BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.1967, Az.: II ZR 102/65

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```html Nachlaßverwaltung bei Personengesellschaft: Prozeßführungsbefugnis und Übernahmerecht bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung – BGH, Urteil vom 30.03.1967, II ZR 102/65 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. März 1967 (Az. II ZR 102/65) behandelt zentrale Fragen der Nachlaßverwaltung bei Personengesellschaften, insbesondere die Prozeßführungsbefugnis und das Übernahmerecht bei Fällen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. Im Fokus steht, wer im Rahmen der Nachlaßverwaltung befugt ist, für die Personengesellschaft Prozesshandlungen vorzunehmen, sowie die Voraussetzungen für die Anfechtung und Übernahme von Gesellschaftsanteilen. Dieses wegweisende Urteil klärt, unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter oder dessen Erbe trotz widerrechtlicher Einwirkungen auf den Abschluss von Übernahmeverträgen geschützt ist und welche Rechte die übrigen Gesellschafter haben. Es präzisiert die Grenzen der Prozeßführungsbefugnis bei Nachlassverwaltung und stärkt die Rechtssicherheit in Erb- und Gesellschaftsrecht. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass bei der Nachlaßverwaltung einer Personengesellschaft die Prozeßführungsbefugnis grundsätzlich dem Erben zusteht, der die Verwaltung übernommen hat. Übernahmerechte bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung können angefochten werden. Die Übernahme von Gesellschaftsanteilen unter solchen Umständen ist unwirksam, und die Gesellschaft ist berechtigt, den Schutz ihrer Interessen durch entsprechende Rechtsmittel durchzusetzen. Gründe der Entscheidung 1. Ausgangslage und rechtlicher Rahmen Das Urteil des BGH vom 30. März 1967 befasst sich mit der oft komplexen

Tenor

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