Zur Wirksamkeit eines Erbscheinsantrag einer „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario/Kanada I
OLG Hamm, Urt. v. 23.04.2025, 10 W 49/25

Zusammenfassung:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die kanadische „Estate Trustee with a Will“ keinen eigenen Erbscheinsantrag in Deutschland stellen kann, da diese Funktion im deutschen Recht kein anerkanntes Pendant hat. Das Nachlassgericht Bielefeld hat daher zu Unrecht einen Erbschein auf ihren Antrag hin in Aussicht gestellt. Zwar war der Antrag zulässig, da die Beteiligte zu 4) von den gesetzlichen Erben (Beteiligte zu 1–3) bevollmächtigt wurde, doch lagen die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Fremdrechts-Erbscheins nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6) vom 24.02.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bielefeld vom 16.01.2025 abgeändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4) vom 23.09.2019 in der Fassung vom 30.04.2024 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 23.07.2024 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 6). Der Beschwerdewert beträgt 2.500.000,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am 00.00.1937 geborene U., im Folgenden Erblasser, ist am 00.00.2016 in Z./Kanada verstorben. Er war deutscher Staatsangehöriger. Sein letzter innerdeutscher Wohnsitz befand sich in J.. Ca. 1967 oder 1968 verlegte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Z. in Kanada, wo er bis zu seinem Tode lebte. Z. befindet sich in der Provinz Ontario.

Der Erblasser ist geschieden. Er hat eine Tochter, die Beteiligte zu 1). Sie entstammt der geschiedenen Ehe mit der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 1) ist am 00.00.2021 nachverstorben. Sie wurde von ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3), beerbt.

Der Beteiligte zu 5) ist der Bruder des Erblassers; die Beteiligten zu 6), 7) und 8) sind die Söhne und Erben seiner am 00.00.2021 nachverstorbenen Schwester, der Beteiligten zu 9).

Der Erblasser hat die folgenden letztwilligen Verfügungen hinterlassen:

Mit notariellem Testament des Notars A. in J. vom 09.01.1967 (Bl. 54, 113 IV 100/17 Amtsgericht Bielefeld) setzte er seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3), sowie die Beteiligte zu 1) als seine Erben zu je ½ ein. Mit Schreiben vom 25.11.2023 an das Amtsgericht Bielefeld (Bl. 56, 113 IV 100/17 Amtsgericht Bielefeld) bat er um Rückgabe dieses Testaments aus der dortigen Verwahrung, da es ungültig sei.

Mit eigenhändigem Testament vom 26.10.1982, abgefasst in englischer Sprache, (Bl. 131, 113 IV 100/17 Amtsgericht Bielefeld) setzte er die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses ein.

Unter dem 15.07.2000 teilte er in einem eigenhändigen Testament in deutscher Sprache diversen Familienangehörigen Geldbeträge sowie seine Gold- und Silbermünzen zu. Das verbleibende Restsondervermögen sollte die Beteiligte zu 1) erhalten (in Kopie Bl. 244 ff., 113 IV 100/17 Amtsgericht Bielefeld).

Die Zuweisungen an die Familienangehörigen wurden durch Überschreibungen mit blauer Tinte erhöht.

Unter dem 25.08.2009 schrieb der Erblasser eigenhändig in deutscher Sprache, dass seiner Tochter aus seinem Nachlass keinen Euro erhalten würde, da sie seine Sammlung von Gold- und Silbermünzen gestohlen habe; ohnedies habe er in ihrer Jugend über 25.000 DM an sie gezahlt (in Kopie Bl. 250, 113 IV 100/17 Amtsgericht Bielefeld).

Nach dem Tode des Erblassers führte die Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligten zu 5) – 8) einen Rechtsstreit um die Erbfolge vor dem Wohnsitzgericht des Erblassers, dem Superior Court of Justice von Ontario/Kanada. Ausweislich des Urteils vom 12.06.2018 (Blatt 65 ff. GA I) wurde das Testament vom 15.07.2000 durch den Nachtrag vom 25.08.2009 so abgeändert, dass die Verfügung zugunsten der Beteiligten zu 1) entfallen ist. Da durch die übrigen Verfügungen im Testament vom 15.07.2000 der Nachlass nicht erschöpft wurde und alle weiteren Testamente widerrufen wurden, ging der Superior Court of Justice von einer Lücke in den testamentarischen Anordnungen aus, die durch die gesetzliche Erbfolge zu schließen sei. Dies hatte nach der Rechtsauffassung des Superior Courts of Justice zur Folge, dass die Beteiligte zu 1), als Tochter des Erblassers, unabhängig von dessen Willen, Erbin des restlichen Nachlasses wurde.

Mit Beschluss vom 24.06.2019 bestellte der Superior Court of Justice von Ontario/Kanada die Beteiligte zu 4) zum „Estate Trustee with a Will“ nach kanadischem Recht (Bl. 222 f., 113 IV 100/17 Amtsgericht Bielefeld). Bei dem Estate Trustee handelt es sich um ein im Recht von Ontario/Kanada zwingend vorgesehenes Rechtsinstitut, nach dem eine Person zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Nachlasses bestellt wird.

