Keine Schenkungsanfechtung bei Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs I
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2024, 12 U 14/24

Zusammenfassung:

Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das erstinstanzliche Urteil haben Erfolg. Das Urteil des Landgerichts war fehlerhaft. Die vom Kläger geltend gemachten insolvenzrechtlichen Rückgewähr- und Auskunftsansprüche bestehen nicht, da der Anfechtungstatbestand des § 134 Abs. 1 InsO (unentgeltliche Leistung) nicht vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) wird das am 01.03.2024 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 2 O 180/23 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, zu welchem Kaufpreis sie den Miteigentumsanteil von 5.349/100.000 am Grundstück Wohnungsgrundbuch von U. (...), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Hause (...) im 1. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung nebst Kellerraum (...) veräußert haben. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 16.875,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 87,3 % und die Beklagte zu 1) zu 12,7 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4). Die Beklagte zu 1) trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 12,7 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über den Nachlass des zwischen dem 31.12.2021 und 05.01.2022 verstorbenen A. (im Folgenden: Nachlassinsolvenzschuldner) Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen die Beklagten geltend.

Mit Beschluss vom 19.09.2022 – 1 IN 18/22 – (Anlage K 1) hat das Amtsgericht B. aufgrund eines Antrags der gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin vom 08.05.2022 (Anlage K 2) über den Nachlass des Nachlassinsolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Bereits am 19.01.2021 war die Mutter des Nachlassinsolvenzschuldners (im Folgenden Erblasserin) verstorben. Diese war ursprünglich hälftige Inhaberin eines Miteigentumsanteils von 5.349/100.000 am Grundstück, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts V. (…), verbunden mit dem Sondereigentum an einer im Haus (…) gelegenen Wohnung (nachfolgend „Wohnungseigentum”). Zudem bildete sie zu 1/2 gemeinsam mit den Beklagten, ihren Enkeln und Kindern des Nachlassinsolvenzschuldners, – diese zu jeweils 1/8 –eine Erbengemeinschaft nach B. Dieses Erbe hatte den weiteren hälftigen Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Wohnungseigentum umfasst.

Mit ihrem Testament vom 25.09.2018 (…) hatte die Erblasserin den Nachlassinsolvenzschuldner zu ihrem Alleinerben bestimmt. Zugleich hat sie ihren Enkelkindern – den Beklagten – „sofort mit ihrem Ableben“ sämtliche bei ihrem Ableben in ihrem Eigentum befindlichen Anteile an dem vorbezeichneten Wohnungseigentum untereinander zu gleichen Teilen vermacht.

Mit notariellem Vertrag vom 02.07.2021 (…) hatte der Nachlassinsolvenzschuldner zur Erfüllung dieses Vermächtnisses den hälftigen Miteigentumsanteil der Erblasserin an die Beklagten übertragen, zudem war die Erbengemeinschaft nach A. im Hinblick auf den weiteren hälftigen Miteigentumsanteil auseinandergesetzt worden, wobei die Beklagten diesen jeweils zu gleichen Teilen übernommen hatten. Der Wert des Wohnungseigentums war mit 90.000,00 € angegeben worden.

Unter dem 02.12.2021 waren die Beklagten zu je 1/4 des vorbezeichneten Wohnungseigentums ins Grundbuch eingetragen.

Mit Wirkung zum 19.09.2022 veräußerten die Beklagten das Wohnungseigentum.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, hinsichtlich 3/4 des Wertes des Wohnungseigentums läge eine anfechtbare unentgeltliche Leistung vor.

Nachdem die Beklagte zu 1) trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erschienen war, hat der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, zu welchem Kaufpreis sie den Miteigentumsanteil von 5.349/100.000 am Grundstück Wohnungsgrundbuch von U. (…), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Hause (…) im 1. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung nebst Kellerraum (…) veräußert haben,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn mindestens 67.500,00 € nebst Zinsen hieraus iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

und gegenüber der Beklagten zu 1) durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Die Beklagten zu 2) bis 4) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht gewesen, das Vermächtnis habe sich auf sämtliche Miteigentumsanteile bezogen. Der Nachlassinsolvenzschuldner habe in Erfüllung des Vermächtnisses diese Miteigentumsanteile übertragen. Die Erfüllung eines Vermächtnisses stelle keine unentgeltliche Leistung dar.

