Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit des möglichen Hoferben im Nacherbfall I
OLG Hamm, Beschluss v. 21.11.2023, 10 W 103/22
Zusammenfassung:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wurde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2. ist rechtmäßig als Hofnacherbe nach dem im Jahr 1963 verstorbenen S. R. anerkannt worden. Grundlage ist die alte Fassung der Höfeordnung, wonach die Ehefrau zunächst Vorerbin war und mit deren Tod 2019 die Nacherbfolge eintrat. Der Hofnacherbe musste aus dem Kreis der gesetzlichen Erben nach dem Ältestenrecht und dem Stammesprinzip bestimmt werden. Da die älteste Schwester des Erblassers vorverstorben war, kamen ihre Kinder in Betracht. Die Beteiligte zu 3. sowie deren Nachkommen wurden jedoch wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit bzw. fehlender Anträge ausgeschlossen. Damit rückte der Beteiligte zu 2. als wirtschaftsfähiger Abkömmling nach und wurde zu Recht als Hoferbe festgestellt. Maßgeblich war seine Fähigkeit, den Hof zum Zeitpunkt des Nacherbfalls selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warendorf vom 27.10.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten trägt der Beteiligte zu 1. als Beschwerdeführer. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.608,48 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses betreffend die Hoferbfolge an dem Hof R., eingetragen im Grundbuch von Warendorf, Blatt #, Amtsgericht Warendorf.
Ursprünglicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hofes war der am 00.00.1907 geborene und am 00.00.1963 im Alter von 55 Jahren verstorbene Landwirt S. R. (Erblasser). Bis zu seinem Tod bewirtschaftete der Erblasser 8 ha Eigenland und 4-5 ha zugepachtetes Weide- und Ackerland. Er hielt Rinder und Milchvieh, einige Sauen und Ferkel, Hühner und Pferde. Die Ackerflächen wurden mit Getreide, Runkeln und Kartoffeln bestellt. Die Grünlandflächen dienten als Futtergrundlage (Weide, Heu, Silage). Das notwendige Inventar war vorhanden. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers war im Grundbuch für den vorgenannten Besitz ein Hofvermerk eingetragen. Der Einheitswert des Hofes betrug 17.900,00 DM zum Stichtag am 01.01.1976 (Bl. 50 GA I).
Der Erblasser heiratete am 30.05.1963 O. Z.. Am 06.10.1963 errichteten die beiden Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. Danach setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 1., einen Neffen des Erblassers, als Schlusserben ein.
Der Erblasser hinterließ keine Abkömmlinge. Er hatte drei Geschwister, die am 20.07.1910 geborene W. V., die am 05.05.1913 geborene F. J. und den am 08.07.1920 geborenen A. R..
Bei den Beteiligten zu 1.- 8. handelt es sich um die Kinder der vorgenannten Geschwister des Erblassers.
Der am 00.00.1947 geborene Beteiligte zu 2. ist das jüngste von zwei Kindern der W. V., der ältesten Schwester des Erblassers. Seine ältere Schwester ist die am 00.00.1941 geborene Beteiligte zu 3. Sie hat ihrerseits zwei Kinder, die Beteiligten zu 11. und 12.
Der am 00.00.1950 geborene Beteiligte zu 1. ist das zweitälteste von vier Kindern der F. J., der zweitältesten Schwester des Erblassers.
Am 10.06.1965 erteilte das Amtsgericht Warendorf ein Hoffolgezeugnis an O. R., die Witwe des Erblassers. Am 10.08.1965 wurde sie als neue Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen.
O. R. heiratete am 08.08.1973 den Landwirt Q. Y.. Auch diese Ehe blieb kinderlos. O. Y. (verwitwete R.) erklärte mit notarieller Urkunde die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 06.10.1963. Daraufhin wurden sie und ihr zweiter Ehemann Q. Y. am 27.09.1973 als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Hofes in H. in das Grundbuch eingetragen.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1. erging am 14.12.1973 folgender Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Warendorf (Bl. 89-96 GA I):
„Es wird festgestellt: Hofvorerbin des im Grundbuch von Warendorf Bl. 0# verzeichneten Hofes ist mit dem Tode des (…) Bauern S. (D.) R. dessen Ehefrau, die jetzige Frau O. Y., verw. R. geb. Z. ( …) geworden. Die Nacherbfolge tritt mit ihrem Tod ein. Weiterer Hoferbe wird die sich aus § 6 Abs. 2 S. 3 HöfeO ergebende Person“.
