Nachträgliche Eintragung der festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks I
OLG Hamm, Urt. v. 21.11.2024, 10 U 28/24
Zusammenfassung:
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB verurteilt. Gegen die Auskunftspflicht bezüglich des Nachlasses der Erblasserin hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich begründet unabhängig von der materiellen Erbberechtigung des Klägers eine entsprechende Verpflichtung. Auch der Verweis auf § 2314 BGB im Vergleich ist dahingehend auszulegen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis geschuldet wird. Es ist zudem ausreichend, dass dem Erblasser ein Erbschein ausgestellt wurde, nicht aber dem Kläger.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.02.2024 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO)
I.
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche aus dem Nachlass des zwischen dem 00. und 00.07.2021 in I. verstorbenen Erblassers X. P. sowie über Ansprüche aus dem Nachlass der am 00.02.2021 verstorbenen Erblasserin B. P., der Schwester des Erblassers. Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob der Kläger rechtlich als Abkömmling des Erblassers zu behandeln ist.
Die Mutter des am 07.05.2006 geborenen Klägers – C. W., geborene U. – wurde am 00.00.1960 nichtehelich geboren. Ihr leiblicher Vater war der Erblasser, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet war. Eine spätere Ehe des Erblassers wurde im Jahr 1996 geschieden. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Am 01.02.1973 übermittelte der Standesbeamte des Standesamts I. eine Mitteilung an die Testamentskartei, aus der sich ergibt, dass die nichteheliche Vaterschaft des Erblassers durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 02.10.1972 – 13 C 760/69 – festgestellt worden sei. Am gleichen Tag erfolgte die Eintragung des Erblassers als Vater der C. U. (Mutter des Klägers) im Geburtenregister. In der Geburtsurkunde wurde in einem Randvermerk vom 01.02.1973 der Erblasser als Vater des Kindes aufgeführt und vermerkt, dass die Vaterschaft rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 2.10.1972 (Aktenzeichen 13 C 760/699) festgestellt wurde. Die Mutter des Klägers verstarb am 00.00.2016.
Die Erblasserin und der Erblasser hatten gemeinsam am 18.08.2010 einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Erblasserin die Mutter des Klägers als ihre Alleinerbin eingesetzt hatte und zugunsten des Erblassers verschiedene Vermächtnisse angeordnet hatte. Ein Ersatzerbe war nicht vorgesehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie der Urkunde des Notars M. (Ur-Nr. N01) Bezug genommen.
Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Einzeltestament vom 19.03.2017, in dem er die Beklagte zu seiner alleinigen Erbin bestimmt hatte. Bezüglich des Klägers ordnete der Erblasser an, dass er „von jeder direkten und indirekten Erbfolge oder von irgendeinem Pflichtteil in Geld- oder Sachwerten ausgeschlossen werden“ soll. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie des Testaments, Blatt 16 ff. der Akte, verwiesen.
Das Amtsgericht erteilte der Beklagten am 18.10.2021 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist (Aktenzeichen 36 VI 1050/21).
Der damals noch minderjährige Kläger, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, und die Beklagte schlossen am 31.05.2022 zur Vermeidung eines Rechtsstreits über die Erbfolge einen notariellen Vergleich über den Nachlass der Erblasserin, in dem sich die Beklagte verpflichtete, nach Erlangung eines Erbscheins in Anwendung der §§ 2314 ff. BGB Auskunft und Wertermittlung über den realen Nachlass der Erblasserin zu erteilen und im Anschluss an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 60% des realen Nachlasswertes der Erblasserin zu zahlen. Wegen des weiteren Vergleichsinhalts wird auf die Kopie der Urkunde der Notarin Z. (UR-Nr. N02) Bezug genommen.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Hagen erließ unter dem 14.09.2022 einen Erbschein, in dem der Erblasser als alleiniger Erbe der Erblasserin ausgewiesen wird.
Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, der Erblasser sei der rechtliche Vater seiner Mutter gewesen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, denn der Erblasser sei nicht der rechtliche Vater der Mutter des Klägers gewesen. Zu der Zeit der Geburt der Mutter des Klägers habe zur Verwandtschaft zwischen dem nichtehelich geborenen Kind und dem Vater § 1589 Abs. 2 BGB gegolten. Danach habe rechtlich keine Verwandtschaft zum Vater bestanden. Die Vorlage einer Mitteilung an das Standesamt reiche zum Nachweis der Vaterschaft nicht aus.
