Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zum Nachlass I
OLG Hamm, Beschluss v. 14.01.2025, 10 W 138/24

Zusammenfassung:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Nachlassgericht angeordneten Nachlasspflegschaft nach dem Tod einer Landwirtin. Die Verstorbene hinterließ keinen Erbvertrag oder Hofübertragungsvertrag, sodass unklar ist, ob die gesetzliche Erbfolge greift oder die Höfeordnung Anwendung findet. Der Beteiligte zu 1) beantragte einen Erbschein unter Hinweis auf das Fehlen eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Der Beteiligte zu 10) widersprach, beansprucht die Hofnachfolge für sich und sieht sich als Hoferbe.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 10) vom 07.08.2024 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Gütersloh vom 11.07.2024 sowie vom 16.07.2024 werden diese Beschlüsse dahingehend abgeändert, dass Nachlasspflegschaft nur für den unbekannten Hoferben angeordnet wird. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasst damit nur die Sicherung und Verwaltung des Hofnachlasses und die Vertretung des unbekannten Hoferben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind. Die Bestellung des Herrn E. als Nachlasspfleger beschränkt sich auf diesen Wirkungskreis. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird abgesehen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.210.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Nachlasspflegschaft.

Die Beteiligten zu 1) bis 10) sind die Kinder der am 00.00.2023 verstorbenen Erblasserin Z.. Der Beteiligte zu 11) war der Ehemann der Verstorbenen und ist zugleich der Vater der Beteiligten zu 1) bis 10). Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht.

Letztwillige Verfügungen oder schriftliche Hofübertragungsverträge liegen nicht vor.

Die Erblasserin unterhielt unter der letzten Wohnanschrift – T.-straße 00, S. – einen landwirtschaftlichen Betrieb. Für den Hof ist kein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer – neben der Erblasserin – den Hof in der Vergangenheit tatsächlich bewirtschaftet hat und ob der Hof einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € aufweist.

Zuletzt war der Einheitswert zum 01.01.2002 mit 6.750,00 € festgesetzt worden.

Am 09.11.2023 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Gütersloh unter dem Aktenzeichen 17 IV 875/23 die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge mit dem Inhalt beantragt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) bis 10) mit einem Anteil von je 1/20, von dem Beteiligten zu 11) zur Hälfte beerbt worden sei. Den Antrag hat er damit begründet, dass der Wirtschaftswert deutlich niedriger als mit 10.000,00 € zu bemessen sei, so dass mangels Hofeigenschaft die Höfeordnung keine Anwendung finde. Sollte doch ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegen, sei er selbst Hoferbe geworden und werde den entsprechenden Erbschein beantragen. Er habe den Hof stets mit der Mutter bewirtschaftet und gemeinsam mit Geschwistern – aber nicht dem Beteiligten zu 10) – die Milch- und Tierwirtschaft verwaltet. Der Beteiligte zu 10) habe einige Zeit vor dem Tod der Mutter nur vorübergehend und in zu vernachlässigendem Umfang ausgeholfen, als diese sich bei einem Sturz verletzt hatte. Nach dem Tod habe der Beteiligte zu 10) gemeinsam mit den Beteiligten zu 4), 7) und 9) bezüglich des Hofes verbotene Eigenmacht ausgeübt; der Vater habe sich ihnen angeschlossen.

Die Beteiligten zu 2), 3), 5), 6) und 8) haben diesem Erbscheinantrag zugestimmt. Der Beteiligte zu 10) – der Jüngste aller Geschwister – ist dem Antrag mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2023 entgegengetreten. Für die Erteilung des Erbscheins sei das Landwirtschaftsgericht zuständig. Es handele sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb mit Blick auf den mindestens 10.000,00 € betragenden Wirtschaftswert um einen Hof, welcher der Höfeordnung unterfalle. Der Beteiligte zu 10) sei kurz vor dem Tod der Erblasserin zum Hoferben bestimmt worden. Sie habe ihm nämlich den Hof formlos übergeben, indem sie ihm die Bewirtschaftung übertragen habe. Zudem sei er nach dem geltenden Jüngstenrecht Hofnachfolger. Die Voraussetzung der Wirtschaftsfähigkeit liege bei ihm vor.