Die „sich aus § 6 Abs. 2 S. 3 HöfeO ergebende Person“ war gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 HöfeO in der bis zum 30.06.1976 geltenden Fassung derjenige, der als Hoferbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls berufen wäre, wenn der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Das Landwirtschaftsgericht führte in seinem Beschluss vom 14.12.1973 aus, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute S. und O. R. vom 06.10.1963 infolge der Anfechtung insgesamt nichtig sei und sich die Erbfolge aus dem Gesetz ergebe. Danach sei die Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes lediglich Hofvorerbin geworden. Dementsprechend wurde O. Y. (verwitwete R.) nunmehr als Hofvorerbin im Grundbuch eingetragen.
Der Nacherbfall trat sodann ein mit dem Tod der O. Y. am 25.02.2019. Auch sie hinterließ keine Kinder. Q. Y., der zweite Ehemann von O. Y., war bereits im Jahr 2010 vorverstorben. Er hatte seinerseits drei Kinder aus seiner ersten Ehe, und zwar die Beteiligten zu 9. und 10. sowie den inzwischen verstorbenen L. Y..
Die Eigenbewirtschaftung des Hofes war im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits seit Jahren aufgegeben. Die landwirtschaftlichen Flächen waren verpachtet, das Wohnhaus war vermietet. Mit Beschluss vom 03.06.2020 ist zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses des Erblassers eine Nachlasspflegschaft angeordnet worden (Bl. 189 GA I).
Mit Schriftsatz vom 14.06.2019 hat zunächst der Beteiligte zu 1. die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Er hat dies damit begründet, dass er wirtschaftsfähig sei. Hierzu hat er vorgetragen, dass er ausgebildeter Landwirtschaftsgehilfe sei. Die Prüfung habe er am 28.03.1968 bestanden. Von 1965 bis 1970 habe er als Landwirtschaftsgehilfe in dem Betrieb des Landwirtes I. in H.-M. gearbeitet. Danach sei er bis zu seiner Pensionierung im nordrhein-westfälischen Gestüt in H. tätig gewesen, zuletzt als verbeamteter Landgestütshauptwärter. Langfristig plane er, dass sein Stiefsohn B. U., den Hof in Eigenbewirtschaftung übernehmen solle.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 hat sodann auch der Beteiligte zu 2. seinerseits die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, er sei die ältestete wirtschaftsfähige Person des Geschwisterstammes W. V.. Er sei wirtschaftsfähig, denn er habe bereits in seiner Jugend auf der erworbenen Hofstelle seines Vaters (der ehemaligen Heuerlingstelle des Bauern T.) alle anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten ausgeführt. Zwar habe er eine Ausbildung als Maurer absolviert und in diesem Beruf auch gearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1972 sei er aber Eigentümer der Hofstelle geworden und habe diese bis Anfang 2000 im Nebenerwerb (Schwerpunkt Sauenhaltung) betrieben. Derzeit halte er noch Hühner und einige Damtiere.
Mit Schreiben vom 28.09.2020 hat sich der Beteiligte zu 11., das jüngere der beiden Kinder der Beteiligten zu 3., zur erstinstanzlichen Akte gemeldet. Er hat darin seinen persönlichen sowie beruflichen Werdegang dargestellt und darauf hingewiesen, dass er sich ebenfalls an dem Verfahren beteiligen möchte (Bl. 251/252 GA I). Diese Eingabe vom 28.09.2020 ist zwar zur Akte genommen worden, hat jedoch nachfolgend, soweit ersichtlich, während des weiteren Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens materiell-rechtlich und prozessual keine nähere Beachtung mehr gefunden.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligten zu 1. und 2. im Termin am 16.06.2021 persönlich angehört. Im Verlaufe der Verhandlung ist der Beteiligte zu 2. durch P. C. und N. K., die Vertreterin und den Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreisstelle Warendorf – auf seine Wirtschaftsfähigkeit hin überprüft worden. Hierzu haben P. C. und N. K. namens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nachträglich eine schriftliche Stellungnahme unter dem 08.07.2021 verfasst (Bl. 305 ff., 310 ff. GA I).
