BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2021, Az.: IV ZB 33/20

Zusammenfassung:

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), 4. Zivilsenat, vom 24. Februar 2021 (Az. IV ZB 33/20) beschäftigt sich mit der Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl des Erblassers im Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Im vorliegenden Fall ging es um eine Nachlasssache mit grenzüberschreitendem Bezug, bei der unklar war, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommen sollte. Der BGH entschied, dass eine konkludente Rechtswahl vorliegen kann, wenn der Erblasser durch sein Verhalten eindeutig den Willen zur Anwendung eines bestimmten nationalen Rechts zum Ausdruck bringt. Das Urteil stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine solche Rechtswahl angenommen wird und wie diese im grenzüberschreitenden Erbrecht rechtlich zu würdigen ist.

Tenor

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass im vorliegenden Fall eine konkludente Rechtswahl des Erblassers im Sinne der EuErbVO vorliegt und somit das gewählte nationale Erbrecht Anwendung findet. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Erbfall mit erheblichem grenzüberschreitenden Bezug. Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, verfügte über Vermögenswerte in mehreren europäischen Staaten. Im Mittelpunkt stand die Frage, welches nationale Erbrecht – deutsches oder das Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaates – auf den Nachlass Anwendung findet.

Der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Allerdings ergab sich aus verschiedenen Handlungen und Willensäußerungen, insbesondere aus der Gestaltung seines Vermögens und der Form seiner letztwilligen Verfügung, dass er das Recht eines bestimmten Mitgliedsstaates als maßgeblich ansehen wollte. Die Erben bestritten dies und führten an, dass mangels ausdrücklicher Rechtswahl automatisch das Erbrecht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden sei.

Vor dem Hintergrund der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die seit dem 17. August 2015 verbindlich ist, stellte sich die Frage, ob eine konkludente Rechtswahl als ausreichend anzusehen ist, um das anwendbare Erbrecht zu bestimmen.

Rechtliche Würdigung

Die EuErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) harmonisiert das internationale Erbrecht in der EU und regelt, welches Recht auf den Nachlass eines Verstorbenen anzuwenden ist. Gemäß Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser durch eine ausdrückliche Rechtswahl bestimmen, dass das Recht eines bestimmten Staates auf seinen gesamten Nachlass angewendet wird.

Die zentrale Rechtsfrage war hier, ob eine konkludente Rechtswahl – also eine Rechtswahl, die sich nicht ausdrücklich, sondern nur durch das Verhalten des Erblassers ergibt – zulässig ist und welche Voraussetzungen hierfür gelten.

Im deutschen Recht regelt § 25 BGB die Rechtswahl in vertraglichen Schuldverhältnissen, jedoch ist diese Norm nicht unmittelbar auf Erbfallregelungen anwendbar. Die EuErbVO selbst verlangt für die Rechtswahl keine ausdrückliche Form, lässt aber offen, ob eine konkludente Rechtswahl genügt.

Der BGH interpretierte die EuErbVO dahin gehend, dass eine konkludente Rechtswahl möglich ist, sofern der Wille des Erblassers eindeutig und unmissverständlich aus seinem Verhalten hervorgeht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa die Wahl der Form der letztwilligen Verfügung, der gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit und die Gestaltung des Vermögens.

Im vorliegenden Fall ergab sich aus der Art und Weise, wie der Erblasser sein Vermögen strukturiert und seine letztwillige Verfügung errichtet hatte, dass er das Recht eines bestimmten Staates als maßgeblich ansehen wollte. Diese konkludente Rechtswahl wurde vom BGH als wirksam anerkannt.

Argumentation

Der BGH begründete seine Entscheidung ausführlich mit der Intention der EuErbVO, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im grenzüberschreitenden Erbrecht zu fördern. Eine strikt formelle Auslegung, die nur eine ausdrückliche Rechtswahl anerkennt, würde der Praxis nicht gerecht werden, da Erblasser nicht immer die rechtlichen Feinheiten kennen oder ausdrückliche Erklärungen abgeben.

Durch die Anerkennung einer konkludenten Rechtswahl wird der tatsächliche Wille des Erblassers stärker berücksichtigt. Der BGH stellte klar, dass die Feststellung der Konkludenz streng zu prüfen ist und nur in Fällen erfolgen darf, in denen der Wille eindeutig ist. Die Beweislast für die Rechtswahl liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft.

Zusätzlich wurde auf die Bedeutung der EuErbVO hingewiesen, die als europäische Verordnung eine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten entfaltet und eine einheitliche Anwendung des Erbrechts innerhalb der EU gewährleisten soll. Die Entscheidung trägt dazu bei, Unsicherheiten bei Nachlässen mit grenzüberschreitendem Bezug zu reduzieren.

Bedeutung

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende praktische Bedeutung für Erblasser, Erben und Rechtsanwälte, die mit grenzüberschreitenden Nachlässen befasst sind. Sie bestätigt, dass auch ohne ausdrückliche Rechtswahl eine wirksame Bestimmung des anwendbaren Erbrechts möglich ist, wenn sich der Wille des Erblassers aus seinem Verhalten eindeutig ergibt.

Für Erblasser empfiehlt es sich dennoch, eine ausdrückliche Rechtswahl in ihrem Testament zu treffen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Erben und Nachlassverwalter sollten im Falle von Streitigkeiten prüfen, ob eine konkludente Rechtswahl vorliegt, und entsprechende Beweismittel heranziehen.

Rechtsanwälte und Notare werden durch dieses Urteil dazu angehalten, Mandanten umfassend über die Möglichkeiten und Risiken der Rechtswahl im Erbrecht aufzuklären, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Erblasser: Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte die Rechtswahl gemäß Art. 22 EuErbVO ausdrücklich und schriftlich im Testament oder Erbvertrag festgelegt werden.
  • Erben: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist zu prüfen, ob eine konkludente Rechtswahl vorliegt, die das anwendbare Recht beeinflussen kann.
  • Rechtsanwälte und Notare: Sorgfältige Beratung und Gestaltung von letztwilligen Verfügungen unter Berücksichtigung der EuErbVO sind unerlässlich.
  • Gerichtliche Verfahren: Die Beweisführung zur Annahme einer konkludenten Rechtswahl erfordert die umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Fazit

Der BGH-Beschluss IV ZB 33/20 stärkt die Praxis der Rechtswahl im europäischen Erbrecht und trägt zur Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Nachlässen bei. Die Anerkennung der konkludenten Rechtswahl ermöglicht eine flexiblere und realitätsnähere Anwendung der EuErbVO, wobei der Wille des Erblassers im Mittelpunkt steht. Betroffene sollten diese Entscheidung als wichtigen Leitfaden für die Gestaltung und Durchsetzung von Rechtswahlklauseln im Erbrecht nutzen.

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