OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 14.09.2020, Az.: 21 W 59/20

Zusammenfassung:

Das Urteil des OLG Frankfurt (21. Zivilsenat) vom 14.09.2020, Az. 21 W 59/20, behandelt eine komplexe Nachlasssache mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Deutschland und China. Im Mittelpunkt stand die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers sowie die Ermittlung der zutreffenden Erbquote in einem deutsch-chinesischen Erbfall. Das Gericht entschied, dass der gewöhnliche Aufenthalt nach den Kriterien des Art. 4 EuErbVO zu bestimmen ist und berücksichtigte hierbei insbesondere den Lebensmittelpunkt des Erblassers. Die Erbquote wurde unter Anwendung des deutschen Erbrechts gemäß §§ 1922 ff. BGB festgesetzt, wobei auch das anwendbare ausländische Recht geprüft wurde. Das Urteil klärt wichtige Fragen zur Zuständigkeit und Rechtsanwendung im internationalen Erbrecht und bietet wertvolle Orientierung für Erbfälle mit deutsch-chinesischem Bezug.

Tenor

Beschluss: Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers wurde im Sinne der EuErbVO festgestellt und die Erbquote entsprechend dem deutschen Erbrecht bestimmt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Beschwerdewert: 250.000 Euro.

Gründe

Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft einen Nachlass mit grenzüberschreitender Komponente zwischen Deutschland und China. Der Erblasser war von deutscher Staatsangehörigkeit, verbrachte erhebliche Teile seines Lebens jedoch in China. Zum Zeitpunkt seines Todes war unklar, ob sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder in China lag, was erhebliche Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des jeweiligen Erbrechts und damit auf die Verteilung des Nachlasses hatte.

Die Erben stritten über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sowie die daraus resultierende Erbquote. Während ein Teil der Erben die Anwendung deutschen Rechts forderte, argumentierten andere für die Anwendbarkeit chinesischen Erbrechts. Zudem war die Frage relevant, welches Gericht für das Nachlassverfahren zuständig ist.

Der Erblasser hatte in Deutschland Immobilienbesitz sowie Vermögenswerte in China. Die Erben waren teilweise in Deutschland, teilweise in China ansässig, was die Situation zusätzlich erschwerte.

Rechtliche Würdigung

Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit ist insbesondere die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) maßgeblich. Diese Verordnung regelt die Gerichtszuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Erbsachen innerhalb der EU.

Gemäß Art. 4 EuErbVO ist das anwendbare Recht grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird dabei nicht näher definiert, sodass die deutschen Gerichte auf die Auslegung des Gewohnheitsrechts zurückgreifen.

Nach §§ 1922 ff. BGB ist der Erbfall in Deutschland grundsätzlich durch das deutsche Recht geregelt, sofern nicht eine andere Rechtsordnung Anwendung findet. Für die Ermittlung der Erbquote sind insbesondere §§ 1922, 1931, 1933 BGB relevant.

Im vorliegenden Fall war zudem zu prüfen, ob eine abweichende Rechtswahl oder Sonderregelungen nach dem chinesischen Recht vorliegen, die Einfluss auf die Erbquote haben könnten.

Argumentation

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nach den Kriterien der EuErbVO und der deutschen Rechtsprechung zu bestimmen ist. Hierbei sind physische Präsenz, Dauer des Aufenthalts und der Lebensmittelpunkt maßgeblich.

Obwohl der Erblasser zeitweise in China lebte, konnte nicht festgestellt werden, dass hier sein Lebensmittelpunkt zum Todeszeitpunkt lag. Vielmehr verbrachte er die letzten Lebensmonate in Deutschland, hatte dort seinen Hauptwohnsitz und ein soziales Umfeld. Somit wurde Deutschland als gewöhnlicher Aufenthalt bestimmt.

Das Gericht folgte damit der Auffassung, dass für die Anwendung des Erbrechts der tatsächliche Lebensmittelpunkt entscheidend ist und nicht allein die Staatsangehörigkeit oder Besitzverhältnisse.

Bezüglich der Erbquote orientierte sich das OLG am deutschen Erbrecht. Da der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lag, kam deutsches Erbrecht gemäß § 25 EuErbVO i.V.m. §§ 1922 ff. BGB zur Anwendung. Die Erbquote wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge und etwaiger testamentarischer Verfügungen berechnet.

Das chinesische Erbrecht wurde in der Anwendung ausgeschlossen, da der gewöhnliche Aufenthalt nicht in China lag und keine Rechtswahl zugunsten des chinesischen Rechts getroffen wurde.

Das OLG betonte die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts bei grenzüberschreitenden Erbfällen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Bedeutung

Das Urteil des OLG Frankfurt hat für die Praxis im internationalen Erbrecht eine hohe Bedeutung, insbesondere für deutsch-chinesische Nachlassfälle. Es verdeutlicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich für die Anwendbarkeit des Erbrechts ist und dass nur unter klaren Voraussetzungen ausländisches Recht anzuwenden ist.

Für Erblasser mit grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen empfiehlt sich daher eine klare testamentarische Gestaltung, um Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten zwischen Erben zu vermeiden. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO kann hier für Klarheit sorgen.

Erben und Nachlassverwalter sollten frühzeitig prüfen, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers lag, um die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht eindeutig festzulegen. Auch die Einbeziehung eines spezialisierten Erbrechtsanwalts ist ratsam, um eine rechtssichere Nachlassabwicklung zu gewährleisten.

Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit bei und leistet einen Beitrag zur Harmonisierung der internationalen Erbfolge zwischen Deutschland und China, obwohl China nicht Mitglied der EuErbVO ist. Es unterstreicht die Bedeutung der EuErbVO als Rahmenregelung für Nachlassverfahren mit europäischem Bezug und zeigt die Grenzen auf, wenn Drittstaaten involviert sind.

Praktische Hinweise für Betroffene:

  • Sichern Sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers durch Dokumentation (Meldebescheinigungen, Aufenthaltsdauer).
  • Erwägen Sie die Errichtung eines internationalen Testaments mit Rechtswahlklausel.
  • Informieren Sie sich frühzeitig über die Erbgesetze beider beteiligten Länder.
  • Ziehen Sie bei grenzüberschreitenden Erbfällen einen Fachanwalt für Erbrecht hinzu.
  • Berücksichtigen Sie mögliche Auswirkungen auf Steuern und Nachlassverwaltung.

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