Das Landwirtschaftsgericht hat sodann mit Beschluss vom 27.10.2021 den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und auf den Antrag des Beteiligten zu 2. die Tatsachen, die zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Die Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses hat es bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, die Hoferbfolge bestimme sich nach § 5 Nr. 5 HöfeO. Da in dem dortigen Bezirk das Ältestenrecht gelte, sei der Beteiligte zu 2. als Nächstältester Hoferbe geworden, da er wirtschaftsfähig gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO sei. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts nach der Befragung des Beteiligten zu 2. in dem Termin am 16.06.2021 fest. Die entsprechende Bewertung der Landwirtschaftskammer sei verwertbar. Die Behauptung, der Beteiligte zu 2. habe über seinen Verfahrensbevollmächtigten als dem langjährigen Geschäftsführer des landwirtschaftlichen Kreisverbandes Zugang zu den Prüfungsunterlagen gehabt, da dieser Informationen von der Landwirtschaftskammer auf Zuruf erhalte und entsprechende Verfahren im Übrigen auch selbst schon geführt habe, sei ohne jede Unterfütterung ins Blaue hinein erfolgt. Auch der Verweis auf berufliche Berührungspunkte zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. und N. K., dem Vertreter der Landwirtschaftskammer, die als solche unterstellt werden könnten, böten keinen Anlass, die Neutralität der Landwirtschaftskammer in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sähe das Landwirtschaftsgericht unter Einbezug der ehrenamtlichen Richter den Beteiligten zu 2. nach dem Gesamteindruck der Prüfung ebenfalls als wirtschaftsfähig an. Damit käme es auf die Wirtschaftsfähigkeit des jüngeren Beteiligten zu 1. nicht mehr an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des ergangenen Beschlusses (Bl. 334 ff. GA I) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. allein auf die Befragung in dem Termin vor dem Landwirtschaftsgericht abgestellt worden sei. Er meint, das Landwirtschaftsgericht habe dabei die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer kritiklos übernommen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen es zu dieser eigenen Überzeugung von der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. gekommen sei und warum es hier vielmehr nicht etwa naheliege, dass der Beteiligte zu 2. sein Wissen sich erst nach dem Erbfall angeeignet habe. Demgegenüber seien die erstinstanzlichen Einwendungen – insbesondere die von ihm im Einzelnen bestrittenen landwirtschaftlichen Erfahrungen des Beteiligten zu 2. – nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und
1. auf seinen Antrag vom 14.06.2019 die Tatsachen, die zur Erteilung seines Hoffolgezeugnisses erforderlich sind, für festgestellt zu erachten,
2. den Antrag des Beteiligten zu 2. vom 06.08.2020 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Warendorf hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.07.2022 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 403 GA I).
Die Beteiligten zu 11. und 12. sind als Kinder der Beteiligten zu 3. durch den Senat an dem Verfahren beteiligt worden. Auf die zur Vorbereitung dessen hierzu ergangene Verfügung des Vorsitzenden vom 07.03.2023 wird verwiesen (Bl. 24/25 GA II).
Der Senat hat die Beteiligten sowie P. C. und N. K. (inzwischen pensioniert), die Vertreterin und den Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreisstelle Warendorf, persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 16.03.2023 (Bl. 51 ff. GA II) verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist zwar gemäß §§ 9 LwVfG, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache hat es indes keinen Erfolg.