Der Nachlass des Erblassers umfasst neben seinem Vermögen in Kanada auch Geldanlagen und Wertpapiere in Deutschland, unter anderem bei der T.bank. Während die Beteiligte zu 4) in ihrer Eigenschaft als „Estate Trustee with a Will“ die Vermögenswerte des Erblassers bei den anderen deutschen und kanadischen Banken einziehen konnte, verweigerte die T.bank die Auszahlung des dort befindlichen Nachlassvermögens und verlangte hierfür eine durch das deutsche Nachlassgericht ausgestellte Legitimation.

Die Beteiligte zu 4) hat am 23.09.2019, eingegangen am 26.09.2019, beim Amtsgericht Bielefeld die Erteilung eines Erbscheins, beschränkt auf den in Deutschland belegenen Nachlass, beantragt, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerben ausweist. Am 11.01.2024 wurde der Antrag wie folgt gestellt:„Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, welcher deren Erbrecht auf Grund Verfügungen von Todes wegen mit dem in Ziffer II. dargestellten Inhalt ausweist,1. gegenständlich beschränkt auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass (§ 352c Abs. 1 FamFG),2. mit dem Vermerk, dass über den gesamten Nachlass des vorverstorbenen U. eine treuhänderische Nachlassverwalterin als „Estate Trustee with a will“ am 07.10.2020 von dem Ontario Superior Court of Justice (Obersten Gericht der Provinz Ontario) eingesetzt wurde und die Erbin deshalb in ihrer Rechtstellung beschränkt ist” (Bl. 26 GA I).

Am 30.04.2024, eingegangen am 02.05.2024, wurde ein weiterer Erbscheinsantrag gestellt. Beantragt wurde die„Erteilung eines Erbscheins, welcher das gesetzliche Erbrecht der Frau W. (Alleinerbin) auf Grund Verfügung von Todes wegen mit dem in Ziff. II dargelegten Inhalt ausweist,1. gegenständlich beschränkt auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass (§ 352c Abs. 1 FamFG),2. mit dem Vermerk, dass über den gesamten Nachlass des vorverstorbenen U. eine treuhänderische Nachlassverwalterin als „Estate Trustee with a Will“ am 07.10.2020 von dem Ontario Superior Court of Justice (Obersten Gericht der Provinz Ontario) eingesetzt wurde und die Erbin deshalb in ihrer Rechtstellung beschränkt ist” (Bl. 160 f. GA I).

Die Beteiligte zu 4) gab in dieser Urkunde eine Versicherung an Eides statt nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG ab (Bl. 158 GA I).

Mit Verfügung vom 17.06.2024 wies das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Verfügungsbeschränkung wie folgt zu formulieren:„Für den gesamten Nachlass ist eine Treuhänderin als „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario, Kanada, eingesetzt. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen unter Ausschluss der Erbin.“

Mit Schreiben vom 24.06.2024, eingegangen am selben Tag, teilte die Beteiligte zu 4) mit, dass nach Rücksprache mit den Beteiligten zu 2) und 3) in Abänderung des Antrags vom 30.04.2024 nunmehr die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Wortlaut begehrt werde:„1. Der Erbschein ist gegenständlich beschränkt auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene bewegliche Vermögen (§ 352c Abs. 1 FamFG);2. Für den gesamten Nachlass des vorverstorbenen U. ist als Treuhänderin Frau C. als „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario eingesetzt. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen unter Ausschluss der Erbin.“

Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass eine namentliche Nennung der „Estate Trustee with a Will“ nicht möglich sei, beantragte die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 23.07.2024, eingegangen am 24.07.2024, nunmehr einen Erbschein mit wie nachstehend abgeändertem Wortlaut:„1. Der Erbschein ist gegenständlich beschränkt auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene bewegliche Vermögen (§ 352c Abs. 1 FamFG);2. Für den gesamten Nachlass des vorverstorbenen U. ist eine Treuhänderin/Nachlassverwalterin als „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario eingesetzt. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen unter Ausschluss der Erbin.“

Der Beteiligte zu 6) hat der Erteilung eines dahingehenden Erbscheins widersprochen. Er hat beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein, beschränkt auf den inländischen Nachlass, zu erteilen, der die Beteiligte zu 9) zu ¾ und den Beteiligten zu 5) zu ¼ als Erben ausweist (Bl. 107 R GA I).

Er ist der Auffassung, dass die Beteiligte zu 1) zum einen durch testamentarische Anordnung vom 25.08.2009 auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, weshalb der Erblasser von den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung beerbt worden sei. Dies seien die Geschwister des Erblassers bzw. deren Erben.

Die Beteiligte zu 4) sei nicht antragsberechtigt, da ihre Ernennung als „Estate Trustee with a Will“ nur für die Provinz Ontario in Kanada gültig sei. Die Treuhandschaft nach kanadischem Recht begründe keine Verfügungsbeschränkung für Erben in Deutschland.

