BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 161/14
Zusammenfassung:
```html BGH-Urteil IV ZR 161/14 vom 08.04.2015: Öffentlicher Glaube des Erbscheins bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 4. Zivilsenat, vom 08.04.2015 (Az. IV ZR 161/14), befasst sich mit dem öffentlichen Glauben des Erbscheins bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit der Erbschein gegenüber Mitgliedern der Erbengemeinschaft und Dritten Wirkung entfaltet. Der BGH hat klargestellt, dass der Erbschein grundsätzlich den öffentlichen Glauben vermittelt und somit auch innerhalb der Erbengemeinschaft Beweiswirkung entfaltet. Allerdings begrenzt sich diese Wirkung auf die ausgewiesene Erbenstellung; interne Verhältnisse und abweichende Vereinbarungen zwischen Erben werden dadurch nicht berührt. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit im Umgang mit Erbscheinen und gibt klare Leitlinien zur Beurteilung von Rechtsgeschäften unter Erben. Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung ausführlich und praxisnah. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet: 1. Der Erbschein begründet gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft den öffentlichen Glauben hinsichtlich der im Erbschein ausgewiesenen Erbenstellung. 2. Rechtsgeschäfte, die unter den Erben innerhalb der Erbengemeinschaft abgeschlossen werden und auf dem Vertrauen auf den Erbschein beruhen, sind grundsätzlich wirksam. 3. Interne Abreden und abweichende Erbquoten bleiben von der Beweiswirkung des Erbscheins unberührt. Die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin wird zurückgewiesen. Gründe Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015
