LG Köln, Beschluss v. 21.09.2022, 6 T 138/22
Zusammenfassung:
Die Betroffene erhielt als nicht befreite Vorerbin im Rahmen eines Behindertentestaments Vermögen, das unter Dauertestamentsvollstreckung steht. Für 2021 und 2022 wurden ihr je 200 € Gerichtsgebühren nach Nr. 11101 KV GNotKG berechnet. Die Betreuerin legte dagegen Erinnerung ein und argumentierte, das verwaltete Vermögen dürfe nicht berücksichtigt werden, da es nicht vom Betreuer, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet werde. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Die Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Das Gericht schloss sich der Auffassung an, wonach auch solches Nachlassvermögen zum gebührenrelevanten Vermögen zählt, da es rechtlich dem Betroffenen zusteht und die Vermögenssorge des Betreuers auch Kontrollrechte über die Testamentsvollstreckung umfasst. Die weitere Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Am 08.09.2020 verstarb der Vater der Betroffenen (vgl. Bl. 282). Zur Erbauseinandersetzung wurde für die Betroffene ein Ergänzungsbetreuer mit Beschluss vom 11.11.2020 (Bl. 284) bestellt.
Mit Beschluss vom 29.04.2021 (Bl. 375) wurde die Betreuerin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Die Testamentsvollstreckung betraf den Erbanteil der Betroffenen als nicht befreiter Vorerbin in Form einer Dauertestamentsvollstreckung.
Die Betroffene erhielt per 21.12.2021 im Wege der Erbauseinandersetzung einen Betrag in Höhe von 25.741,78 € überwiesen (Bl. 380). Unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontoguthabens (vgl. Bl. 403) ergab sich für 2021 ein Gesamtguthaben in Höhe 27.533,94 € sowie für 2022 in Höhe von 27.875,16 €. Auf die Berechnungen auf Bl. 403R wird Bezug genommen.
Mit Kostenrechnung vom 11.04.2022 (vgl. Bl. I und vorgeheftete d.A.) wurden der Betroffenen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 nach Nr. 11101 KV GNotKG jeweils 200,00 € in Rechnung gestellt unter Ansatz eines Gegenstandswerts von jeweils über 27.000,00 €.
Hiergegen legte die Betreuerin für die Betroffene mit Schreiben vom 15.04.2022 (Bl. 407) Erinnerung ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre Schreiben vom 01.02.2022 (Bl. 392), 04.02.2022 (Bl. 397) sowie 14.02.2022 (Bl. 402). Sie verwies zum einen auf die Entscheidung des OLG Köln vom 19.09.2019 – I 2 Wx 264/19. Zudem sei in der vom Verstorbenen errichteten Testamentsergänzung vom 30.06.2020 geregelt, dass die Kosten der gesetzlichen Betreuung weder aus dem Vorerbe noch dessen Erträgen zu bestreiten seien. Die Betroffene sei trotz des Vorerbes als mittellos anzusehen.
Der Erinnerung wurde mit Beschluss vom 22.04.2022 (Bl. 408) nicht abgeholfen und die Sache der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 17.08.2021 – 8 W 1738/21 und des OLG Celle vom 21.02.2020 – 2 W 27/20 sei für die Bemessung der Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG auch das Vermögen der Betroffenen zu berücksichtigen, das diese im Wege eines sogenannten Behindertentestaments als nicht befreite Vorerbin erlangt habe und einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliege. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Köln habe sich in anderen Verfahren dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2022 (Bl. 423) wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Es wurde auf die Begründung des Beschlusses vom 22.04.2022 verwiesen und „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (…) die weitere Beschwerde zugelassen.“
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 29.04.2022 (Bl. 426) legte die Betreuerin für die Betroffene mit Schreiben vom 10.05.2022 (Bl. 432) Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.
Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 17.05.2022 (Bl. 433) nicht ab und legte die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
II.