Über den Erbscheinantrag ist bislang nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 hat der Beteiligte zu 1) bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Gütersloh beantragt, einen Nachlasspfleger einzusetzen. Er hat die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf den vorbeschriebenen Streit der Erbe unbekannt sei und daher die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB vorlägen. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 hat er den Antrag wiederholt.

Das Amtsgericht hat den Antrag daraufhin den Beteiligten zu 2) bis 9) mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.07.2024 zugeleitet. Auf den zugleich erteilten Hinweis des Gerichts, dass das erforderliche Sicherungsbedürfnis bislang nicht dargetan sei, hat der Beteiligte zu 1) seinen Antrag mit Schriftsatz vom 04.07.2024 ausführlicher begründet. Es liege nach seiner Behauptung keine Hoferbfolge vor. Der Hof weise nämlich – nach einer von ihm eingeholten sachverständigen Einschätzung – einen Wirtschaftswert von weniger als 5.000,00 € auf. Die Sicherung des Nachlasses sei nicht gewährleistet. Die Tiere des Hofes seien seit der eigenmächtigen Übernahme des Hofes durch den Beteiligten zu 10) nicht mehr ordnungsgemäß versorgt. Kühe und Kälber seien verendet bzw. hätten wegen Verwahrlosung eingeschläfert werden müssen. Die Ställe würden nicht

ausreichend gemistet, und der Hundezwinger sei verkotet. Der Beteiligte zu 10) verfüge eigenmächtig über das für den landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtete Konto sowie weitere Konten der Erblasserin. Der Beteiligten zu 6) sei schon kurz nach dem Tod der Erblasserin ihre Betriebskontovollmacht entzogen worden. Diese Kontovollmacht habe sie die letzten zehn Jahre gehabt, da sie maßgeblich in die Verwaltung der Tier- und Milchwirtschaft eingebunden gewesen sei. Seither verfügten der Vater sowie der Beteiligte zu 10) über das Konto, ohne den anderen Beteiligten Rechenschaft abzulegen. Andere Konten seien aufgelöst worden. Ebenso ohne Zustimmung der anderen Beteiligten seien im November 2023 zwölf Bullen verkauft, und der Verkaufserlös von ca. 16.500,00 € sei an den Beteiligten zu 10) ausgezahlt worden. Anfang Juni 2024 seien erneut Bullen im Wert von knapp 30.000,00 € verkauft worden. Zudem habe der Beteiligte zu 10) Vieh schlachten lassen und fälschlicherweise behauptet, die Erbengemeinschaft sei mit dem Vorgehen einverstanden. Er habe im Namen und auf Rechnung der Erbengemeinschaft eine Milchkuh gekauft. Online-Zugänge zum Milchkontor und zum Landwirtschaftlichen Programm HIT der Landwirtschaftskammer seien ohne Zustimmung der anderen Beteiligten geändert worden. Es drohe wirtschaftlicher Schaden. So habe die Beteiligte zu 6) an den Beteiligten zu 10) gerichtete Nachrichten in Abschrift erhalten, in denen das Milchkontor mitgeteilt habe, dass die Temperatur der Anlieferungsmilch zu warm sei. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen worden, dass die Flächenprämie bis zum 17.05.2024 noch nicht beantragt worden sei.

