LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.04.2023, 25 T 280/21
Zusammenfassung:
Nach dem Tod der Betroffenen wurde eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Die Betroffene und später ihr Sohn, der als Erbe auftrat, legte Beschwerde bzw. Anträge gegen die Betreuung ein. Das Gericht wies Befangenheitsanträge des Sohnes als unbegründet und unzulässig zurück. Mit dem Tod der Betroffenen erlosch das Verfahren, sodass der Antrag des Sohnes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuung unzulässig ist. Der Sohn hat keine Antragsbefugnis, da ein solches Feststellungsinteresse höchstpersönlich ist und nicht auf Erben übergeht. ChatGPT fragen
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Sohnes der verstorbenen Betroffenen, D., vom 12.04.2023 gegen die Richter der 25. Zivilkammer des Land- gerichts Düsseldorf, Vorsitzenden Richter am Landgericht C., Richterin am Landgericht H. und Richterin am Landgericht F., wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Sohnes der verstorbenen Betroffenen, D., vom 12.04.2023 auf postume Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Betreuung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Für die am 02.01.2023 verstorbene Betroffene wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2021 eine gesetzliche Betreuung eingerichtet sowie die Betreuungsstelle Düsseldorf als Betreuerin bestellt.
Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene, vertreten durch Rechtsanwalt P., unter dem 12.04.2021 Beschwerde ein. Die zuständige 25. Zivilkammer des Landgerichts, die daneben auch für ein parallel anhängiges Unterbringungsverfahren zuständig war, lehnte mit Beschluss vom 27.10.2021 nach Anhörung der Betroffenen die Beteiligung des Sohnes der Betroffenen an dem Unterbringungsverfahren ab. In der Folge wurde der Sohn der Betroffenen auch im hiesigen Betreuungsverfahren nicht als Beteiligter behandelt.
Mit Beschluss vom 08.11.2022 leitete die Kammer eine erneute Begutachtung der Betroffenen ein.
Unter dem 09.12.2022 bestellte sich Rechtsanwalt Q. für den Sohn der Betroffenen und lehnte die Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2023 (AZ. 25 T 280/21) wurde dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Sohnes der Betroffenen mit, dass sein Mandant als Erbe der Betroffenen das Verfahren fortführen werde. Er beantragt für diesen, festzustellen, dass die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht Düsseldorf in Kenntnis der bestehenden Vorsorgevollmacht rechtswidrig war. Gleichzeitig stellte er gegen die Richter der 25. und 19. Zivilkammer einen Befangenheitsantrag.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Sohnes der verstorbenen Betroffenen gegen „das gesamte Berufungsgericht, beide Kammern des Gerichts (19. und 25.)“ war als unzulässig zu verwerfen.
Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzer Spruchkörper oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt (vgl.: BGH, Beschluss vom 14.08.2013 – XII ZA 50/13, BeckRS 2013, 15158; BVerfG, NVwZ 2006, 924 Rn. 5; BVerwG, NJW 1988, 722 f.).
Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere, da der Sohn der verstorbenen Betroffenen beide Kammern (19. und 25.) allein wegen der Mitwirkung an getroffenen Entscheidungen ablehnt, ohne auch nur im Ansatz konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder der Kammern deuten könnten. Dieser Vortrag genügt nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der bereits zuvor angebrachten Befangenheitsanträge gegen Mitglieder der Kammer, erweist sich das erneute Befangenheitsgesuch zudem als rechtsmissbräuchlich.
Es ist daher unzulässig (vgl.: G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 44 Rn. 12).
III.
Das gegen die angefochtene Entscheidung eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der Betroffenen hat sich mit deren Tod erledigt.
Der Antrag des Sohnes der Betroffenen vom 12.04.2023 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung ist gemäß § 62 FamFG unzulässig.
Der Sohn der Betroffenen hat keine Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG.
Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen. Verstirbt der Betroffene daher im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die ursprünglich zulässige Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 = NJW-RR 2013, 195, juris Rn. 6).
Ein Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG besteht für den Sohn der Betroffenen nicht.
Ein Antragsrecht ergibt sich nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG. Das dort geregelte Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung umfasst nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG, denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 = NJW-RR 2013, 195, juris Rn. 7).
Ein Antragsrecht des Sohnes der Betroffenen ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung als Erbe der verstorbenen Betroffenen. Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12, NJW-RR 2013, 195, Rn. 8 unter Verweis auf BGH, FamRZ 2012, 211; OLG München, FGPrax 2010, 269).
Es ist auch in einem erledigten Betreuungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen – etwa im Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG – durch einen Feststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 = NJW-RR 2013, 195, juris Rn. 9 ff.).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
– die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
– soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseiet www.justiz.de.
C. H. F.
