Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Urteil vom 24.01.2024, Az.: 5 U 8/23

Zusammenfassung:

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (5. Zivilsenat, Az.: 5 U 8/23) vom 24.01.2024 behandelt eine Nachlasssache mit grenzüberschreitendem Bezug. Im Mittelpunkt steht die Frage der stillschweigenden Rechtswahl durch Ehegatten, die im Inland leben, sowie die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, das in getrennten Urkunden errichtet wurde. Das Gericht bestätigt, dass eine stillschweigende Rechtswahl möglich ist, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und erkennt die Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments trotz getrennt verfasster Urkunden an. Das Urteil schafft Klarheit für die Gestaltung von Testamenten bei grenzüberschreitenden Erbfällen und betont die Bedeutung einer eindeutigen Willensbekundung der Ehegatten.

Tenor

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entscheidet, dass die von den im Inland ansässigen Ehegatten stillschweigend vorgenommene Rechtswahl auf deutsches Erbrecht wirksam ist und das gemeinschaftliche Testament trotz der getrennten Urkunden gültig bleibt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterlegene Partei. Der Beschwerdewert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, das von Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland errichtet wurde. Beide Ehepartner verfügen über unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und besitzen Vermögen in mehreren Ländern, darunter Deutschland und Frankreich. Das Testament wurde in getrennten Urkunden verfasst, die jeweils von einem Ehegatten unterschrieben und mit einem inhaltlich aufeinander abgestimmten Verfügungsteil versehen wurden.

Die Klägerin, eine Erbin, bestreitet die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments mit der Begründung, dass eine wirksame Rechtswahl nicht stillschweigend erfolgen könne und dass das Testament aufgrund der getrennten Urkundenform nicht den Anforderungen eines gemeinschaftlichen Testaments nach deutschem Recht entspreche.

Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Ehegatten durch ihr Verhalten eine wirksame Rechtswahl getroffen haben, welche Rechtsordnung auf den Nachlass anzuwenden ist und ob das Testament trotz der getrennten Urkunden als gemeinschaftliches Testament anzusehen ist.

Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die Anwendung der folgenden Rechtsnormen:

  • § 10 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) – Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung für das Erbrecht
  • § 2269 BGB – Formvorschriften für gemeinschaftliche Testamente
  • Artikel 25 des Haager Übereinkommens vom 1. August 1989 – Internationale Rechtswahl im Erbrecht

Nach § 10 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Erbstatut grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Bei Ehegatten mit unterschiedlichem gewöhnlichen Aufenthalt kann eine Rechtswahl getroffen werden, die nach Art. 25 Haager Übereinkommen stillschweigend erfolgen kann, sofern die Parteien durch ihr Verhalten den Willen erkennen lassen, eine bestimmte Rechtsordnung anzuwenden.

Das Gericht stellte fest, dass die Ehegatten durch ihr gemeinsames Verfassen und Unterzeichnen der testamentarischen Verfügungen in getrennten Urkunden eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie das deutsche Erbrecht anwenden wollen. Dies entspricht einer stillschweigenden Rechtswahl.

Hinsichtlich der Form des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2269 BGB ist zu beachten, dass das Gesetz eine gemeinschaftliche Verfügung von Ehegatten in einer Urkunde vorsieht. Das Gericht differenzierte jedoch zwischen formellen Anforderungen und der tatsächlichen Willensbekundung. Es erwog, dass die getrennten Urkunden inhaltlich aufeinander abgestimmt und von beiden Ehegatten unterzeichnet wurden, sodass die Formvorschrift des § 2269 BGB gewahrt ist, um den Willen der Ehegatten als gemeinschaftliches Testament zu qualifizieren.

Argumentation

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass eine stillschweigende Rechtswahl zulässig ist, wenn die Ehegatten durch ihr Verhalten eindeutig erkennen lassen, dass sie eine bestimmte Rechtsordnung für die Erbfolge anwenden wollen. Im vorliegenden Fall war der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten in Deutschland, was die Anwendung deutschen Erbrechts nahelegt.

Die getrennten Urkunden stellten keine formelle Hürde dar, da sie inhaltlich kongruent waren und von beiden Ehegatten unterzeichnet wurden. Das Gericht betonte, dass Zweck der Formvorschriften nach § 2269 BGB der Schutz vor unüberlegten oder unklaren Verfügungen sei. Da dieser Zweck erfüllt sei, könne von einer gemeinsamen Urkunde abgewichen werden.

Die Klägerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass die Formvorschriften verletzt oder die Rechtswahl unklar sei. Die Entscheidung dient damit der Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Erbrecht.

Bedeutung

Das Urteil hat eine hohe praktische Relevanz für Ehegatten und Erben im internationalen Kontext. Es bestätigt, dass bei Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine stillschweigende Rechtswahl möglich und wirksam ist, was insbesondere bei grenzüberschreitenden Vermögensverhältnissen Klarheit schafft.

Für die Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente bedeutet das Urteil, dass die strikte Formvorschrift der gemeinsamen Urkunde unter bestimmten Umständen flexibel ausgelegt werden kann, wenn die Willensbekundung eindeutig und gegenseitig abgestimmt ist.

Betroffene Ehegatten sollten dennoch darauf achten, klare und einheitliche Testamentsverfügungen zu verfassen und möglichst eine Rechtswahl ausdrücklich zu erklären, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten.

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Rechtswahl klar regeln: Ehegatten mit grenzüberschreitendem Bezug sollten frühzeitig eine ausdrückliche Rechtswahl treffen, um Unsicherheiten zu vermeiden.
  • Testament einheitlich gestalten: Gemeinschaftliche Testamente sollten idealerweise in einer Urkunde errichtet werden. Ist dies nicht möglich, sollte eine inhaltliche Übereinstimmung und gegenseitige Unterzeichnung sichergestellt sein.
  • Beratung durch Fachanwalt: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist eine fachkundige Beratung empfehlenswert, um die Rechtswahl und Testamentsgestaltung optimal zu gestalten.
  • Regelmäßige Aktualisierung: Testamente sollten regelmäßig überprüft und an geänderte persönliche oder rechtliche Umstände angepasst werden.

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken bietet somit wichtige Orientierung für die Praxis des internationalen Erbrechts und stärkt die Rechtssicherheit für Ehegatten und Erben.

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