Die nach § 81 Abs. 2 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Ob im Falle einer nicht befreiten Vorerbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung der auf den Vorerben entfallende Nachlass zum gebührenrechtlich maßgeblichen Vermögen zu zählen ist, wird uneinheitlich beurteilt, insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Hierbei besteht die Besonderheit, dass eine höchstrichterliche Entscheidung auf Grund des insoweit nach dem GNotKG vorgesehenen Instanzenzugs nicht herbeigeführt werden kann.
a.
Das für das hiesige Verfahren – potentiell – zuständige Oberlandesgericht Köln hat 2019 entschieden, dass die Jahreswertgebühr der Nr. 11101 KV GNotKG auf Basis “des zu berücksichtigenden Vermögens“ zu berechnen sei. Zu berücksichtigendes Vermögen sei hierbei das Reinvermögen, also der Vermögenswert nach Abzug der Passiva von den Aktiva. Nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV GNotKG werde Reinvermögen des Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es mehr als 25.000,00 € betrage. Keinen Eingang in diesen Vermögenswert finde ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das Vermögen des Betroffenen werde nur insoweit der Bewertung zu Grunde gelegt, als es Gegenstand der Betreuung sei. In Abs. 1 S. 2 der Anm. zu Nr. 11101 KV GNotKG sei bestimmt, dass sich der Verfahrenswert nur nach dem Wert eines Vermögensteils richte, wenn Gegenstand der Betreuung lediglich dieser Teil des Vermögens sei. Diese Beschränkung des Verfahrenswertes in Fällen der Dauerbetreuung mit unmittelbarem Bezug auf lediglich einen Teil des betreuten Vermögens begründe sich in der Verknüpfung zwischen der Höhe des von der Maßnahme betroffenen Vermögens und dem Bearbeitungssaufwand sowie dem Haftungsrisiko des Gerichts. Dabei könne sich eine Beschränkung auf einen Teil des Vermögens nicht nur aus einer ausdrücklichen Einschränkung im Bestellungsbeschluss, sondern auch aus „den Verhältnissen“ und dem Aufgabenkreis ergeben. Das einem Betroffenen über ein so genanntes „Behindertentestament“ als nicht befreitem Vorerben zugewandte, der Dauerverwaltung durch eine Testamentsvollstreckerin unterliegende Vermögen sei bei der Berechnung des Geschäftswertes, aus dem die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG zu erheben wäre, daher nicht zu berücksichtigen. Denn dieser Teil des Betroffenenvermögens unterliege nicht der vom Betreuungsgericht zu kontrollierenden Verwaltung des Betreuers, sondern derjenigen des Testamentsvollstreckers. Insofern würde auch der teilweise beschrittene Weg eines Wertkorrektivs durch Berücksichtigung des Werts der Nacherbenanwartschaft als Passivposten bei der Ermittlung des Reinvermögens zu kurz greifen. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, dass das Nachlassvermögen wegen der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung im Sinne einer Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) nicht von dem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Betreuer, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet werde, der gemäß § 2216 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und Einhaltung der vom Erblasser verfügten Verwaltungsanordnung verpflichtet sei. Gegenstand der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge sei wegen dieser gesetzlichen Zuständigkeit indes nicht unmittelbar das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen, sondern lediglich die Ausübung der Kontrollrechte (§ 2218 BGB) und gegebenenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§§ 2217 Abs. 1, 2219 Abs. 1 BGB). Aus dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung folge, dass das Vermögen des Betroffenen nur hinsichtlich desjenigen Teils Gegenstand der dem Betreuer übertragenen Betreuung sei, der nicht der Testamentsvollstreckung unterliege. Hierfür spreche auch, dass die Rechnungslegungspflicht des Betreuers nach § 1840 BGB nicht die kraft Gesetzes einer Drittverwaltung unterliegenden Vermögensmassen, wie z.B. den Nachlass bei angeordneter Testamentsvollstreckung, umfasse. Dementsprechend sei auch die Kontrolltätigkeit des Betreuungsgerichts