OLG Zweibrücken, 09.07.2025 - 8 W 56/24

Zusammenfassung:

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Pflichtteilsstrafklausel auch dann greift, wenn der überlebende Ehegatte den Pflichtteil auszahlt, ohne sich dagegen zu wehren. Entscheidend ist das ernsthafte Einfordern durch den Pflichtteilsberechtigten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat seinen Erbteil verwirkt.

Gründe

Der Sachverhalt

Im Testament der Eltern war eine klassische Jastrowsche Klausel enthalten: Sollte eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil „gegen den Willen“ des Überlebenden geltend machen, so soll es auch nach dem Tod des Längerlebenden nur den Pflichtteil erhalten.

Nach dem Tod des Vaters forderte eines der Kinder seinen Pflichtteil an. Die Mutter zahlte den Betrag aus, ohne es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen oder formell zu widersprechen.

Nach dem Tod der Mutter berief sich das Kind darauf, dass die Zahlung „freiwillig“ erfolgte und somit nicht „gegen den Willen“ der Mutter verstoßen wurde.

Die Entscheidung

Das OLG Zweibrücken folgte dieser Argumentation nicht. Das Merkmal „gegen den Willen“ setzt keine aggressive Abwehrhaltung des Erben voraus. Es genügt, dass der Erbe die Leistung nicht von sich aus angeboten hat. Dass die Mutter zahlte, um ihre Ruhe zu haben (Lästigkeitsprämie), ändert nichts daran, dass das Kind durch die Forderung den Willen der Eltern missachtet hat, den Nachlass zunächst ungeschmälert zu erhalten.

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