Die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario entfalte hinsichtlich der Erbfolge keine Wirkung über die Provinz Ontario hinaus. Der Erblasser habe bei der Rechtswahl das deutsche Recht gewählt, indem er auf Deutsch testiert und „Testament“ beim hiesigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben habe.

Die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario könne auch nicht nach § 328 ZPO anerkannt werden, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei und die Erwägungen des kanadischen Gerichts in Deutschland gegen den ordre public (§ 35 EUErbVO) verstießen.

Die Beteiligte zu 1) hatte der Beteiligten zu 4) am 17.10.2017 eine Vollmacht erteilt (Bl. 28 GA I).

Der Beteiligte zu 2) hat erklärt, dass er keine Einwendungen gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 4) beantragten Erbscheines habe (Bl. 195 GA I). Er hat der Beteiligten zu 4) am 02.10.2021 eine Vollmacht erteilt (Bl. 201 GA I).

Die Beteiligte zu 3) hat erklärt, dass sie keine Einwendungen gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 4) beantragten Erbscheines habe (Bl. 196 GA I). Sie hat der Beteiligten zu 4) am 27.05.2022 eine Vollmacht erteilt (Bl. 200 GA I).

Mit Beschluss vom 16.01.2025 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 4) erforderlich sind für festgestellt erachtet und den Antrag des Beteiligten zu 6) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligte zu 4) als durch ein kanadisches Gericht ernannte „Estate Trustee with a Will“ auch in Deutschland zur Antragstellung gemäß § 352 FamFG berechtigt sei. Die Beteiligte zu 4) sei wie ein deutscher Nachlassverwalter zu behandeln.

Die rechtskräftige Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada sei gemäß § 328 ZPO anzuerkennen. Auch durch ein deutsches Gericht sei gemäß Art. 20, 21 Abs. 1 EUErbVO das materielle Erbrecht von Ontario/Kanada anzuwenden gewesen. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger gemäß Art. 22 EUErbVO eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts vorgenommen habe.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld ist der Auffassung, dass sich in dem Testament vom 25.08.2009 keine ausreichenden Hinweise für eine Wahl des deutschen Rechts finden würden. Zwar habe der Erblasser dieses Testaments, ebenso wie das Testament vom 15.07.2000 in deutscher Sprache abgefasst, jedoch sei dies nicht als Anhaltspunkt für eine Nachlassspaltung zu verstehen, sondern es liege näher, dass der Erblasser zwei der drei eigenhändigen Testamente auf Deutsch verfasste, weil die von ihm angesprochenen Personen deutsche Staatsangehörige waren. Er habe auch im Testament vom 15.07.2000 die Zuwendungen in der Währung Euro bezeichnet. Die Staatsangehörigkeit der Begünstigten spreche jedoch nicht für eine besondere Bindung an den deutschen Staat, sondern folge aus dem familiären Ursprung.

Aus der in dem Testament vom 25.08.2009 ausgesprochenen Enterbung ließe sich nicht schließen, dass der Erblasser speziell auf die Vorschrift des §§ 1938 BGB abheben wollte. Diese habe keinen derartigen Bekanntheitsgrad, dass anzunehmen sei, der Erblasser habe sie und damit die deutsche Rechtsordnung im Blick gehabt. Der Erblasser habe auch keinen fortwährenden Kontakt mit dem Nachlassgericht in Bielefeld gehabt bzw. die Testamente in Kanada in Verwahrung gegeben. Er habe lediglich schriftlich um Rückgabe des vor seiner Auswanderung nach Kanada in amtliche Verwahrung gegebene Testament gebeten, da dieses ungültig sei.

Es stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar, da nach § 1938 BGB der Wille des Erblassers, seine Tochter insgesamt von der Erbfolge auszuschließen, hätte respektiert werden müssen. Das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall stünde zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in einem so starken Widerspruch, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine. Insbesondere könne der Testierfreiheit nicht die Garantie entnommen werden, dass das Gewollte mit den Mitteln der gewählten testamentarischen Gestaltung in jedem Fall erreicht werde. Ein häufiges Beispiel hierfür sei das formnichtige Testament. Vorliegend sei dem Erblasser der Widerruf seiner vorausgegangenen, zugunsten seiner Tochter errichteten Testamente missglückt. Dies sei jedoch nicht prinzipiell untragbar.

Mit der Provinz Ontario sei die Gegenseitigkeit der Anerkennung bezüglich vermögensrechtlicher Entscheidungen verbürgt.

Der Erbschein sei mit einem Vermerk über die Verfügungsbeschränkungen der Erbin zu versehen. Gemäß § 352b Abs. 2 FamFG sei die durch den Erblasser erfolgte Ernennung eines Testamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben, da bei Vorlage des Erbscheins ersichtlich sein müsse, dass der Erbe nicht oder nicht uneingeschränkt über den Nachlass verfügen könne. Gleiches müsse für die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben durch einen „Estate Trustee with a Will“ gelten. Bei der inhaltlichen Gestaltung dieses Vermerks sei die Art der Verfügungsbeschränkung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht zu bezeichnen. Das Gericht beabsichtige, den Vermerk wie folgt zu formulieren:

„Für den gesamten Nachlass ist eine Treuhandschaft in Form einer „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht vom Ontario/Kanada, angeordnet. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, unter Ausschluss der Erben.“

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 6) am 24.02.2025 unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags Beschwerde eingelegt. Die Absicht des Nachlassgerichts der ausdrücklich enterbten Tochter einen Alleinerbschein zu erteilen, verstieße gegen den deutschen ordre public.