Die erstinstanzliche Entscheidung erweist sich im Ergebnis als zutreffend, denn der Beteiligte zu 2. (und nicht etwa der Beteiligte zu 1.) ist Hofnacherbe nach dem am 00.00.1963 verstorbenen Erblasser S. R. geworden.
1.
Die Hoferbfolge an dem landwirtschaftlichen Besitz, ehemaliger Hof R., eingetragen im Grundbuch von Warendorf, Blatt #, bestimmt sich nach der in dem Zeitpunkt des Versterbens des Landwirtes S. R. geltenden gesetzlichen Erfolge. Dies ist vom Landwirtschaftsgericht bereits mit Beschluss vom 14.12.1973 rechtskräftig festgestellt worden (s.o.; vgl. Bl. 89-96 GA I).
Danach ist O. R., die Ehefrau des Erblassers, gemäß § 6 Abs. 3 HöfeO a.F. lediglich Hofvorerbin des im Grundbuch von Warendorf Blatt # verzeichneten Grundbesitzes geworden. Mit ihrem Tod am 25.02.2019 trat die Nacherbfolge ein. Nacherbe des Hofes ist dann die “sich aus § 6 Abs. 2 S. 3 HöfeO a.F. ergebende Person“ geworden. Dabei handelte es sich nach der bis zum 30.06.1976 geltenden Fassung der Höfeordnung um denjenigen, der als Hoferbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls berufen wäre, wenn der Erblasser erst zu diesem Zeitpunkt, also am 25.02.2019, verstorben wäre. Unmaßgeblich ist insoweit, dass die Besitzung im Zeitpunkt des Nacherbfalls gar kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war (vgl. zu dieser Konstellation: Senat, Beschluss vom 11.10.2013, 10 W 26/13, Rz. 31). Denn unstreitig war zumindest im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers am 00.00.1963 noch ein Hofbetrieb vorhanden, den er bis zuletzt selbst bewirtschaftet hat.
Damit war der Hofnacherbe aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers S. R. zu ermitteln. Gemäß § 5 Nr. 4 HöfeO sind gesetzliche Erben seine drei Geschwister und deren Abkömmlinge. Da in dem Bereich H. das Ältestenrecht gilt, ist bei mehreren Erbprätendenten zunächst der Älteste und, wenn dieser kinderlos ausscheidet, der nächstälteste Hoferbe berufen, und zwar unabhängig vom Geschlecht (vgl. dazu: Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, § 6 HöfeO Rz. 31).
Zudem ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2006, BLw 14/06, inzwischen geklärt, dass auch für die Hoferbfolge nach der vierten Hoferbordnung bei der Bestimmung nach dem Ältestenrecht nicht das Gradualsystem, sondern das Stammesprinzip gilt. Danach ist zunächst der Älteste der Geschwister berufen. Ist dieser vorverstorben und scheidet aus, kommen zunächst dessen Abkömmlinge in Betracht, als erstes wiederum dessen ältester Abkömmling. Scheidet dieser dann z.B. wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit aus, kommt es wiederum auf dessen Abkömmlinge an, auch wenn diese jünger sind als weitere Geschwister des Erblassers.
Demnach war im vorliegenden Fall vorrangig der älteste Abkömmling des ältesten Geschwisterteils des Erblassers als Hoferbe in Betracht zu ziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 09.03.2010, 10 W 95/09, und vom 09.03.2012, 10 W 126/11, Rz. 30; Düsing/Sieverdingbeck-Levers, Agrarrecht, 2. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 38 ). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war hier auf den Stamm der ältesten Schwester des Erblassers, also von W. V., abzustellen. Da W. V. jedoch vor dem Nacherbfall, nämlich im Jahr 1992, vorverstorben ist, kamen ihre beiden Kinder, also die am 00.00.1941 geborene Beteiligte zu 3., F. X., und der am 00.00.1947 geborene Beteiligte zu 2., L. V., als Hoferben in Betracht.
