Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Kammer der 4. Sektion, Urteil vom 13.07.2004, Az.: 69498/01
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 13. Juli 2004 (Az. 69498/01) behandelt eine gravierende Diskriminierung von Adoptivkindern im Erbrecht. Im Kern ging es um die ungleiche Behandlung bei der Testamentsauslegung, die zu einer Benachteiligung der Adoptivkinder gegenüber leiblichen Kindern führte. Der EGMR stellte fest, dass diese Praxis gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit Art. 8 EMRK verstößt. Damit wurde klargestellt, dass Adoptivkinder im Erbrecht gleichbehandelt werden müssen. Das Urteil stärkt die Rechte von Adoptivkindern und fordert eine faire und diskriminierungsfreie Testamentsauslegung. 2. Tenor Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärt den Beschwerdegrund wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK für begründet. Die Staaten sind verpflichtet, Adoptivkinder bei der Testamentsauslegung nicht benachteiligen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Ein Beschwerdewert wurde nicht festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im zugrundeliegenden Fall betraf die Beschwerde eines Adoptivkindes, das aufgrund einer testamentarischen Verfügung benachteiligt wurde. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament Regelungen getroffen, die leibliche Kinder bevorzugten und Adoptivkinder ausschlossen oder anders behandelten. Die Testamentsauslegung wurde in der Folge so vorgenommen, dass das Adoptivkind weniger oder gar nichts erbte.