Das Landgericht hat der Klage mit Teilversäumnis- und Endurteil teilweise stattgegeben und sie im Übrigen, soweit der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich des Zahlungsbetrages beantragt hatte, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe sowohl der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB als auch bereits jetzt ein Zahlungsanspruch iHv 1/4 des unstreitigen Werts des anteiligen streitgegenständlichen Grundbesitzes, mithin iHv 16.875,00 €, gegen jeden der Beklagten zu. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus den §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO iVm § 818 Abs. 2 BGB. Die Erfüllung des streitgegenständlichen Vermächtnisses sei unentgeltlich iSd § 134 InsO erfolgt. Die Beklagten als Zuwendungsempfänger hätten für ihre Übertragung der Miteigentumsanteile keinen echten wirtschaftlichen Gegenwert – insbesondere keine Zahlung – in das Vermögen des Nachlassinsolvenzschuldners oder eines Dritten geleistet. Einen unmittelbaren Vermögensverlust durch eine Gegenleistung hätten sie nicht erlitten. Die Vermächtnisansprüche der Beklagten hätten keine Gegenleistung der Beklagten vorgesehen, und zwar weder an den Nachlassinsolvenzschuldner noch an die Erblasserin. Vielmehr hätten die Beklagten ihre auf Erfüllung des Vermächtnisses gerichteten Ansprüche unentgeltlich erworben, so dass die Befriedigung dieser Ansprüche ebenfalls keinen rechtlich relevanten Vermögensverlust bedeutet habe. Sofern die Beklagten ihren schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Nachlassinsolvenzschuldner verloren hätten, stelle dies aufgrund der vorgenannten Erwägungen auch keine werthaltige Gegenleistung dar. Denn in dem maßgeblichen Verhältnis zur Erblasserin seien die Beklagten als Zuwendungsempfänger nicht zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet gewesen. Sofern der Kläger eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner begehre, sei die Klage abzuweisen gewesen. Der Kläger stütze sein Begehren insofern auf eine Haftung nach § 819 BGB, ohne dass ersichtlich sei, dass die Beklagten bei Veräußerung des streitgegenständlichen Grundbesitzes Kenntnis von einer möglichen Anfechtung nach § 134 InsO hatten. Um seinen (weiteren) Anspruch auf Zahlung von 3/4 des derzeit noch nicht bekannten Verkaufserlöses zu beziffern, benötige der Kläger zudem den zugesprochenen Auskunftsanspruch.

Hiergegen richten sich die Beklagten zu 2) bis 4) mit ihrer Berufung. Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, die zum Nachlass der Erblasserin gehörende Immobilie, die durch den Nachlassschuldner im Wege der Vermächtniserfüllung auf die Beklagten übertragen worden ist, falle nicht in die Insolvenzmasse. Ein mit einem Vermächtnis belasteter Erbe habe – auch, wenn er zunächst Eigentümer des Vermächtnisgegenstandes werde – hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes lediglich die Funktion eines fiduziarischen Treuhänders. Mangels „wirtschaftlichen Eigentums“ des Nachlass-insolvenzschuldners fehle es in der Folge schon an einer Leistung iSv § 134 InsO. Aus Sicht eines verständigen Dritten sei gerade nicht der Nachlassinsolvenzschuldner Leistender, sondern dessen vorverstorbene Mutter, die Erblasserin, als Vermächtnisgeberin. Selbst wenn man jedoch eine Leistung des Nachlassinsolvenzschuldners annehmen wolle, fehle es an der Unentgeltlichkeit. Gleiches gelte für die erforderliche Gläubigerbenachteiligung. Auf die mit dem Vermächtniserfüllungsanspruch der Beklagten belastete Immobilie hätten die Gläubiger des Nachlassinsolvenzschuldners keinen Zugriff gehabt, da entsprechende Aussonderungs-, zu mindestens jedoch Absonderungsrechte der Beklagten bestanden hätten. Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen – wie hier aufgrund des Vermächtnisses aus § 2174 BGB – sei nicht unentgeltlicher Natur, da diese als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung miteinschließe. Das Landgericht stelle hierbei zu Unrecht auf das Verhältnis der Erblasserin zu den Beklagten ab. Schließlich müsse auch der verfassungsrechtliche Schutz der eine Vermächtniszuwendung umfassenden Testierfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG Beachtung finden, welcher nicht ohne weiteres durch insolvenzrechtliche Regelungen ausgehebelt werden dürfe.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,