Die Beteiligte zu 3. hatte selbst keinen Antrag auf Erteilung eines Hofffolgezeugnisses gestellt. Sie kann auch nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden. Nach ihrer eigenen Schilderung in ihrem Schreiben vom 20.07.2020 hat sie lediglich ein halbes Jahr lang eine Landwirtschaftsschule in H. besucht und später manchmal auf einem Hof ihrer Eltern ausgeholfen (Bl. 211 GA I). Dies aber reicht zur Erfüllung der in § 6 Abs. 7 HöfeO festgelegten Kriterien für die Wirtschaftsfähigkeit nicht aus.
Auch ihre beiden Kinder, die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weitestgehend übergangen worden waren und die erstmals im Beschwerdeverfahren beteiligt worden sind, kommen für die Nacherbfolge nicht in Betracht, zumal beide auch nach der Aufklärung über ihre Rechte und der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ausdrücklich gar keinen eigenen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt haben:
Die am 00.00.1967 geborene Beteiligte zu 12. ist Einzelhandelskaufrau und selbst nicht in der Landwirtschaft tätig. Auch ihre beiden Töchter arbeiten in landwirtschaftsfremden Berufen (eine als Erzieherin, eine als Pflegefachfrau). Die Beteiligte zu 12. hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.08.2023 (Bl. 152 GA II) ausdrücklich erklärt, keinen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses stellen zu wollen.
Der am 00.00.1969 geborene Beteiligte zu 11. ist von Beruf Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und arbeitet bei der Fa. G. in E.. Nachdem er durch den Senat förmlich an dem vorliegenden Verfahren beteiligt und über seine Rechte belehrt worden ist, hat er fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und sodann sogar zweimal ausdrücklich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erklären lassen, keinen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses stellen zu wollen (Schriftsätze vom 22.06.2023 und vom 01.08.2023; Bl. 129 und 160 GA II). Auch seine beiden Kinder üben als Tischler bzw. als Studentin der Betriebswirtschaftslehre Berufe außerhalb der Landwirtschaft an bzw. streben solche an (vgl. dazu: Anhörung, Bl. 51 GA II).
Nachdem die vorgenannten Personen – und damit letztlich der gesamte Stamm nach F. X. – als mögliche Hoferben ausgeschieden sind, kam als Nächstberufener aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers letztlich dann doch nunmehr wieder das zweitälteste Kind der ältesten Schwester des Erblassers, der am 00.00.1947 geborene Beteiligte zu 2., in Betracht.
2.
Bei dem Beteiligten zu 2. sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gemäß § 5 Nr. 4 HöfeO gegeben. Insbesondere ist er in dem hier entscheidenden Zeitpunkt des Nacherbfalls am 25.02.2019 als wirtschaftsfähig anzusehen.
Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls und nicht etwa ein späterer Zeitpunkt, wie zum Beispiel die letzte mündliche Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts über die Hoferbfolge. Denn ein Hoferbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein und nicht erst danach (so Senat, a.a.O., Rz. 33). Nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 6 HöfeO a.F. ist nicht wirtschaftsfähig, wer die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks zum Nachteil der allgemeinen Ernährungslage gefährden würde. Dem entspricht die positiv formulierte Definition des derzeitigen § 6 Abs. 7 HöfeO, wonach derjenige wirtschaftsfähig ist, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Abzustellen ist auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Hofes. Dabei sind zunächst die landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um einen solchen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften (wie Einhaltung der Fruchtfolge, ordnungsgemäße Feldbestellung, rechtzeitige Einbringung und Lagerung der Ernte, etc.). Dazu müssen organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten des Hoferben treten. Hierbei geht es um die “finanzielle” Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, das heißt, wie Einnahmen für betriebliche und private Zwecke im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden. Zudem muss ein Hofanwärter den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können. Das heißt, allein die Fähigkeit, für eine Verpachtung der Ländereien zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht für die Wirtschaftsfähigkeit nicht aus. Das gilt insbesondere bei dem hier gegebenen, eher kleineren landwirtschaftlichen Besitz, der nach heutigen Kriterien nur im Nebenerwerb wirtschaftlich sinnvoll zu führen ist (vgl. zu derartigen Konstellationen: Senat, a.a.O. Rz. 34; Wöhrmann/Graß, 11. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 92 ff).
