VG Leipzig 3. Kammer, Urteil vom 02.10.1996, Az.: 3 K 624/96
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (3 K 624/96) vom 02.10.1996 behandelt die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für eine Erbausschlagung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (VermG). Im Streit stand, ob bei der offenen Vermögenslage eines Erbes zum Zeitpunkt der Ausschlagung bereits alle relevanten Vermögensverhältnisse bekannt sein müssen oder ob eine Ausschlagung auch bei unvollständiger Kenntnis zulässig ist. Das Gericht stellte klar, dass der Beurteilungszeitpunkt für die Ausschlagung der Zeitpunkt der Annahmeerklärung bzw. Ausschlagungserklärung ist. Offene Vermögensfragen können nicht zu einer nachträglichen Änderung der Wirksamkeit der Ausschlagung führen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Erben, die sich in unklaren Vermögenssituationen befinden. 2. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3. Gründe Sachverhalt Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Erbausschlagung nach dem Tod eines Erblassers, dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Ausschlagung unübersichtlich und teilweise noch ungeklärt war. Die Erbin hatte die Ausschlagung erklärt, nachdem sie erste, jedoch nicht abschließende Informationen über das Nachlassvermögen erhalten hatte. Später stellte sich heraus, dass weitere Vermögenswerte vorhanden waren, die zum Zeitpunkt der Ausschlagung nicht bekannt oder erkennbar waren. Die Kläger machten geltend, die Ausschlagung sei wegen der