Das Gericht habe die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 4 EUErbVO übersehen. Zumindest aufgrund dieser Übergangsvorschrift müsse deutsches Recht angewendet werden. Der Erblasser habe deutsches Recht gewählt, weil er immer deutscher Staatsangehöriger blieb, den größten Teil seines Vermögens in Deutschland bei der T.bank AG verwahren ließ, auf Deutsch nach deutscher Form und Übung testierte und im Hinblick auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen nur mit seinem Heimatgericht, dem Amtsgericht Bielefeld, nie jedoch mit Institutionen in Ontario/Kanada korrespondierte.

Er ist der Ansicht, dass in einem deutschen Erbschein keine Beschränkung der Erben durch die Einsetzung eines „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario/Kanada ausgewiesen werden könne. Die Aufgaben eines „Estate Trustee with a Will“ würden nach den Vorstellungen der Rechtsanwender in Deutschland vom Erben selbst wahrgenommen.

Es sei unklar, wessen Interesse die Beteiligte zu 4) vertritt. Zunächst habe sie mit Schriftsatz vom 21.01.2021 für ihre damalige Mandantin einen Erbschein beantragt. Mit Schreiben vom 24.06.2024 habe sie erklärt, dass sie die Beteiligten zu 2) und 3)

vertreten und Vollmachten vom 02.10.2021 und 27.05.2022 vorgelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) dürften im Falle einer Bestätigung ihrer Erbenstellung ein Interesse daran haben, die in Deutschland belegenen Nachlassgelder zu vereinnahmen. Die Beteiligte zu 4) habe ein Interesse daran, die Nachlassgelder unter Ausschluss der Erben zu vereinnahmen. Somit seien die Interessen der Beteiligten zu 4) und ihrer Mandanten gegenläufig. Dies führe gemäß § 134 BGB i.V.m. § 45 BRAO zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Anwaltsvertrags. Da sich ein Vergütungsanspruch nur im Falle der Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung in den Erbschein realisieren lasse, bestehe die Beteiligte zu 4) auf eine solche.

Mit Beschluss vom 10.03.2025 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

In dem Nichtabhilfebeschluss hat es ergänzend ausgeführt, dass auch die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 4 EUErbVO nicht dazu führe, dass auf die Erbfolge deutsches Recht anwendbar sei. Das Testament vom 25.08.2009 sei nur dann „nach deutschem Recht“ errichtet worden, wenn dem Erblasser bewusst gewesen sei, dass er ein Testament erstellt, für das deutsches Recht Anwendung findet. Hierfür gebe es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Der Erblasser lebte zur Zeit der Errichtung seines letzten Testaments seit über 40 Jahren in Kanada. Das Unterlassen die Staatsangehörigkeit zu verändern, zwei in deutscher Sprache abgefasste Testamente, bei einer deutschen Bank angelegtes Vermögen sowie ein Schreiben und ein Anruf bei einem deutschen Nachlassgericht, wobei letzterer zum Inhalt hatte, dass er derzeit nicht das Gericht aufsuchen werde (Bl. 13, 113 IV 100/17 Amtsgericht Bielefeld), seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser sich subjektiv im Recht der Bundesrepublik Deutschland verortet hatte.

Ein Interesse der Beteiligten zu 2) und 3), dass demjenigen der Beteiligten zu 4) entgegenliefe, sei von diesen nicht geäußert worden. Grundsätzlich könne es bei internationalen Nachweisen durchaus günstig sein, dass der Nachlass zentral abgewickelt werde.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) ist zulässig und begründet. 1.

Sie ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig.

2.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld hat zu Unrecht die für die Erteilung des durch die Beteiligte zu 4) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

a)

Der Erbscheinsantrag war zulässig.

aa)

Zutreffend ist das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld von seiner Zuständigkeit ausgegangen.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO. Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, sondern in Kanada. Er war aber deutscher Staatsbürger und es befand sich Nachlassvermögen in Deutschland. Somit bestand eine Auffangzuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts.

Gemäß § 343 Abs. 2 FamFG war das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld örtlich zuständig, da der Erblasser in seinem Bezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

bb)

Es wurde auch ein wirksamer Erbscheinsantrag gestellt.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bielefeld konnte die Beteiligte zu 4) als „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario/Kanada einen Erbscheinsantrag jedoch nicht aus eigenem Recht stellen. Das mit der Ernennung erteilte „certificate of appointment of estate trustee with a will“ hat eine dem Erbschein vergleichbare Funktion und begründet die Vermutung, dass der „administrator“ die im „certificate“ genannten Aufgaben wahrnehmen und über das Vermögen des Erblassers im Rahmen der Reichweite des „certificate“ verfügen kann (Polten, Überblick über erbrechtliche Fragen mit internationalem Bezug zu Deutschland und Kanada, 2011, S. 12). Während der testamentarisch benannte „estate trustee“ seine Rechte dabei unmittelbar aus dem Testament ableitet, ergeben sich die Rechte des gerichtlich bestimmten „estate trustee“ aus dem „certificate“ (Polten, Überblick über erbrechtliche Fragen mit internationalem Bezug zu Deutschland und Kanada, 2011, S. 12).