Der Beteiligte zu 1) sei nur bereit gewesen, einer Verwaltung des Hofes durch den Beteiligten zu 10) zuzustimmen, wenn dieser schriftlich bestätigte, im Falle der gesetzlichen Erbfolge Rechenschaft über die Geschäfte abzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 11.07.2024 hat das Nachlassgericht eine beruflich geführte Nachlasspflegschaft angeordnet, und zwar mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind. Begründet hat es die Entscheidung damit, dass die Erbenstellung wegen der höferechtlichen Fragestellungen noch ungeklärt, der Erbe also unbekannt sei. Auch bestehe ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 1960 BGB. Die Tierversorgung sei nicht gesichert, auch das Veterinäramt habe informiert werden müssen. Tiere würden verkauft, neue Tiere im Namen der Erbengemeinschaft gekauft, ohne die Rechnungen zu bezahlen. Ein Hund sei verschwunden, ein anderer Hund sei verstorben. Es drohten zudem mit Blick auf zu warme Anlieferungsmilch und nicht beantragte Flächenprämien finanzielle Schäden. Es werde über die Konten der Erblasserin verfügt bzw. diese umgeschrieben.

Mit Beschluss vom 16.07.2024 ist der zunächst bestellte Nachlasspfleger wegen Kapazitätsmangel auf eigenen Antrag hin aus dem Amt entlassen worden. Zugleich ist Herr E. zum Nachlasspfleger bestellt worden.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beteiligte zu 10) beantragt, den Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft zurückzuweisen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Erbe sei nicht unbekannt, und es liege kein Sicherungsbedürfnis vor. Der Erhalt des Nachlasses sei nie gefährdet gewesen. Zudem sei die Sicherung auch anderweitig gewährleistet, da dem Beteiligten zu 10) die Verwaltung mit einer Mehrheit von 14/20 per Beschluss vom 05.06.2024 übertragen worden sei; die weiteren potentiellen Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten ebenfalls durch das Anwaltsschreiben des Beteiligten zu 1) zugestimmt, in dem die Möglichkeit des Einverständnisses gegen Rechnungslegung thematisiert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 hat der Beteiligte zu 10) Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 11.07.2024 und 16.07.2024 eingelegt und Anhörungsrüge erhoben. Begründet hat er die Rechtsmittel zunächst damit, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Nachlasspflegschaft sei schon vor Ablauf der Stellungnahmefrist angeordnet worden, so dass seine fristgerechte Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt worden sei. Die Beschlüsse seien auch inhaltlich falsch. Der Nachlasspfleger habe die Frage, wer Erbe geworden sei, nicht zu klären. Die Erben seien auch nicht unbekannt, sondern hingen nur vom Wirtschaftswert des Hofes ab. Zudem habe der Nachlasspfleger sich bereits einen Eindruck davon verschaffen können, dass der Hof ordnungsgemäß bewirtschaftet werde.

Mit nicht rechtskräftigen Urteil vom 08.08.2024 hat das Landgericht Bielefeld den Beteiligten zu 10) verpflichtet, an den Beteiligte zu 1) diverse landwirtschaftliche Geräte herauszugeben, da diese kein Hofvermögen seien, sondern dem Beteiligten zu 1) gehörten.

Mit Schreiben vom 09.09.2024 hat der Nachlasspfleger einen Übernahmebericht sowie ein vorläufiges Nachlassverzeichnis zur Akte gereicht (Bl. 135 ff GAI). Darin hat er u.a. ausgeführt, dass der Beitrag der Tierseuchenkasse zur Versicherung des Viehs rückständig gewesen sei. Die Pferde auf dem Hof, die nach seiner vorläufigen Beurteilung nicht der Erblasserin gehörten, würden nicht artgerecht gehalten. Fortan seien zudem Futter- und Unterstandskosten von monatlich 150,00 € pro Pferd zugunsten des Nachlasses in Rechnung zu stellen. Da der Nachlasspfleger keinen Zugriff auf das Geschäftsgirokonto erhalten habe, habe er selbst ein Nachlasskonto eingerichtet, über welches die Ein- und Ausgaben des Betriebes erfolgten. Die Kontoauszüge des Geschäftskontos und andere für ihn erforderliche Unterlagen seien trotz entsprechender Aufforderungen gar nicht oder nur teilweise zur Verfügung gestellt worden. Auch im Übrigen erfolge keine Kooperation des Beteiligten zu 10). Er sei jedoch nach Prüfung der Kontoverträge zu der Einschätzung gekommen, dass die auf den Beteiligten zu 11) erfolgten Kontenumschreibungen rechtmäßig gewesen seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine Kooperationsbereitschaft der Erbprätendenten um den Beteiligten zu 11) und Beteiligten zu 10) nicht vorhanden sei. Der Beteiligte zu 4) habe bereits körperliche Gewalt angedroht und versucht, ihn des Hofes zu verweisen. Den Wert des Nachlasses schätze er auf 1.270.716,75 €, die Verbindlichkeiten auf 58.257,76 €.