Durch die angefochtene Entscheidung ist die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, Auskunft zu erteilen, jeweils durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des Erblassers sowie über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB zu. Der Kläger sei der Enkel des Erblassers, weil seine Mutter ein rechtliches Kind des Erblassers gewesen sei. Diese bestrittene Tatsache sei bewiesen durch den beglaubigten Registerausdruck des Standesamts I. vom 16.10.2023. Den Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen, insbesondere der Vaterschaft des Erblassers habe die Beklagte nicht geführt. Der Kläger sei auch durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Die Beklagte sei als Alleinerbin des Erblassers verpflichtet. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung zu Lasten des Klägers sei in dem Testament des Erblassers nicht erfolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, jedoch keinen Anspruch auf Auskunft, in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet gewesen sei und welche Zuwendungen er seiner Ehefrau gewährt habe, weil insofern eine Auswirkung auf den Pflichtteilsanspruch ausscheide. Dieser Auskunftsanspruch sei bisher nicht erfüllt.
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass der Erblasserin. Dieser folge aus dem Vergleich, der einen eigenständigen Anspruch unabhängig von etwaigen Verwandtschaftsverhältnissen geschaffen habe. Die in diesem Vergleich enthaltene Bedingung, dass ein Erbschein erteilt wird, sei erfüllt. Dass dieser für den Erblasser und nicht für die Beklagte ausgestellt worden sei, sei unerheblich, denn der Vergleich sei so auszulegen, dass es nur auf die Erteilung eines Erbscheins an eine andere Person als den Kläger ankomme.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage festhält. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe nicht bewiesen, dass er rechtlicher Abkömmling des Erblassers sei. Dem Original des beglaubigten Registerausdrucks des Standesamts I. vom 16.10.2023 komme keine Beweiskraft zu, weil die Eintragung des Vaters aufgrund eines bloßen Hinweises auf das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 02.10.1972 erfolgt sei. Die Beklagte rügt im Übrigen, dass das Personenstandsregister nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Daher sei dem Kläger der Beweis für eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung nicht gelungen. Das Urteil sei nicht vorgelegt worden, obwohl es noch vorhanden sein müsse.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die beiden Auskunftsanträge in erster Stufe insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, es stehe fest, dass der Erblasser der rechtliche Vater der Mutter des Klägers gewesen sei. Die Vaterschaft des Erblassers sei durch den Registerauszug nachgewiesen. Diese Personenstandsurkunde beweise auch die darin enthaltenen Angaben zu den Eltern des Kindes, dessen Geburt beurkundet wird. Die Beweislast für den grundsätzlich möglichen Nachweis für die Unrichtigkeit der Urkunde liege bei der Beklagten. Deren Vorbringen sei jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Urkunde aufkommen zu lassen. Die Auffassung, dass es sich bei dem Vaterschaftseintrag um einen bloßen Hinweis handele, dem keine Beweiskraft zukomme, sei rechtsirrig. Die Beklagte behaupte ins Blaue hinein, dass das Register nicht ordnungsgemäß geführt werde und die Eintragung des Erblassers als Vater ohne Vorlage des Urteils erfolgt sei. Das Urteil liege ihm, dem Kläger, nicht mehr vor.
Die Akte des Amtsgerichts Hagen zum Aktenzeichen 13 C 760/69 sei bereits vernichtet worden. Es genüge aber die Vorlage des beglaubigten Registerauszuges.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2024 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Die Akte des Amtsgerichts Hagen zum Aktenzeichen 7 IV 572/21 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit des form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittels bestehen keine Bedenken.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB verurteilt.
a) Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Nachlass der Erblasserin hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der Vergleich einen neuen Rechtsgrund für die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung geschaffen hat, so dass es auf die Frage einer materiellen Berechtigung des Klägers nach §§ 2303 ff. BGB, mithin die Frage, ob er Abkömmling des Erblassers ist, insoweit nicht ankommt. Das folgt schon daraus, dass der Vergleich geschlossen worden ist, obwohl nicht geklärt war, ob der Kläger die Erblasserin als Ersatzerbe seiner Mutter beerbt hat oder ob der Erblasser gesetzlicher Erbe seiner Schwester geworden war, vgl. § 779 Abs. 1 BGB. Auch ist der Entscheidung des Landgerichts darin zuzustimmen, dass der Verweis auf § 2314 BGB in dem Vergleich dahingehend auszulegen ist, dass auch ein notarielles Nachlassverzeichnis geschuldet wird. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass es das Landgericht als ausreichend angesehen hat, dass nicht der Beklagten, sondern dem Erblasser ein Erbschein nach der Erblasserin ausgestellt worden war. Auch der Senat sieht es für die Wirksamkeit des Vergleichs als allein entscheidend an, dass jedenfalls dem Kläger kein Erbschein erteilt worden ist.
b) Auch soweit sich der Kläger gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung betreffend den Nachlass des Erblassers wendet, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Die dagegen von ihm vorgebrachte Einwendung, der Kläger sei nicht gemäß §§ 2303, 2309 BGB pflichtteilsberechtigt, weil nicht feststehe, dass seine Mutter rechtlich das Kind des Erblassers gewesen sei, ist unbegründet.
Nach der Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs vor. Pflichtteilsberechtigt ist nach § 2303 Abs. 1 BGB ein Abkömmling, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
aa) Der Erblasser hat den Kläger ausdrücklich in seinem Testament vom 19.03.2017 enterbt. In dem Testament des Erblassers heißt es, dass der Kläger von „jeder direkten und indirekten Erbfolge oder von irgendeinem Pflichtteil in Geld- oder Sachwerten ausgeschlossen werden“ soll. Dass der Pflichtteilsausschluss hier unwirksam ist und nicht den Erfordernissen des § 2333 Abs. 1 BGB genügt, liegt auf der Hand und wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.
bb) Der Senat ist ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger Abkömmling des Erblassers im Sinne der §§ 2303 ff. BGB ist.
(1) Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt sind, sodass die eine Person von der anderen im Sinne von § 1589 Satz 1 BGB abstammt, also Kinder und Kindeskinder (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2303 BGB (Stand: 01.07.2023) Rn. 30).
Danach ist die Mutter des Klägers als Tochter des Erblassers dessen Abkömmling. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie nichtehelich geboren worden ist, weil ihre Mutter mit dem Erblasser nicht verheiratet war und der vormalige § 1589 Abs. 2 BGB in der bei ihrer Geburt geltenden Fassung vorsah, dass ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt galten. Vielmehr waren nichteheliche Kinder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) vom 19.08.1969 am 01.07.1970 erbrechtlich nur der Familie der Mutter zugeordnet. Daher waren sie von dem gesetzlichen Erbrecht nach ihrem Vater und den väterlichen Verwandten und damit insoweit auch von dem Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Erst mit dem Inkrafttreten des NEhelG erhielt das nichteheliche Kind den Status eines Abkömmlings auch des Vaters und dessen Voreltern, dies allerdings nur, sofern die Vaterschaft festgestellt war. Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz) vom 17.12.1997 wurden zwar nichteheliche Kinder in vollem Umfang ehelichen Kindern gleichgestellt – nicht nur im Verhältnis zur Mutter, sondern auch im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten. Ihnen standen deshalb auch gegenüber dem Vater das gleiche gesetzliche Erbrecht und die gleichen Pflichtteilsrechte wie ehelichen Kindern zu. Voraussetzung war allerdings wiederum, dass die Vaterschaft anerkannt oder wirksam festgestellt worden ist (§§ 1592 Nr. 2 und 3, 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB) (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2303 BGB (Stand: 01.07.2023) Rn. 33, 34). Allein die gerichtlich festgestellte Vaterschaft führt zu Verwandtschaft im Sinne des § 1589 BGB und damit zu dem gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht nach den §§ 1924 ff., 2303 BGB (Di Cato in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 1600d BGB, Stand: 06.12.2022, Rn. 47).
(2) Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Vaterschaft des Erblassers für seine unstreitig leibliche Tochter festgestellt ist, entscheidend der Senat im Ergebnis genauso wie das Landgericht. Auch nach Auffassung des Senats steht als bewiesen fest, dass die Vaterschaft des Erblassers – wie der Kläger vorgetragen hat – durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 2.10.1972 – 13 C 760/69 – festgestellt worden ist, auch wenn dieses Urteil in Abschrift nicht vorgelegen hat.
