Zwangsgeld wegen Nichterfüllung eines titulierten Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses I
OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2023, 24 W 49/23
Zusammenfassung:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Vollstreckungsantrag zur Erzwingung der Nachlassauskunft ist rechtmäßig. Das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis ist unvollständig und nicht ordnungsgemäß erstellt, da der Notar seiner Nachforschungspflicht nicht ausreichend nachkam. Das verhängte Zwangsgeld ist angemessen. Die Kostenentscheidung und die Ablehnung der Rechtsbeschwerde entsprechen dem Gesetz. ChatGPT fragen
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.08.2023 - 20 O 25/17 - wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das vorliegende Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Der Senat entscheidet hierüber durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO).
II.
In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg.
1. Der Vollstreckungsantrag der Gläubiger ist zu Recht auf die Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO gerichtet. Denn bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO; dies gilt auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat (BGH, NJW 2019, 231 Rn. 9 ff.; Zöller/Seibel, § 888 Rn. 3.5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 887 Rn. 9).
2. Auch sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 Abs. 1 ZPO) erfüllt. Ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde ist das landgerichtliche Teilurteil vom 25.02.2019 dem Schuldner am 27.02.2019 zu Händen seines damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die Gläubiger haben zudem eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erwirkt und zur Akte gereicht (vgl. hierzu Zöller/Seibel, a.a.O., § 724 Rdn. 1).
Schließlich handelt es sich bei dem der Vollstreckung zu Grunde liegenden Teilurteil vom 25.02.2019 entgegen der Auffassung des Schuldners auch um einen geeigneten Vollstreckungstitel im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO. Soweit der Schuldner die inhaltliche Bestimmtheit seiner Verurteilung in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Aus dem Urteilstenor ergibt sich bei verständiger Lektüre ohne Weiteres, welche inhaltlichen Angaben das vorzulegende Verzeichnis zu enthalten hat. Dass der Schuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht „irgendein Nachlassverzeichnis“ vorzulegen hat, sondern ein solches, das den durch die Rechtsprechung geklärten Anforderungen genügt (vgl. hierzu BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 8 ff.; OLG Koblenz, NJW 2014, 1972; OLG Hamm, ZEV 2021, 576; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 52 m.w.Nachw.), liegt auf der Hand und bedarf – ebenso wie diese Anforderungen selbst – keiner ausdrücklichen Aufnahme in den Urteilstenor. Vor diesem Hintergrund liegt auch die mit der Beschwerde vertretene Auffassung des Schuldners, das Urteil müsse sich zum Umfang der Ermittlungspflicht des Notars verhalten, ersichtlich fern. Schließlich ist es für die Bestimmtheit des Titels auch ohne Belang, ob die Auffassung der Kammer zu den Ermittlungspflichten des Notars „nicht unumstritten“ ist – denn jedenfalls entspricht sie der zu § 2314 Abs. 1 BGB vorliegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
3. Das Landgericht hat auch in der Sache zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt, um die mit dem Teilurteil vom 25.02.2019 titulierte Auskunftsverpflichtung zu erzwingen. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO auch der Erfüllungseinwand des Schuldners zu beachten (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2013, 1336, BGH, NJW 2019, 231; MünchKomm/Gruber, ZPO, 6. Aufl., 2020, § 888 Rn. 11 m.w.Nachw.). Der Schuldner hat aber den titulierten Anspruch weder durch die Vorlage des „Nachlassverzeichnisses“ vom 09.09.2021 noch die weiteren Erklärungen des Notars R. vom 26.09.2022, 30.08.2023 und 22.09.2023 erfüllt.
a) Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte in Fällen, in denen – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, im Wege der (weiteren) Zwangsvollstreckung grundsätzlich weder dessen Berichtigung noch seine Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn der Verpflichtete sich fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (vgl. etwa BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 10; MünchKomm/Lange, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 35; jeweils m.w.Nachw.). Im Übrigen ist bei der Frage der Erfüllungstauglichkeit in formaler Hinsicht zu beachten, dass das Nachlassverzeichnis eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der nachlasszugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthalten muss. Diese muss dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen können; die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des fiktiven Nachlasses sind transparent, konkret und einzeln zu benennen (OLG Naumburg, BeckRS 2011, 25163; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 125135 Rn. 31; MünchKomm/Lange, BGB, a.a.O., § 2314 Rn. 30 m.w.Nachw.). Dabei kann das Nachlassverzeichnis auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen, wenn es nur in seiner Gesamtheit die erforderliche Auskunft gibt und die Übersichtlichkeit gewahrt ist (BGH, BeckRS 1962, 105029 Rn. 29; MünchKomm/Krüger, a.a.O, § 260 Rn. 41; BeckOK/Müller-Engels, BGB, 67. Ed. 1.5.2023, § 2314 Rn. 21 m.w.Nachw.).