Mit Beschluss vom 20.11.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 1) habe mit Schriftsatz vom 04.07.2024 ein unmittelbares Sicherungsbedürfnis beschrieben und mit Fotos untermauert, so dass nach der mit pflichtgemäßem Ermessen erfolgten Beurteilung des Gerichts ein unmittelbares Fürsorgebedürfnis anzunehmen gewesen sei. Dabei sei das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses maßgebend. Ohne Eingreifen des Nachlassgerichts sei eine Gefährdung des Bestands des Nachlasses anzunehmen. Dass die Tiere nicht ausreichend versorgt gewesen seien, hätten auch Anrufe des Veterinäramts beim Amtsgericht bestätigt. Mit Blick auf die Kontobewegungen sei zudem zu befürchten, dass die Gelder aus dem Nachlass geschmälert würden.

Der Senat hat den Beteiligten zu 11) mit Schreiben vom 19.12.2024 über das Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt und ihm mit Gelegenheit zur Stellungnahme die Beschlüsse des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.07.2024 sowie vom 16.07.2024 zugeleitet. Eine Stellungnahme hat der Beteiligte zu 11) nicht abgegeben.

II.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist nur in geringfügigem Umfang erfolgreich.

1.

Die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 11.07.2024 und 16.07.2024 ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdeführer ist als Erbprätendent nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, da sie – selbst gerechnet ab Erlass des Beschlusses vom 11.07.2024 – binnen der Monatsfrist nach des § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen ist. Auf den Zustellungszeitpunkt der Beschlüsse kommt es daher nicht an.

2.

Die Beschwerde ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Umfang begründet, da die Anordnung der Nachlasspflegschaft und die Bestellung des Herrn E. als Nachlasspfleger insoweit zu Recht erfolgt sind, als sie sich auf den Hofnachlass der Erblasserin beziehen.

a.

Nach § 1960 Abs. 1 und 2 BGB ist von Amts wegen eine Nachlasspflegschaft einzurichten, wenn der Erbe unbekannt ist und ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – war für die Entscheidung zuständig, auch wenn höferechtliche Fragestellungen eine Rolle spielen. Das Nachlassgericht ist nämlich dann zuständig, wenn es nicht um spezifisch höferechtliche Fragen, sondern um die ihm nach dem allgemeinen Erbrecht und Verfahrensrecht des FamFG zugeordneten Angelegenheiten geht, wie zum Beispiel um die Anordnung der Nachlasspflegschaft (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 18 Rn. 6, beck-online). Funktional zuständig war nach § 3 Nr. 2c RPflG der Rechtspfleger.

b.

Die Frage, ob der Erbe unbekannt ist, ist grundsätzlich vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus zu beurteilen (vgl. BGH 17.7.2012 – IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36, beck-online). Bei der Beurteilung dieser Frage tritt der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1473 Rn. 9, beck-online). Kann der zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Senat sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, so ist der Erbe unbekannt. Von umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen darf die Anordnung fürsorglicher Maßnahmen, insbesondere der Nachlasspflegschaft, nämlich nicht abhängig gemacht werden, wenn sie ihren Zweck, den Nachlass dem Erben zu sichern, erreichen soll (vgl. BGH – IV ZB 23/11 – ZEV 2013, 36, beck-online). Ungewissheit über die Person des Erben besteht unter anderem bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2018, 15 W 54/18, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen, juris; vgl. Staudinger/Mešina (2017) BGB § 1960, Rn. 8).