An die Wirtschaftsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der Höfeordnung ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (BGH RdL 1951, 216; RdL 1952, 270). Dies gilt insbesondere, wenn Angehörige derselben Hoferbenordnung um die Hoferbfolge streiten und darunter – wie im vorliegenden Fall – eindeutig wirtschaftsfähige Personen vorhanden sind (vgl. Wöhrmann, a.a.O. Rn. 112, m.w.N.). Die Begünstigung, welche die Höfeordnung für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der Höfeordnung, der in der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2010, 10 W 37/09, Rz. 31). Die Feststellungen zu der Wirtschaftsfähigkeit hat das Landwirtschaftsgericht im Rahmen der Amtsermittlung zu treffen, wobei es über den Umfang der anzustellenden Ermittlungen und der zu erhebenden Beweise nach freiem Ermessen entscheidet (vgl. Ernst, LwVG, 8. Auflage, § 14 Rz. 261 ).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die von dem Landwirtschaftsgericht zu der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. getroffenen Feststellungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie werden gestützt durch die eigene unmittelbare Überzeugungsbildung des Senates von einem ordnungsgemäßen Ablauf der erstinstanzlichen Prüfung, die sich aus der Anhörung der Beteiligten und insbesondere aus der glaubhaften Darstellung der Abläufe und Bewertungen in den Aussagen von P. C. und N. K. von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ergibt.
Der Beteiligte zu 2. hat zwar eine Ausbildung als Maurer absolviert und in diesem Beruf auch gearbeitet. Dennoch besaß er in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Nacherbfalls am 25.02.2019 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, den verfahrensgegenständlichen Hofbetrieb ordnungsgemäß zu führen. Bereits auf der Heuerlingssstelle seiner Eltern war er mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten betraut worden. Nach dem Tod seines Vaters Anfang der 1970er Jahre ist er dann Eigentümer dieses Betriebes geworden, den er bis in das Jahr 2000 im Nebenerwerb geführt hat (vgl. Anhörung, Bl. 305 Rs GA I). Dadurch hat er die notwendigen Fertigkeiten zu einer erfolgreichen Führung des hier verfahrensgegenständlichen Betriebes erworben, die er zudem insbesondere auch bei seiner Befragung durch die Vertreterin und den Vertreter der Landwirtschaftskammer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter Beweis gestellt hat.
Der gegen diese Prüfung vorgebrachte Einwand des Beteiligten zu 1., dass der Beteiligte zu 2. seine Kenntnisse nicht bereits im Zeitpunkt des Erbfalls besaß, sondern erst im Nachgang erworben haben könnte, ist zwar aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers im Ansatz nachvollziehbar. Insofern ist jedoch zu bedenken, dass bei einem streitigen Verlauf eines Hoffolgezeugnisverfahrens die fachliche Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit zwangsläufig immer erst eine geraume Zeit nach dem eigentlichen Erbfall stattfinden kann. Deshalb muss es der richterlichen Würdigung und Überzeugungsbildung vorbehalten bleiben, inwieweit das Prüfungsergebnis in einem späteren Anhörungstermin tragfähige Rückschlüsse auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers bereits im chronologisch deutlich früheren Zeitpunkt des Erbfalls zulässt. Diese Schlussfolgerungen konnten vorliegend zugunsten des Beteiligten zu 2. getroffen werden. Es waren angesichts seiner persönlichen Biographie des Beteiligten zu 2. keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er die zum Weiterführen des Betriebes notwendigen Kompetenzen etwa erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls im Jahr 2019 oder gar erst in der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung seiner Wirtschaftsfähigkeit im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erworben hätte.