b) Nach diesem Maßstab ist die geschuldete Auskunft bereits deshalb nicht erteilt, weil es an einer übersichtlichen Darstellung des Nachlassbestandes fehlt. Das vom Notar als „Nachlassverzeichnis“ bezeichnete Schriftstück vom 09.09.2021 enthält in seinem Textteil keine Auflistung der Nachlassgegenstände, sondern beschränkt im Wesentlichen auf eine Darstellung der Kommunikation des Notars mit dem Schuldner und seiner – teils fruchtlosen – Bemühungen, den Nachlassbestand zu ermitteln. Hinweise auf Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten ergeben sich allein aus den Anlagen, die indes weder den Eindruck der Vollständigkeit vermitteln, noch die geschuldete übersichtliche Darstellung ersetzen können. Soweit der Schuldner im Beschwerdeverfahren das vom Notar gefertigte „Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses“ vom 22.09.2023 vorgelegt hat, enthält dieses zwar nunmehr eine Auflistung von Aktiva und Passiva. Diese werden aber weder erläutert noch wird ein nachvollziehbarer Bezug zu dem ursprünglichen Verzeichnis bzw. dessen Anlagen hergestellt. Hinzu kommt, dass das nunmehr vorgelegte Verzeichnis offensichtlich unvollständig ist, weil es keinerlei Angaben zu Schmuck, Bargeld, Möbeln, Hausrat, Kleidung, etc. der Erblasserin enthält, obwohl – auch nach den Angaben des Schuldners – jedenfalls eine Wohnungseinrichtung und Kleidung vorhanden gewesen sind.
c) Unabhängig davon teilt der Senat aber auch die Auffassung der Kammer, dass das Nachlassverzeichnis wegen der unzureichenden Ermittlungstätigkeit des Notars nicht erfüllungstauglich ist.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Auch wenn er in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei ist und zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen darf, muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. zusammenfassend BGH, NJW 2019, 231 Rn. 32; BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 8; BeckOK/Müller-Engels, a.a.O., § 2314 Rn. 23; jeweils m.w.Nachw.).
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Unterlagen (Nachlassverzeichnis vom 09.09.2021, Stellungnahmen vom 30.08.2023 und 26.09.2022, Verzeichnis vom 22.09.2023) nicht. Wie bereits die Kammer im angefochtenen Beschluss dargelegt hat, muss der Notar konkreten Anhaltspunkten für das Vorhandensein von weiteren Nachlassgegenständen nachgehen. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich indes ohne weiteres aus den mit dem (vorangegangenen) Zwangsgeldantrag vom 20.12.2021 vorgelegten Kontoauszügen. Der Notar durfte seine Ermittlungen zu etwaigen Konten der Erblasserin vor diesem Hintergrund nicht auf die V. beschränken. Auch wenn er nicht gehalten gewesen sein mag, Anfragen an „alle Geldinstitute in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland, insbesondere in der Französischen Republik“ zu richten, war er jedenfalls gehalten, bei den von den Gläubigern ausdrücklichen benannten Instituten (U. AG; G. O.) nachzuforschen. Weitere Ermittlungsansätze ergaben sich daraus, dass von dem Konto der Erblasserin bei der V. einerseits eine Zahlung auf eine Sterbegeldversicherung erfolgte und andererseits eine Gutschrift von einem „C. P. Treuhandkoto“ einging. Diesen Ermittlungsansätzen ist der Notar nach dem Inhalt seiner Stellungnahme offenbar nur insoweit nachgegangen, als er sich bei den Rechtsnachfolgern der U. AG und der G. (telefonisch) nach etwaigen Konten der Erblasserin erkundigt hat. Ob er sich mit den dort – offenbar mündlich – erhaltenen Antworten (coronabedingte Einschränkungen, Datenschutz, Umstrukturierungen) zufriedengeben durfte, erscheint durchaus fraglich, zumal sich bereits aus den von den Gläubigern vorgelegten Kontoauszügen Hinweise auf die Nummern der bei den genannten Instituten geführten Konten ergeben. Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an weiteren Erkenntnissen zur Sterbegeldversicherung und dem „Treuhandkonto“.
4. Bedenken gegen die die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes bestehen nicht. Dass das Landgericht das Zwangsgeld im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens (§ 888 Abs. 1 S. 2 ZPO) angesetzt hat, ist angesichts der vorangegangenen vergeblichen Zwangsgeldfestsetzungen und Tatsache, dass seit der Verurteilung des Schuldners inzwischen mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass ein taugliches Nachlassverzeichnis vorgelegt wurde, nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Beschwerdewert: 8.000,00 € (§ 3 ZPO)
