BFH 2. Senat, Urteil vom 05.05.2010, Az.: II R 25/09

Zusammenfassung:

```html Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts im Erbrecht – Urteil des BFH (II R 25/09) Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.05.2010, Aktenzeichen II R 25/09, befasst sich mit der Frage des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks bei der Erbschaftsteuerbewertung. Im Erbrecht spielt der gemeine Wert eine zentrale Rolle bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer, wobei die Bewertung von Immobilien oft Streitpunkt ist. Der BFH konkretisiert in seinem Urteil, unter welchen Voraussetzungen der Erbe einen niedrigeren als den vom Finanzamt festgesetzten gemeinen Wert nachweisen kann. Dabei stellt das Gericht klar, dass ein Sachverständigengutachten den Nachweisgrundsatz erfüllt, sofern es nachvollziehbar und objektiv erstellt wurde. Dieses Urteil ist für Erben und deren Berater von hoher Bedeutung, um Erbschaftsteuerlasten realistisch einschätzen und gegebenenfalls senken zu können. Tenor Der Bundesfinanzhof entscheidet: Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks ist durch ein nachvollziehbares und objektiv erstelltes Sachverständigengutachten zu erbringen. Die Finanzbehörden sind an die vom Erben vorgelegten, überzeugenden Gutachten gebunden, sofern diese den Wert sachgerecht und nachvollziehbar belegen. Die Bewertung darf nicht allein auf Bodenrichtwerten basieren, wenn besondere Umstände vorliegen, die den gemeinen Wert mindern. Gründe Die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Erbschaftsteuerbemessung hat eine herausragende Bedeutung und ist regelmäßig Gegenstand

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