR 116/92) befasst sich mit der Frage, ob der Pflichtteilsanspruch eines Erben bereits vor dessen vertraglicher Anerkennung oder vor Eintritt der Rechtshängigkeit pfändbar ist. Zudem klärt das Urteil, inwiefern die Abtretung eines solchen Pflichtteilsanspruchs anfechtbar sein kann. Der BGH stellt klar, dass der Pflichtteilsanspruch – solange er nicht anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde – grundsätzlich noch nicht pfändbar ist. Gleichzeitig wird die Rechtslage zur Anfechtbarkeit der Abtretung von Pflichtteilsansprüchen erläutert, insbesondere im Kontext der Gläubigerbenachteiligung und der Insolvenzanfechtung. Dieses Urteil ist von hoher Bedeutung für Erben, Gläubiger und Rechtsanwälte im Bereich des Erbrechts und der Zwangsvollstreckung. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass ein Pflichtteilsanspruch vor dessen vertraglicher Anerkennung oder vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht pfändbar ist. Weiterhin wird die Abtretung eines solchen Anspruchs unter den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach den Vorschriften zur Gläubigerbenachteiligung geprüft und als anfechtbar anerkannt, wenn sie zum Nachteil anderer Gläubiger erfolgt. Gründe des Urteils 1. Einführung und Hintergrund Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen (z. B. Kindern, Ehegatten, Eltern)

Tenor

Gründe

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