Vorliegend besteht aufgrund der unterschiedlichen Behauptungen und Rechtsauffassungen Streit, ob sich die Erbfolge betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb nach der Höfeordnung oder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Kein Streit besteht indes für die Erbfolge, wenn und soweit ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht vorliegt. Insoweit wäre für den Nachlass die gesetzliche Erbfolge – wie im Erbscheinantrag des Beteiligten zu 1) dargestellt – gegeben.

Die Erbfolge für den landwirtschaftlichen Betrieb kann derzeit auch der Senat nicht feststellen. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass weiterhin unklar ist, ob die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder die Regelungen zur Erbfolge nach der Höfeordnung greifen. Da für den Hof kein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, richtet sich die Hoferbschaft nur dann nach der Höfeordnung, wenn ein Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO anzunehmen ist. Hierfür müsste der Hof einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2021 – 10 W 60/20, ErbR 2022, 61, beck-online) aufweisen. Bis heute liegt indes keine Festsetzung des Finanzamts zum Wirtschaftswert im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers liegt nämlich bis heute kein Bescheid vor, der auf einen späteren Bemessungsstichtag als den 01.01.2002 abstellt. Die (angefragte) Neufestsetzung des Wirtschaftswertes durch das zuständige Finanzamt steht nach wie vor aus.

Doch auch dann, wenn der Wirtschaftswert im Ergebnis mindestens 10.000,00 € betragen sollte, stünde die Hoferbfolge noch nicht fest. Es wäre vom Landwirtschaftsgericht – bei einem entsprechenden Antrag – ggf. weiter zu prüfen, ob eine Hofübertragung zu Lebzeiten der Erblasserin stattgefunden hat und ob die in Betracht kommenden potentiellen Hoferben im Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO gewesen sind. Die Fragen sind – wie auch die noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidungen zeigen – einer schnellen Abklärung insgesamt nicht zugänglich.

c.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Hoferbe auch nicht bereits deshalb bekannt, weil die Personen der potentiell in Betracht kommenden Hoferben bekannt sind. Auch wenn nur bestimmte Personen als Erben in Betracht kommen, ist die Person des Erben unbekannt, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfangreiche und langwierige Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von diesen der Erbe ist (BeckOGK/Heinemann, 1.8.2020, BGB § 1960 Rn. 32 m. w. N.). Letzteres ist vorliegend wie dargelegt der Fall.

d.

Es besteht ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses im Sinne des § 1960 Abs. 1 BGB. Ein solches besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet ist, was sich nach dem Interesse der endgültigen Erben beurteilt. Entsprechend müssen dem Nachlass Gefahren wegen seiner tatsächlichen Herrenlosigkeit drohen, und es darf keine Person vorhanden sein, die diesen Gefahren begegnet. Eine solche Gefahr für den Nachlass kann sich auch aus seiner Höhe oder Zusammensetzung ergeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2019 – 21 W 65/19, Rn. 19, 20 m. w. N.). Vom Nachlass umfasst ist Milch- und Tierwirtschaft, die regelmäßige Verwaltungsmaßnahmen erfordert. Die Ausführungen des Beteiligten zu 1), denen der Beteiligte zu 10) inhaltlich nicht entgegengetreten ist, legen die nicht ausreichende Tierversorgung ohne Nachlasspflegschaft dar; dies wird auch durch die Anfrage des Veterinäramtes beim Amtsgericht zur Einleitung von Verfahren gegen die Erben bekräftigt. Finanzielle Schäden drohen weiterhin. Dies zeigt der Bericht des Nachlasspflegers. Fehlende Kooperation des Beteiligten zu 10) und 11), körperliche Angriffe auf den Nachlasspfleger sowie Unzulänglichkeiten in der gängigen Verwaltung wie rückständige Versicherungen und steuerlich abzuklärende Fragestellungen bestätigen den Sicherungsbedarf.

e.