das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts Wuppertal vom 01.03.2024 – 2 O 180/23 – abzuändern und die Klage ihnen gegenüber vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf den Antrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, zu welchem Kaufpreis sie den Miteigentumsanteil von 5.349/100.000 am Grundstück Wohnungsgrundbuch von U. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Hause (…) im 1. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung nebst Kellerraum (…) veräußert haben,

in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 1) dem Kläger mit E-Mails vom 17.09.2024 und 18.09.2024 Auskunft erteilt hat.

Die Beklagten zu 2) bis 4) haben dieser Teilerledigungserklärung widersprochen.

Der Kläger ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags der Ansicht, die zutreffende Auffassung des Landgerichts werde zusätzlich durch die Wertung des § 322 InsO unterstützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) haben aus den in der Senatssitzung vom 31.10.2024 erörterten Gründen Erfolg. Die Beklagten haben eine Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO zu ihren Lasten dargelegt und das Urteil erweist sich auf der Basis der nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen auch aus anderen Gründen als fehlerhaft, § 513 ZPO. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen dem Kläger die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sowohl der Rückgewähranspruch aus den §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO iVm § 818 BGB als auch der sich hieraus ableitende, in der Berufungsinstanz nunmehr einseitig für erledigt erklärte Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 242 BGB scheitern am Nichteingreifen des Anfechtungsgrundes aus § 134 Abs. 1 InsO.

1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht es frei, seine ursprünglich auch auf Auskunft gerichtete Klage teilweise in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nachdem die Beklagte zu 1) im Laufe des Berufungsverfahrens mit E-Mails vom 17.09.2024 und 18.09.2024 die begehrte Auskunft erteilt hat.

Der Antrag, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, kann auf ein zulässiges Rechtsmittel hin auch noch in der Berufungsinstanz gestellt werden (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 97). Der Kläger als Berufungsbeklagter muss hierzu keine Anschlussberufung einlegen. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO eine privilegierte Klageänderung. Da mit der Erledigung von einem Leistungs- (hier: Auskunft) auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird, handelt es sich um eine Antragsbeschränkung. Bei dieser Sachlage soll durch den Erledigungsantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2008 – IX ZR 84/07, Rn. 8 mwN; KG, Beschl. v. 28.10.2021 – 12 U 143/19, BeckRS 2021, 56645, Rn. 17).

Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus der Weigerung der Beklagten zu 2) bis 4), sich der Teilerledigungserklärung des Klägers anzuschließen. Die in der Antragsänderung liegende nachträgliche objektive kumulative Klagehäufung gemäß § 260 ZPO ist ohne Zustimmung der Beklagten zu 2) bis 4) zulässig, die darin liegende Klageänderung ist sachdienlich, § 263 2. Alt. ZPO.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) nicht zu mit der Folge, dass auch dem hierauf basierenden Anspruch auf Feststellung, dass der ursprüngliche Auskunftsantrag zulässig und begründet war und durch den Eintritt eines erledigenden Ereignisses unbegründet geworden ist, nicht stattzugeben ist. Die Klage war in Bezug auf den Auskunftsantrag zwar zulässig, jedoch ebenfalls von Anfang an nicht begründet, so dass diese insoweit nicht erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis, nämlich die erteilte Auskunft der Beklagten zu 1), gegenstandslos geworden ist. Die für beide Ansprüche maßgeblichen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO liegen nicht vor.