In dem erstinstanzlichen Termin am 16.06.2021 ist der Beteiligte zu 2. umfassend von P. C. und N. K., den beiden Vertretern der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, zu seinen Kenntnissen in der Landwirtschaft befragt worden. Diese Befragung dauerte über den Zeitraum von 12.30 bis 13.20 Uhr. Sie war für alle Beteiligten transparent, auch wenn – dies kann der Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1. zugebilligt werden – eine präzisere Protokollierung der Prüfung durch das Landwirtschaftsgericht für alle Verfahrensbeteiligten und das Beschwerdegericht jedenfalls wünschenswert gewesen wäre.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die beiden Vertreter der Landwirtschaftskammer sich bei ihrer Befragung an einem von ihnen zuvor erarbeiteten Fragebogen orientiert haben, den sie individuell auf den hier zu vererbenden Hof maßgeschneidert hatten. Die von ihnen gestellten Fragen erfolgten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten beider Antragsteller. Zusätzlich hat P. C. als Vertreterin der Landwirtschaftskammer hierüber ein Protokoll angefertigt und die Ergebnisse der Befragung sodann in einer ausführlichen Stellungnahme vom 28.07.2021 nochmals zusammengefasst (Bl. 310-312 GA I). Damit sind die gestellten Fragen und gegebenen Antworten letztlich ausreichend dokumentiert worden. Dass die in der späteren Stellungnahme zusammengefassten Antworten des Beteiligten zu 2. in der dort beschriebenen Art und Weise erfolgt sind, ist von dem Beteiligten zu 1. als Beschwerdeführer letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt worden.
Auch der in dem durchgeführten Verfahren angewandte Prüfungsmaßstab war für alle Beteiligten offen und transparent. Wie aus den Fragen und der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ersichtlich, orientierte sich das Niveau der Befragung an einer Zwischenprüfung einer Berufsschule als Mindeststandard. Nach dem Eindruck der Vertreter der Landwirtschaftskammer konnte der Beteiligte zu 2. sowohl die Grundlagen und Zusammenhänge in der Landwirtschaft gut erklären. Befragt zu einer Schulnote, die sie dem Beteiligten zu 2. gegeben hätten, haben die Vertreter der Landwirtschaftskammer seine Gesamtleistung mit 3(-) bis 4(+), und damit als eindeutig und unproblematisch bestanden, bewertet. Dies folgt aus den übereinstimmenden Angaben von P. C. und N. K., den damaligen Vertretern Landwirtschaftskammer, ihrer zusätzlichen Befragung durch den Senat in der Anhörung am 16.03.2023 und ihrer erstinstanzlichen gesonderten Stellungnahme vom 08.07.2021.
Schließlich waren auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit oder eine fehlende Fachkompetenz der befragenden Personen ersichtlich. Die Vertreterin und der Vertreter der Landwirtschaftskammer konnten dem Senat überzeugend vermitteln, dass es keine Standardfragen und insbesondere keinen allgemeinen Fragebogen gab, der etwa zuvor bereits im Umlauf gewesen wäre und deshalb dem Beteiligten zu 2. gar schon vor der Prüfung hätte zur Kenntnis gelangen können. Die weiter von dem Beteiligten zu 1. als Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe einer Bevorzugung bzw. „Kungelei“ hat der Vertreter der Landwirtschaftskammer im Senatstermin als „Unverschämtheit“ zurückgewiesen. Die insoweit recht pauschal ins Blaue hinein erhobenen Beanstandungen sind nach dieser Befragung von dem Beschwerdeführer auch nicht mehr weiterverfolgt worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 I, 45 I LwVfG. Dem Beteiligten zu 1. waren sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, die der Senat unter Beachtung der Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung und der Veröffentlichungen in der einschlägigen Literatur getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt. Soweit der Beteiligte zu 1. insbesondere die Kriterien der Objektivität, Kompetenz und Transparenz als Maßstäbe für die Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofprätendenten durch die Landwirtschaftskammer reklamiert, besteht kein Klärungsbedarf. Vielmehr teilt der Senat diese Einschätzung ausdrücklich, ist allerdings der Auffassung, dass gerade auch in diesem Lichte das vorliegend durchgeführte Prüfungsverfahren den Anforderungen standhalten kann.
Der Wert des Gegenstandswertes ist nach dem vierfachen Einheitswert des Hofes, § 48 GNotKG, bemessen worden.