Der Senat folgt dem Amtsgericht auch im Hinblick auf die Wahl des Mittels der Sicherung, bei der Ermessen besteht (vgl. Staudinger/Mešina (2017) BGB § 1960, Rn. 1). Nur durch den Einsatz eines Nachlasspflegers kann die Sicherung dieses Teils des Nachlasses mit den ständig erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen ausreichend erfolgen.

Das Sicherungsbedürfnis entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die für den Hofnachlass bestehenden Gefahren durch eine andere Person als einen Nachlasspfleger behoben werden könnten. Ein Bedürfnis für gerichtliche Fürsorge fehlt zwar in der Regel, wenn ein Ehegatte oder Abkömmling des Erblassers oder ein anderer Erbprätendent vorhanden ist, der die Erbschaft ordnungsmäßig verwaltet und vertrauenswürdig ist. Anders ist dies jedoch gerade dann, wenn das Verhalten des Bevollmächtigten oder die Umstände seiner Bevollmächtigung Anlass zu Zweifeln geben bzw. der Bevollmächtigte sich nicht ausreichend um den Nachlass kümmert (vgl. (BGH 17.07.2012 – IV ZB 23/11 – ZEV 2013, 36, beck-online; Staudinger/Mešina (2017) BGB § 1960, Rn. 14).

Eine solche ordnungsgemäße und vertrauenswürdige Verwaltung ist vorliegend nicht gegeben; insbesondere genügt nicht der Beschluss der Erbprätendenten im möglichen Mehrheitsverhältnis von 14/20 vom 05.06.2024. Die weiteren Beteiligten haben mit Blick auf die geforderte, aber ausgebliebene Erklärung zur späteren Rechenschaft der Verwaltung nicht zugestimmt. Sollte der Hof der Erbfolge nach der Höfeordnung unterliegen, wäre zunächst der Hoferbe zu ermitteln. Wie bereits dargelegt, stehen hier weitere umfassende Ermittlungen zu erwarten. Es käme nämlich nicht ausschließlich der Beteiligte zu 10) als Hoferbe in Betracht. Der Beschluss vom 05.06.2024 wäre dann möglicherweise gegen den Willen des späteren Hoferben erfolgt. Auch unterstellt, es wäre betreffend das Hofvermögen gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingetreten, wäre der Beschluss nicht ausreichend.

Zwar kann die Erbengemeinschaft über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nach §§ 2038 Abs. 1, Abs. 2, 745 BGB grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. Wenn indes die Erbfolge nicht geklärt ist, hängt die Einschätzung einer zur ordnungsgemäßen Verwaltung und ordnungsgemäßen Sicherung des Nachlasses geeigneten Person an den obigen Maßstäben.

Das Verhalten des Beteiligten zu 10) und zu 11) ist auch nach Darstellung des Nachlasspflegers nicht vertrauensvoll. Es wirft erhebliche Zweifel an den Umständen der Bevollmächtigung und noch mehr daran auf, ob ein ausreichendes Kümmern um den Nachlass gegeben ist.

Die zuverlässige Verwaltung des Hofnachlasses durch jeden anderen Erbprätendenten scheitert ebenso daran, dass die Beteiligten untereinander erheblich zerstritten sind und sich (mindestens) in zwei Lager aufgeteilt haben.

3.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft sowie der Wirkungskreis des Nachlasspflegers waren jedoch auf den Hofnachlass zu beschränken, da nur insoweit die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen. Die Fürsorge erfasst nämlich nur den betreffenden Erbteil und darf sich auf den übrigen Nachlass nur erstrecken, soweit sonst die Durchführung der notwendigen Fürsorgemaßnahmen nicht möglich wäre (vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 06.06.2014 – 3 Wx 27/14 – BeckRS 2014, 13638; Staudinger/Mešina (2017) BGB § 1960, Rn. 15).

Bei einer gespaltenen Erbfolge in unterschiedliche Erbmassen ist also für jeden Erbteil gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1960 BGB für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Ist dies nur in Bezug auf einzelne Erbteile zu bejahen, kommt auch nur insoweit die Anordnung einer (Teil-)Nachlasspflegschaft in Betracht.

