BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 27.06.2018, Az.: IV ZR 222/16

Zusammenfassung:

```html Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – BGH, Urteil vom 27.06.2018 (IV ZR 222/16) Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2018 (Az. IV ZR 222/16) behandelt die rechtlichen Konsequenzen der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung bzw. der Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen, die auf den Tod eines Dritten abgeschlossen wurden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welchem Umfang eine solche Übertragung auch im Erlebensfall des Versicherten wirksam ist. Der BGH stellt klar, dass die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung nicht automatisch die Bezugsberechtigung im Erlebensfall umfasst, wenn die Versicherung auch eine Erlebensfallleistung vorsieht. Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und zeigt auf, wie die unterschiedlichen Rechtspositionen in der Lebensversicherung bei Tod und Erleben des Versicherten auseinanderzuhalten sind. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen nicht automatisch die Rechte im Erlebensfall umfasst, sofern die Police auch eine Erlebensfallleistung vorsieht. Die Übertragung muss ausdrücklich oder konkludent auch diese Rechte erfassen, um im Erlebensfall wirksam zu sein. Gründe Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2018, Aktenzeichen IV ZR 222/16, befasst sich mit einem komplexen, aber häufig vorkommenden Problem

Tenor

Gründe

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