Ausländische Entscheidungen im Anwendungsbereich des FamFG sind gemäß § 108 Abs. 1 FamFG ohne förmliches Anerkennungsverfahren anzuerkennen. Jedoch gibt es für die Tätigkeit des „estate trustee“, „administrator“ bzw. „personal representative“ kein Äquivalent im deutschem Recht (siehe Burandt/Rojahn/Leithold, 4. Aufl. 2022, V. 120. Länderbericht USA Rn. 242, beck-online). Berechtigt zur Beantragung eines Erbscheins sind nur Erben, Miterben, Vorerben und Testamentsvollstrecker (Zimmermann, in FamFG, § 352 Rn. 23 ff.). Vorliegend ist die Rechtsposition der Beteiligten zu 4) jedoch nicht mit der eines Testamentsvollstreckers gleichzusetzen. Es kann offenbleiben, ob dies bei einem „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario/Kanada der Fall wäre, der durch den Erblasser in dessen „Will“, d. h. gemäß der letztwilligen Verfügung eingesetzt wurde, da das Testament des Erblassers vorliegend keine Einsetzung eines „Estate Trustee with a Will“ enthielt.

Auch aus dem „certificate of appointment of estate trustee with a will“ ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4) die Befugnis zur Beantragung eines Fremdrechtserbscheins vor einem deutschen Gericht erhalten sollte. Dies wäre nach den verfügbaren Informationen auch keine typische Tätigkeit eines „estate trustee“. Dessen Einsetzung gilt für die Provinz Ontario. Die Befugnisse des „estate trustee“ enden an der Provinzgrenze (Polten, Überblick über erbrechtliche Fragen mit internationalem Bezug zu Deutschland und Kanada, 2011, S. 9). Befindet sich Nachlassvermögen auch in einer anderen Provinz oder in einem anderen Land, das die Rechtsfigur des „personal representative“ kennt, bedarf es eines bestätigenden Rechtsakts, eines „Ancillary Appointment of Estate Trustee with a Will“ oder einer „Confirmation by Resealing of Appointment of Estate Trustee“, damit der „Estate Trustee with a Will“ auch dort tätig werden darf (Polten, Überblick über erbrechtliche Fragen mit internationalem Bezug zu Deutschland und Kanada, 2011, S. 9). Ebenso bedarf es eines solchen Rechtsaktes damit der in einer anderen Provinz oder in einem anderen Land bestellte „Estate Trustee with a Will“ auch in der Provinz Ontario tätig werden darf.

Somit ist es nicht angezeigt, dem nach dem Recht von Ontario/Kanada bestellten „Estate Trustee with a Will“, ein eigenes Antragsrecht in Deutschland zuzubilligen (so auch Burandt/Rojahn/Leithold, 4. Aufl. 2022, V. 120. Länderbericht USA Rn. 238, beck-online für den Beschluss über die Bestellung des „personal representative“ (Order Appointing Personal Representative), der zwar anzuerkennen sei, sich aber nicht unmittelbar auf die Stellung des Ernannten in Deutschland auswirke, da er lediglich bezeuge, dass die betreffende Person nach dem dortigen Ortsrecht geeignet und befugt ist, die Nachlassabwicklung nach den dortigen Vorschriften abzuwickeln).

Die Beteiligte zu 4) war jedoch als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1), des Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) zur Antragstellung befugt.

Ursprünglich hatte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 4) bevollmächtigt (Bl. 28 GA I). Nach deren Tode erteilten ihre Erben, der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 4) eine Vollmacht (Bl. 200 GA I).

Der Beteiligte zu 6) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beteiligte zu 4) sowohl als „Estate Trustee with a Will“ als auch als Verfahrensbevollmächtigte der Erbeserben, des Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3), tätig wird. Ob darin ein Verstoß gegen§ 45 BRAO liegt, muss nicht entschieden werden.

Die Wirksamkeit der der Beteiligten zu 4) als Verfahrensbevollmächtigten von ihren Mandanten erteilten Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht wird durch einen etwaigen Gesetzesverstoß nicht berührt. Die erteilte Vollmacht berechtigt nach außen zur uneingeschränkten Vertretung, unabhängig davon, ob das der Erteilung der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis wirksam ist oder Vertretungsbeschränkungen enthält (OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.1991 – 15 W 266/91 –, juris; Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 167 BGB (Stand: 22.04.2025) Rn. 96; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 167 Rn. 4).

cc)

Trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada besteht auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines Erbennachweises in Form eines Fremdrechterbscheins beschränkt auf den inländischen Nachlass. Die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada wird von der T.bank, bei der ein Teil des Nachlassvermögens angelegt ist, nicht akzeptiert. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Einzelfall, sondern um eine in der Literatur empfohlene Vorgehensweise, um Haftungsrisiken zu vermeiden (Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Brian, 6. Aufl. 2022, § 6 Rn. 39, beck-online). Nach § 2367 BGB kann ein Nachlassschuldner an die Person, die im Erbschein als Erbe ausgewiesen wird, befreiend leisten oder mit einer Forderung gegen den Nachlass aufrechnen. Soweit ersichtlich, hat die Entscheidung des Superior Court of Justice diese Wirkung nicht.

Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) können daher auch nicht auf einen Zivilrechtsstreit mit der T.bank verwiesen werden. Da die Bank ein Interesse daran hat, dass festgestellt wird, an wen sie mit befreiender Wirkung leisten kann, haben die Beteiligten zu 2), 3) und 4) ein berechtigtes Interesse daran, dass für den im Inland belegenden Nachlass die Rechtsnachfolge durch Erbschein festgestellt wird.

Ein bereits erteilter ausländischer Erbschein lässt das Rechtsschutzinteresse für einen Fremdrechtserbschein nur dann entfallen, wenn jener ausnahmsweise, insbesondere wegen einer besonderen staatsvertraglichen Regelung auch gegenüber dem deutschen Nachlassgericht, Bindungswirkung entfaltet (MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352c Rn. 8, beck-online).

Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG erfolgt die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen im Anwendungsbereich des FamFG, ohne dass es eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf. Die Anerkennung erfolgt inzident und ipso iure (MüKoFamFG/Rauscher, 4. Aufl. 2025, FamFG § 108 Rn. 21, beck-online).

Die vorliegende Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada lässt sich eher mit einem Feststellungsurteil als mit einem Erbschein, den das Recht von Ontario/Kanada nicht kennt, vergleichen. Es erscheint daher angezeigt, die Entscheidung – soweit sie anzuerkennen ist (hierzu unten) – wie eine in einem Zivilprozess entschiedene Vorfrage zu behandeln und das auf das inländische Vermögen beschränkte Nachlassverfahren durchzuführen.

b)

Die für die Erteilung des durch die Beteiligte zu 4) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen liegen jedoch nicht vor.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – ist bei der Erteilung des Erbscheins an den Erbscheinsantrag gebunden. Der in der Fassung vom 30.04.2024 i. V. m. dem Schriftsatz vom 23.07.2024 beantragte Erbschein kann nicht erteilt werden.

aa)

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld hat zutreffend ausgeführt, dass zu prüfen ist, ob die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada anzuerkennen ist.

Die Frage, ob ausländische Zeugnisse über die Erbfolge anerkennungsfähig sind, ist umstritten (siehe hierzu Klinck, FamRZ 2009, 741, 746). Wie bereits vorstehend ausgeführt, lässt sich die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada eher mit einem deutschen Feststellungsurteil als mit einem Erbschein vergleichen. Als rechtskräftige Sachentscheidung ist sie tauglicher Gegenstand eines Anerkennungsverfahrens. Ob die Voraussetzungen für ein solches gegeben sind, ist nach §§ 108 f. FamFG zu beurteilen.

Grundsätzlich sind nur Entscheidungen nach § 108 FamFG zu beurteilen, die in Verfahren ergangen sind, auf die aus deutscher Sicht das FamFG anzuwenden gewesen wäre, hätten sie in Deutschland stattgefunden (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 328 ZPO, Rn. 66, Rn 91). Jedoch wird empfohlen, dass man sich im Zweifel vom favor recognitionis leiten lassen soll (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 97-110, Rn. 22-24). Vorliegend würde sich das dem Recht von Ontario/Kanada fremde Erbscheinsverfahren nach FamFG und die Feststellungsklage nach ZPO richten. Ziel des Verfahrens vor dem Superior Court of Justice von Ontario/Kanada war die Klärung der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser. Zu diesem Zweck würde in Deutschland in der Regel ein Erbscheinsverfahren eingeleitet, so dass es angemessen erscheint, §§ 108 f. FamFG anzuwenden (so auch Klinck, FamRZ 2009, 741, 746; Hau in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 108 FamFG, Rn. 17; Siehr, IPRax 2013, 241, 244).

Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Gerichte von Ontario/Kanada waren nach deutschem Recht zuständig, § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Um zu überprüfen, ob das ausländische Gericht für die Entscheidung zuständig war, werden die deutschen Zuständigkeitsregeln in „spiegelbildlicher“ Weise angewendet (Heiderhoff in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 109 FamFG, Rn. 5). Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Ontario/Kanada. Hieraus ergab sich die Zuständigkeit des Gerichts seines gewöhnlichen Aufenthalts.

Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte.

Vorliegend ist die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada unter Beteiligung der Beteiligten zu 1), des Beteiligten zu 6), des Beteiligten zu 7), des Beteiligten 8) und der Beteiligten zu 9) ergangen. Der Beteiligte zu 5) als Erbanwärter nach gesetzlicher Erbfolge im Falle einer nach deutschem Recht wirksamen Enterbung der Beteiligten zu 1) war nicht beteiligt. Er hat sich jedoch auch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte.