Die Erben des hoffreien Nachlasses stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit; wie bereits ausgeführt greift mangels letztwilliger Verfügung die gesetzliche Erbfolge, die von dem Beteiligten zu 1) im Erbscheinantrag vom 09.11.2023 zutreffend wiedergegeben worden ist. In Bezug auf den hoffreien Nachlass liegen daher die Voraussetzungen des § 1960 BGB nicht vor. Wäre der Hoferbe vorliegend schon bekannt, wäre dieser nur berechtigt, das in den Hofnachlass fallende Vermögen zu verwalten. Eine Verwaltungsbefugnis in Bezug auf das hoffreie Vermögen bestünde aufgrund der Stellung als Hoferbe nicht, so dass eine solche Befugnis auch dem Nachlasspfleger für den unbekannten Hoferben nicht zustehen kann.

Es ist vorliegend auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass Sicherungsmaßnahmen nur einheitlich in Bezug auf den hoffreien und den Hofnachlass getroffen werden können. Dies folgt nicht allein aus dem Umstand, dass diese beiden Vermögensmassen zu Lebzeiten der Erblasserin möglicherweise nicht strikt getrennt worden sind. Anhaltspunkte, dass die Trennung dieser Vermögensmassen nicht möglich ist, sind nicht ersichtlich; das vom Nachlasspfleger erstellte Nachlassverzeichnis indiziert vielmehr das Gegenteil.

Die Notwendigkeit von einheitlichen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den gesamten Nachlass lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Erben des hoffreien Nachlasses untereinander zerstritten sind. Allein der Umstand, dass die bekannten Erben zerstritten sind, ist kein ausreichender Grund für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB (vgl. BeckOGK/Heinemann, 1.9.2024, BGB § 1960 Rn. 38, beck-online).

4.

Gründe, dass die Auswahl der Person des Nachlasspflegers zu beanstanden ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.

5.

Über die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 10) wegen der Entscheidung des Nachlassgerichts vor Ablauf der Stellungnahmefrist hat der Senat nach § 44 FamFG nicht zu entscheiden. Bei der Anhörungsrüge findet keine Devolution an ein anderes Gericht statt, sondern es war (nur) der iudex a quo – vorliegend also das Amtsgericht – zur Entscheidung berufen (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 52. Ed. 1.12.2024, FamFG § 44, beck-online, sowie zur Regelung des § 321 a ZPO, auf die die Vorschrift zurückgeht, BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 321a Rn. 3.2, beck-online). Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss die Ausführungen des Beteiligten zu 10) auch hinreichend berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG. Nachdem die Beschwerde des Beteiligten zu 10) nach den zugrunde gelegten Werten des Hofnachlasses und des weitergehenden Nachlasses, der nach Aktenlage nur einen Bruchteil ausmacht (ca. 20.000,00 € von insgesamt ca. 1.210.000,00 €, nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, diesem insgesamt die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Auferlegung von außergerichtlichen Kosten hatte nach billigem Ermessen nicht zu erfolgen, da keiner der Beteiligten der Beschwerde entgegengetreten ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 64 GNotKG. Danach bemisst sich der Geschäftswert der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach dem Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens. Die Vorschrift des § 48 GNotKG greift dagegen nicht, weil danach nicht generell alle Verfahren kostenrechtlich privilegiert werden, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern nur solche Verfahren, die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines solchen Grundbesitzes stehen (OLG Hamm, aaO). Nachdem der Wert des gesamten Nachlasses nach der Schätzung des Nachlasspflegers im Nachlassverzeichnis vom 09.09.2024 einen Wert von 1.270.716,75 € hat, und Nachlassverbindlichkeiten im Wert von 58.257,76 € entgegenstehen sollen, schätzt der Senat den Wert des Nachlasses auf bis 1.210.000,00 €. Der Wert war vollständig zugrunde zu legen, da der Beteiligte zu 10) mit seiner Beschwerde die Nachlasspflegschaft insgesamt angegriffen hat.

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