VG Regensburg 2. Kammer, Urteil vom 20.03.2014, Az.: RN 2 K 13.1422
Zusammenfassung:
```html Namensänderung bei Abkömmlingen von Spätaussiedlern: Das Urteil des VG Regensburg vom 20.03.2014 (RN 2 K 13.1422) Zusammenfassung Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. März 2014 (Az. RN 2 K 13.1422) behandelt einen Antrag auf Namensänderung, bei dem Abkömmlinge eines Spätaussiedlers die Wiederannahme ihres früheren Familiennamens begehrten. Im Kern stand die Frage, ob eine seelische Belastung als „wichtiger Grund“ für die Änderung des Nachnamens anerkannt werden kann und welche Anforderungen an eine solche Begründung zu stellen sind. Das Gericht verneinte einen wichtigen Grund, da die Kläger im Alltag durch die Führung des Nachnamens des Spätaussiedlers keine unzumutbaren Nachteile erlitten hätten und eine „hinkende Namensführung“ nicht ausreicht, um den Wunsch nach Namensänderung zu rechtfertigen. Dieses Urteil verdeutlicht die restriktive Rechtsprechung bei Namensänderungen im Kontext der Spätaussiedler und deren Nachkommen und zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung zwischen individuellen Interessen und öffentlichen Namensführungsvorschriften. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Den Klägern wird keine Namensänderung zugestanden, da kein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt. Die seelische Belastung durch die Führung des Nachnamens des Spätaussiedlers reicht nicht aus, um eine Namensänderung zu rechtfertigen. Die beantragte Wiederannahme des früheren Familiennamens wird daher nicht bewilligt. Gründe 1. Einleitung: Bedeutung der Namensänderung im Erbrecht und Verwaltungsrecht