Anfechtbar nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der angefochtenen Rechtshandlung des Nachlassinsolvenzschuldners handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung iSd § 134 Abs. 1 InsO.

a) Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Rechtshandlung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine – dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende – Gegenleistung zufließen soll (BGH, Urt. v. 03.03.2005 – IX ZR 441/00, Rn. 13). Entgeltlich ist dagegen eine Rechtshandlung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22.10.2020 – IX ZR 208/18, Rn. 9). Erforderlich ist also Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 134 Rn. 17). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es hingegen nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte (BGH, Urt. v. 27.02.2020 – IX ZR 337/18, Rn. 12). Für die Abgrenzung, ob die Grundsätze über das Zwei-Personen-Verhältnis anwendbar sind, ist maßgeblich, ob zwischen Insolvenzschuldner und Empfänger eine schuldrechtliche Leistungsbeziehung besteht oder nicht. Entscheidend ist, ob der Empfänger einen eigenen Anspruch gegen den leistenden Insolvenzschuldner hat. Der Schuldner erfüllt sodann mit der Zuwendung eine eigene, ihn selbst gegenüber dem Empfänger treffende Leistungspflicht (BGH, Urt. v. 19.07.2018 – IX ZR 307/16, Rn. 28; v. 29.10.2015 – IX ZR 123/13, Rn. 8). Die Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis gelten danach nicht, wenn den Leistenden gegenüber dem Empfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft (BGH, Beschl. v. 24.09.2020 – IX ZR 260/19, Rn. 2).

Gemessen an diesen Grundlagen lag hier ein Zwei-Personen-Verhältnis vor. Die angefochtene Rechtshandlung beruhte auf einer eigenen Verbindlichkeit des Nachlassinsolvenzschuldners.

Grundsätzlich kann ein Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zugunsten des Bedachten (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, im Zeitpunkt des Erbfalles selbst (§ 2176) oder später (§§ 2177 ff. BGB) einen Anspruch auf eine Leistung gegen den Erben (Beschwerter) begründen, § 1939 BGB. Hierdurch wird die Pflicht für den Beschwerten, das Vermächtnis zu erfüllen, zur Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 BGB (Roth/Maulbetsch/Schulte, Vermächtnisrecht, 1. Aufl. 2013, § 1 Rn. 2, 3) und begründet ihrerseits ein einseitiges Schuldverhältnis iSd §§ 241 bis 304, 311 BGB zwischen dem Beschwerten und dem Vermächtnisnehmer (vgl. Lange, ErbR, 3. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn. 183). Nach dem Eintritt des Erbfalls und bis zur Eigentumsübertragung an dem Vermächtnisgegenstand ist der Erbe rechtskräftiger (Zwischen-) Eigentümer, vgl. § 1922 BGB (Lange, aaO, Kap. 11 Rn. 179). Denn ein Vermächtnis gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten es angeordnet wird, gemäß § 2174 BGB – nach der formlos auch konkludent möglichen Annahme (vgl. BeckOGK/Tegelkamp, BGB, 01.08.2024, § 1939 Rn. 6) – nur einen obligatorischen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten (MüKoBGB/ Rudy, 9. Aufl. 2022, vor § 2147 Rn. 1). Ein Vonselbsterwerb des zugedachten Gegenstands beim Vermächtnisnehmer findet – anders als beim Erbe – nicht statt, vielmehr muss der Vermächtnisnehmer von dem Erben fordern, dass ihm der zugewandte Vermögensvorteil durch ein gesondert auszuführendes, selbständiges Erfüllungsgeschäft als weiterer Rechtsakt eingeräumt wird (vgl. BeckOGK/Tegelkamp, aaO, § 1939 Rn. 5; vgl. auch OLG Rostock, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 W 160/16, Rn. 19). Wurde – wie hier – ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung per Vermächtnis zugewandt, ist zur Vermächtniserfüllung ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag notwendig. Zu den Rechtshandlungen iSv § 129 Abs. 1 InsO gehören auch verfügende Rechtsgeschäfte wie die Erfüllung eines Vermächtnisses (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 129 Rn. 14). Demgemäß hat der Nachlassinsolvenzschuldner mit der hier angefochtenen Übertragung des Miteigentumsanteils eine eigene, ihm den Beklagten gegenüber obliegende Leistungspflicht erfüllt, welche sich aus dem testamentarisch seitens der Erblasserin zugunsten der Beklagten begründeten Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB ergibt.

b) Die Übertragung der Miteigentumsanteile führte zudem zu einer Gläubigerbenachteiligung iSd § 129 Abs. 1 InsO. Mit dem Eintritt des Erbfalls nach der Mutter des Nachlassinsolvenzschuldners war deren Vermögen, mithin auch ihre streitgegenständlichen Miteigentumsanteile an dem Grundstück, im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB in das Vermögen des Nachlassinsolvenzschuldners übergegangen (s.o.). Dessen Gläubiger hätten daher im Wege der Zwangsvollstreckung auf die Miteigentumsanteile zugreifen können, wären diese nicht übertragen worden.

c) Die Leistung des Erblassers war jedoch – anders als das Landgericht meint – nicht unentgeltlich iSv § 134 Abs. 1 InsO.

Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist genau wie der Begriff der Leistung weit auszulegen, um den Schutzzweck der Norm durchzusetzen. Entgeltlichkeit liegt hingegen immer dann vor, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht und Leistung und Zuwendung voneinander abhängen (Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn. 18). Für die Annahme von Entgeltlichkeit ist grundsätzlich die Verknüpfung von Leistung und zu erbringender Gegenleistung durch (zumindest konkludente) Parteiabrede erforderlich. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist dabei nicht auf die synallagmatische, vertragliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung iSd §§ 320 ff. BGB beschränkt (BGH, Urt. v. 20.04.2017 – IX ZR 252/16, Rn. 23; v. 26.04.2012 – IX ZR 146/11, Rn. 39; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 134 Rn. 17a). Entgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Schuldner zur Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit handelt (BGH, Urt. v. 04.02.2016 – IX ZR 77/15, Rn. 15; v. 29.10.2015 – IX ZR 123/13, Rn. 8; v. 19.01.2012 – IX ZR 2/11, Rn. 36; v. 18.03.2010 – IX ZR 57/09, Rn. 9; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 134 Rn. 26; Thole, ZIP 2019, 1353, 1360), so dass die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen niemals unentgeltlich ist (Jaeger/Henckel, InsO, 1. Aufl. 2008, § 134 Rn. 3; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, § 134 Rn. 45). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Zwar stellt das Vermächtnis insofern immer eine unentgeltliche Zuwendung dar, also in diesem Sinn eine Freigiebigkeit des Erblassers, als der Anspruch auf die Leistung dem Vermächtnisnehmer ohne Gegenleistung anfällt (MüKoBGB/Leipold, aaO, § 1939 Rn. 12). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis zwischen dem vermächtnisgebenden Erblasser und dem Vermächtnisnehmer. Im Innenverhältnis unter den durch Verfügung von Todes wegen Bedachten oder den kraft Gesetzes am Nachlass Partizipierenden bedeutet die Beschwerung mit einem Vermächtnis demgegenüber die Auferlegung der gesetzlichen Pflicht, die sich aus dem Vermächtnis ergebende Belastung zu tragen. Im Außenverhältnis bedeutet die Beschwerung mit einem Vermächtnis die Passivlegitimation für den Anspruch des Vermächtnisnehmers aus § 2174 BGB (Staudinger/Otte, BGB (2019), § 2147, Rn. 1). Dieser Anspruch aus § 2174 BGB bezieht sich auf alles, was mit der Übertragung des vermachten Gegenstands notwendig zusammenhängt (Burandt/Rojahn/Burandt, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2174 BGB Rn. 5 und 7).

Die Gegenleistung an den Leistenden liegt in der dadurch bewirkten Schuldbefreiung (BGH, Urt. v. 29.10.2015, aaO, Rn. 8; Prütting/Bork/Jacoby, KPB, 101. Lieferung 09.2024, § 134 InsO, Rn. 54), hier im Freiwerden des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben – des Nachlassinsolvenzschuldners – von seiner sich aus § 2174 BGB ergebenden Leistungspflicht, welche infolge der Vermächtniserfüllung erlischt. Anderenfalls wäre jede Leistung auf eine gesetzliche Verbindlichkeit mit erheblichen Unsicherheiten belastet (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2012, aaO, Rn. 36; Uhlenbruck/Borries/Hirte, aaO, § 134 Rn. 43),

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Wertung des § 322 InsO. Nachlassinsolvenz des Erblassers und Eigeninsolvenz des Erben sind vielmehr strikt zu trennende Verfahren (§ 331 Abs. 1 InsO) (Lange, aaO, Kap. 17 Rn. 165).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie der Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit diese im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 51.000,00 € (anteilig je Berufungsführer bis 17.000 €).

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