(aa) Der Beweis ist geführt durch den vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister, in dem der Erblasser als Vater der Mutter des Klägers aufgeführt ist, sowie durch die Kopie aus dem Familienbuch, in dem die Geburt der Mutter des Klägers beurkundet ist. Dieser Eintrag enthält im Wege der Beischreibung einen Randvermerk, aus dem hervorgeht, dass die Vaterschaft des Erblassers rechtskräftig festgestellt worden ist durch das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 2.10.1972 (- 13 C 760/69 -).
Diese Urkunden bewirken den vollen Beweis der in ihnen beurkundeten Tatsachen, mithin die rechtliche Vaterschaft des Erblassers. Das ergibt sich für die von dem Kläger vorgelegten Personenstandsurkunden aus § 54 Abs. 1 und 2 PStG. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern und der Geburtsurkunde u.a. die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Das sind die mit der Geburt in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 PStG und § 21 Abs. 1 PStG. Dazu gehören gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG die Vornamen und Familiennamen der Eltern.
Dabei beziehen sich Urkunde und Beweiskraft auf die rechtliche Abstammung, die auch für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG vorzunehmende Eintragung der Eltern in das Geburtenregister, aus dem nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG die Geburtsurkunde erstellt wird, maßgeblich ist (LG Hagen, Urteil vom 8. Februar 2017 – 3 O 171/14 –, juris unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 29.10.1999 – 1Z BR 79/99). Die nachträgliche Eintragung der festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks ergänzt gemäß § 27 Abs. 1 PStG die nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG erforderlichen Eintragungen; diese Eintragung nimmt daher an der Beweiswirkung des Geburtenregisters gemäß § 54 PStG teil (BayObLG, Beschluss vom 29.10.1999 – 1Z BR 79/99).
Soweit die Beklagte einwendet, dem Geburtenregister komme keine Beweiskraft zu, weil die Eintragung der Vaterschaft lediglich aufgrund einer Mitteilung des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 2.10.1972 erfolgt wäre, kann der Senat dem nicht folgen. Für diese ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, sind keine greifbaren Tatsachen ersichtlich und auch von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Aus dem Randvermerk des Standesbeamten ergibt sich die Richtigkeit dieser Behauptung jedenfalls nicht.
Dementsprechend bleibt es dabei, dass die Beweiswirkung der §§ 54, 55 PStG im vorliegenden Fall hinsichtlich der rechtlichen Vaterschaft des Erblassers eingreift. Der Beklagten steht zwar der Beweis der Unrichtigkeit offen, § 54 Abs. 3 PStG. Entsprechende Beweisantritte sind indessen von Seiten der Beklagten nicht erfolgt.
(bb) Darüber hinaus spricht der vorliegende Sachverhalt auch außerhalb der vom Kläger vorgelegten Personenstandsurkunden für die rechtliche Vaterschaft des Erblassers. So ging der Erblasser offenbar selbst davon aus, rechtlicher Vater der Mutter des Klägers zu sein. Die Beklagte selbst hat erklärt, davon auszugehen, dass dem Erblasser der Unterschied zwischen der biologischen und der rechtlichen Vaterschaft bewusst gewesen sei. Von daher ist anzunehmen, dass der Erblasser auch die Bedeutung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens aus dem Jahr 1972 kannte.
Aus dem Schreiben des Notars S. aus T. (Bl. 591 der BA 7 IV 572/21 Amtsgericht – Nachlassgericht – Hagen) folgt weiterhin, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments durch diesen rechtlich beraten war und insbesondere über Erb- und Pflichtteilsansprüche des Klägers belehrt worden ist. Vor diesem Hintergrund ergibt aber keinen Sinn, dass der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich Pflichtteilsansprüche des Klägers erwähnt hat, die er ausschließen wollte, wenn er selbst nicht von einer rechtlichen Verwandtschaft zum Kläger ausging, obwohl diese – wie oben dargelegt – Voraussetzung für etwaige Pflichtteilsansprüche ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Grundproblematik des Falles – die Beweiskraft der Personenstandsurkunden – ist bereits höchstrichterlich geklärt. Das Urteil des Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Falle und auf der Würdigung der zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.