Auch der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist somit nicht einschlägig, da er nur auf Rüge des betroffenen Beteiligten geprüft wird (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 109 FamFG, Rn. 67).

Die Entscheidung ist auch nicht mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung unvereinbar, so dass § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ebenfalls nicht einschlägig ist.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 6) liegt auch kein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. Hiernach ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Ausgangspunkt ist das Verbot der révision au fond gemäß § 109 Abs. 5 FamFG, d. h. das grundsätzliche Verbot ausländische Gerichtsentscheidungen im Rahmen der Anerkennung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen. Die ordre public- Kontrolle des Entscheidungsinhalts hat daher nur in sehr eingeschränktem Umfang zu erfolgen (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 109 FamFG, Rn. 69). Vorliegend liegt, wie das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld umfassend, zutreffend und keiner weiteren Ergänzung bedürfend, ausgeführt hat, kein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor. Ein solcher liegt insbesondere nicht darin, dass die Beteiligte zu 1) zwar testamentarisch enterbt wurde, jedoch wegen der fehlenden testamentarischen Erbeinsetzung aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbin wurde. Nach dem Recht von Ontario/Kanada führt die testamentarische Enterbung nicht zu einem Ausschluss nach gesetzlicher Erbfolge.

In Nachlasssachen ist für eine Anerkennung auch nicht notwendig, dass Gegenseitigkeit verbürgt ist, § 109 Abs. 4 FamFG.

Zwar bindet ein deutsches das Erbrecht rechtskräftig feststellendes zivilprozessuales Urteil das Nachlassgericht nur, soweit die Parteien des Rechtsstreites mit den Beteiligten des Erbscheinsverfahrens identisch sind (Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, 13. Aufl. 2022, FamFG § 352e Rn. 24, beck- online), jedoch hindert vorliegend die fehlende Beteiligung des Beteiligten zu 5) die Bindung des Nachlassgerichts an die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada nicht. Wie zu § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausgeführt, hätte sich der Beteiligte zu 5) auf seine fehlende Beteiligung berufen müssen.

Die rechtskräftige Entscheidung über einen Streitgegenstand in einem Rechtsstreit (Erstprozess) bewirkt in jedem Fall, dass nicht nur die Parteien, sondern auch die Gerichte in einem weiteren Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand (Zweitprozess) an die Entscheidung im Erstprozess inhaltlich in dem Sinne gebunden sind, dass sie über den Streitgegenstand nicht in einer vom Urteil des Erstprozesses abweichenden Weise entscheiden können (BGH, Urteil vom 20. März 1964 – V ZR 34/62 –, Rn. 20, juris).

Aus der Rechtskraft des Urteils des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada und seiner Anerkennung im Inland folgt somit, dass das deutsche Nachlassgericht an seinen Inhalt gebunden ist (BGH, Urteil vom 20. März 1964 – V ZR 34/62 –, Rn. 21, juris).

Die Beteiligte zu 1) ist somit in Anwendung des Rechts von Ontario/Kanada Erbin des Erblassers geworden.

bb)

Der Erbschein kann jedoch nicht wie beantragt erteilt werden, da schon die Angabe fehlt, dass es sich um einen Fremdrechtserbschein handelt. Es ist ausdrücklich in den Erbscheinsantrag aufzunehmen, dass es sich um einen Erbschein nach dem Recht von Ontario/Kanada handelt (siehe beispielsweise GForm-FamFG/Poller, 3. Aufl. 2023, FamFG § 352c Rn. 7, beck-online; (Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn. 518)).

cc)

Beantragt wird zudem die Aufnahme des Zusatzes in den Erbschein: „Für den gesamten Nachlass des vorverstorbenen U. ist eine Treuhänderin/Nachlassverwalterin als „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario eingesetzt. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen unter Ausschluss der Erbin.“ Dies ist entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bielefeld abzulehnen.

Der Erblasser hat in seinem Testament keinen „Estate Trustee“, der ggf. mit einem Testamentsvollstrecker gleichzusetzen und daher in den Erbschein aufzunehmen wäre, bestellt.

Soweit ersichtlich, wurde diese Frage, ob ein durch den Superior Court of Justice von Ontario/Kanada bestellter „Estate Trustee“ in den Erbschein aufzunehmen ist, bislang nicht entschieden.

Nach der h. M. sind ausländische Rechtsfiguren nur dann in einen deutschen Erbschein aufzunehmen, wenn sie einem im deutschen Recht bekannten Rechtsinstitut entsprechen und daher in ein solches übersetzbar sind (MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352c Rn. 28, beck-online; Zorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, 9/2022, § 343 FamFG, Rd-Nr. 180: Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn. 523).

Verfügungsbeschränkungen können im Erbschein gem. § 352b FamFG ausschließlich bei Anordnung einer Nacherbfolge bzw. Testamentsvollstreckung vermerkt werden (Zorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, 9/2022, § 343 FamFG, Rd-Nr. 181).

„Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario/Kanada entspricht Rechtsfiguren in anderen englischsprachigen Provinzen Kanadas, in mehreren Staaten der USA und in Großbritannien.

Für den anglo-amerkanischen „executor“ bzw. „trustee“ wird vertreten, dass er nur dann als Testamentsvollstrecker durch Angabe der Testamentsvollstreckung als Resultat einer diesbezüglichen Anpassung bzw. Übersetzung der Rechtsinstitute „execution“ bzw. „trust“ i.S.d. § 352b Abs. 2 FamFG in einen deutschen Erbschein aufgenommen werden kann, wenn er über die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Nachlasses hinaus weitere Aufgaben hat und daher seine durch den Erblasser vorgesehene Rechtsstellung derjenigen eines deutschen Testamentsvollstreckers vergleichbar ist und sich seine Befugnisse auf Deutschland erstrecken (Zorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, 9/2022, § 343 FamFG, Rd-Nr. 182; Firsching/Graf/Döbereiner, § 48 Rz. 50).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus dem „certificate of appointment of estate trustee with a will“ ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit über die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Nachlasses hinausgehen und dass die Benennung auch über die Grenzen der Provinz ohne einen speziellen Anerkennungsakt Wirkung entfalten soll, so dass sich die Befugnisse der „Estate Trustee with a Will“ auch auf Deutschland erstrecken.

Für den nicht vom Erblasser ernannten „administrator“ besteht weitgehende Einigkeit, dass dessen Position nicht in die eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht umgedeutet werden kann bzw. dieser dem deutschen Testamentsvollstrecker nicht funktionsäquivalent ist (s. etwa BeckOK FamFG/Schlögel, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 352c Rn. 10, beck-online; Burandt/Rojahn/Leithold, 4. Aufl. 2022, V. 120. Länderbericht USA Rn. 242, beck-online; MAH ErbR/Pawlytta/Pfeiffer, 6. Aufl. 2024, § 33, Fn. 471 beck-online; Krätzschel/Falkner/Döbereiner/Döbereiner, NachlassR, § 48 Rn. 51, beck-online; Zorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 343 FamFG, Rn. 182; Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353, Rn. 530). Hauptargument hierfür ist, dass die gerichtliche Bestellung eines „administrator“ vom Willen des Erblassers unabhängig und allein dem Umstand geschuldet ist, dass das Recht der US-Bundesstaaten für die Durchführung der „administration“ zwingend einen „personal representative“ benötigt (Burandt/Rojahn/Leithold, 4. Aufl. 2022, V. 120. Länderbericht USA Rn. 242, beck-online).

Ebenso ist die Situation hier. Der Superior Court of Justice von Ontario/Kanada hat die Beteiligte zu 4) zur „Estate Trustee with a Will“ eingesetzt, weil das Recht von Ontario keine Universalsukzession kennt, sondern als zwingenden Zwischenschritt vorsieht, dass der Nachlass zunächst einem „Estate trustee with a will“ bzw. „Estate trustee without a will“ zufällt.

Die entgegengesetzte Ansicht, nach der man angesichts der weitreichenden Befugnisse und Verfügungsbeschränkungen des „personal representative“ diesen wenigstens in Analogie mit einem Testamentsvollstrecker gleichzustellen habe und einen entsprechenden Vermerk über die Verfügungsbeschränkung in den Erbschein aufnehmen müsse (so MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352c Rn. 40 m. w. N., beck-online; NK-BGB/Felix Odersky, 6. Aufl. 2022, USA Rn. 30, beck- online), überzeugt nicht.

Dies hat zur Folge, dass der nachverstorbenen Beteiligten zu 1) trotz fehlender Verfügungsbefugnis ein Erbschein ohne einen Hinweis auf die Einsetzung eines „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario/Kanada erteilt werden kann (so auch Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, FamFG § 352c Rn. 16, beck-online; Sternal/Zimmermann, 21. Aufl. 2023, FamFG § 352c Rn. 10, beck-online).

dd)

Gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben abzugeben. Vorliegend hat das Nachlassgericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nicht nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG erlassen.

Die eidesstattliche Versicherung ist grundsätzlich höchstpersönlich ohne Möglichkeit einer Bevollmächtigung abzugeben (Zorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 352 FamFG, Rn. 19). Vorliegend hat jedoch lediglich die Beteiligte zu 4) am 30.04.2024 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dies ist nicht ausreichend. Wie vorstehend ausgeführt, ist sie nicht mit einem Testamentsvollstecker gleichzustellen.

Vorliegend ist die Beteiligte zu 1) als Erbin verstorben, so dass die eidesstattliche Versicherung von den Erbeserben, dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3), abzugeben wäre (Staudinger/Herzog (2023) BGB § 2353, Rn. 260).

Sofern ein nach Maßgabe dieser Ausführungen angepasster Erbscheinsantrag gestellt würde und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben würde, könnte der Erbschein erteilt werden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs.1 S. 1 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Der Geschäftswert ergibt sich aus dem Wert des inländischen Nachlasses ausweislich des Erbscheinsantrags vom 30.04.2024.

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