auf die Prüfung begrenzt, ob der Betreuer seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei und bei festgestellten Beanstandungen die Rechte des Betreuten geltend gemacht habe. Die aufwändige Überprüfung der nachlassbezogenen Verwaltungstätigkeit selbst einschließlich der Belege und der Einzelheiten der periodischen Rechnungslegung, die sich hier nach § 2218 Abs. 2 BGB richte, obliege hingegen nicht dem Betreuungsgericht sondern dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter des Vorerben oder gegebenenfalls einem Kontrollbetreuer. Soweit in der Rechtsprechung gegen eine Berücksichtigung der Dauertestamentsvollstreckung die Überfrachtung des Kostenrechts angeführt werde, wenn zunächst über die Auslegung des Testamentes gegebenenfalls auch nach Beweisaufnahme zu entscheiden sei, sei darauf zu verwiesen, dass auch die Frage der „Angemessenheit“ eines Hausgrundstücks nicht ohne Weiteres zu beantworten sei, dass also auch komplexere Prüfungen dem Kostenrecht nicht fremd seien. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen nicht zuletzt auch das Äquivalenzprinzip des Kostenrechts zu berücksichtigen. Danach müssten Gebühren eine angemessene Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen darstellen. Dieses Prinzip stelle gerade auf den Einzelfall ab. Wenn aber, wie bereits dargelegt, die Überprüfung der nachlassbezogenen Verwaltungstätigkeit nicht Sache des Betreuungsgerichts sei, erscheine auch die Erhebung der entsprechenden Gerichtsgebühr nicht angemessen (OLG Köln, B. v. 19.09.2019 – 2 Wx 264/19, FGPrax 2019, 235, 236 m.zahlr.w.N.).
b.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln sind mehrere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ergangen, die eine gegenteilige Auffassung zu Grunde legen.
So hat exemplarisch das Oberlandesgericht Nürnberg 2021 entschieden, zu dem maßgeblichen Reinvermögen des Betroffenen gehöre grundsätzlich auch der Nachlass, der ihm als Vorerbe gemäß §§ 2100 ff. BGB zugefallen sei. Der Vorerbe erlange ein zwar zeitlich beschränktes, aber als solches ungeteiltes Erbrecht. Er sei „echter Erbe“ und trete mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten ein, soweit sie vererblich seien. Mit Rücksicht auf die zeitliche Begrenzung der Vorerbschaft bilde der Nachlass in der Hand des Vorerben jedoch ein von seinem eigenen Vermögen rechtlich getrenntes Sondervermögen, über das er nur eingeschränkt nach Maßgabe der §§ 2112 bis 2119 BGB verfügen könne. Gleichwohl werde der Vorerbe – unabhängig von einer Befreiung nach § 2136 BGB – Inhaber der Vermögenssubstanz des Nachlasses. Sowohl Vorbem. 1.1 Abs. 1 als auch Nr. 11101 Anm. Abs. 1 S. 1 KV GNotKG würden von „sein Vermögen“ bzw. vom Vermögen „des von der Maßnahme Betroffenen“ sprechen. Danach komme es eindeutig nur auf die zivilrechtliche Zuordnung des Nachlasses zum Vermögen des Betroffenen an. Einzige gesetzlich vorgesehene Einschränkung sei das in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Schonvermögen. Darin liege ein Unterschied zu § 1836 c Nr. 2 BGB, der umfassend auf sozialhilferechtliche Regelungen verweise und auf den in gebührenrechtlichem Kontext wiederum (nur) Nr. 31015 KV GNotKG für die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge ausdrücklich Bezug nehme. Schon dies lege nahe, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der in der Kautelarpraxis üblichen Behindertentestamente hinsichtlich der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG keinen eigenständigen Vermögensbegriff einführen habe wollen. Auch Nr. 11101 Anm. Abs. 1 S. 2 KV GNotKG rechtfertige keine andere Sichtweise. Diese Regelung betreffe eine Betreuung, deren Gegenstand nur ein Teil des Vermögens des Betroffenen sei. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber die Vorgängerregelung des § 92 Abs. 1 S. 3 KostO übernommen. Diese wiederum sei durch Art. 17 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 31.12.2006 eingeführt worden. Der Gesetzgeber habe hiermit eine seinerzeit in Teilen der Literatur befürwortete „differenzierende Auslegung“ aufgreifen wollen. Die in der Gesetzesbegründung zitierte Literaturfundstelle differenziere nach drei Bewertungsgruppen, gelange hierbei jedoch ebenfalls zur Berücksichtigung des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlasses. Die Ansicht, das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende ererbte Vermögen sei vom Aufgabenkreis des für die (unbeschränkte) Vermögenssorge bestellten Betreuers nicht erfasst, greife zu kurz und überzeuge nicht. Dass der Betreuer wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung keinen unmittelbaren Zugriff auf das ererbte Vermögen habe und der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens verpflichtet sei, ändere nichts an der Tatsache, dass das ererbte Vermögen dem Betreuten zustehe und dementsprechend auch der Vermögenssorge des insoweit bestellten Betreuers unterliege. Die vom Betreuer wahrzunehmende Vermögenssorge umfasse in diesem Fall als Kernaufgabe die Kontrolle der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers (§ 2216 BGB). Der Betreuer könne als Vertreter des Betreuten auch beantragen, dass einzelne Anordnungen der Erblasser betreffend die Testamentsvollstreckung außer Kraft gesetzt werden (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Testamentsvollstrecker habe auf Verlangen über das einer Dauerverwaltung unterliegende Vermögen jährlich Rechnung zu legen (§ 2218 Abs. 2 BGB). Die Einhaltung und ggf. Durchsetzung dieser Verpflichtung habe einen unmittelbaren Bezug zum Nachlassvermögen und obliege dem Betreuer. Sofern Betreuer und Testamentsvollstrecker personenidentisch seien, komme für die Wahrnehmung der zuvor genannten Rechte die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 1 BGB in Betracht. Letzteres werde durch die Gebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG mit abgegolten. Damit werde auch dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, dass die Höhe der Gebühr für Dauerbetreuungen, die zumindest auch Vermögensangelegenheiten betreffen, durch den Bearbeitungsaufwand des Gerichts und das Haftungsrisiko des Staates sachlich gerechtfertigt sein müsse. Das Betreuungsgericht habe in in einer solchen Konstellation insbesondere zu prüfen, ob die gegenüber der Testamentsvollstreckerin bestehenden Kontrollrechte ordnungsgemäß wahrgenommen würden. Schließlich gebiete das formalisierte Kostenansatzverfahren ein für den Kostenbeamten praktikabel und einfach zu handhabendes Gebührenrecht. Dies würde in Frage gestellt, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch eine – im Einzelfall durchaus komplizierte und mit wertenden Überlegungen verbundene – rechtliche Prüfung vorzunehmen habe, inwieweit der Kostenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen könne. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob der Betroffene einen Anspruch darauf habe, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ihm die Geldbeträge zur Deckung der Gerichtsgebühr zur Verfügung stelle. Sachlich könne darüber nur im Rahmen einer Auslegung des Testaments / Erbvertrags entschieden werden. Im Kostenansatzverfahren könne eine solche Entscheidung nicht getroffen werden. Ob und inwieweit der Kostenschuldner tatsächlich zur Begleichung der festgesetzten Gebühr T herangezogen werden könne, sei demgemäß eine vollstreckungsrechtliche Frage, die sich nach den Vorschriften des JBeitrG beantworte (OLG Nürnberg, B. v. 17.08.2021 – 8 W 1738/21, FGPrax 2021, 284 ff. m.zahlr.w.N auch zur Gegenmeinung; vgl. OLG Hamm, B. v. 27.08.2020 – I-15 Wx 212/20, FGPRax 2020, 293 ff. m.w.N.; OLG Celle, B. v. 21.02.2020 – 2 W 27/20, NJOZ, 680 f. m.w.N.; OLG Karlsruhe, B. v. 23.02.2021 – 14 Wx 69/20, ZEV 2021, 186 dort Rn. 20 ff. m.w.N.).
c.
Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der letztgenannten Meinung an. Auf die dargestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts Nürnberg sowie der weitergehend angegebenen Fundstellen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2.
a.
Nach § 81 Abs. 8 GNotKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
b.
Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen, § 81 Abs. 4 GNotKG.
Beschwerdewert: 400,00 EUR
