BVerwG 5. Senat, Urteil vom 08.10.1965, Az.: V C 114.63
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 5. Senat, vom 08.10.1965 (Az. V C 114.63) behandelt die Frage der Behandlung von Zuwendungen im Rahmen des Lastenausgleichs, wenn diese mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht erfolgt sind. Im Kern ging es darum, ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen bei der Berechnung des Entschädigungsbetrags nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu berücksichtigen sind. Das Gericht stellte klar, dass Zuwendungen, die im Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht gewährt werden, grundsätzlich als Teil des Nachlasses anzusehen sind und im Lastenausgleich entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung präzisiert damit die Abgrenzung zwischen erb- und lastenausgleichsrechtlichen Gesichtspunkten und schafft Rechtssicherheit für Erben und Behörden. 2. Tenor Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Die Zuwendung, die mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht erfolgt ist, ist bei der Berechnung des Entschädigungsbetrags im Rahmen des Lastenausgleichs als Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Beschwerdewert: 50.000 DM (entsprechend der damaligen Währung). 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall stritt ein Erbe mit der zuständigen Lastenausgleichsbehörde über die Berücksichtigung einer Zuwendung, die ihm von einem Verstorbenen zu Lebzeiten gewährt worden war. Die Zuwendung erfolgte in der Absicht, dem Empfänger einen Vorteil im Hinblick auf das künftige gesetzliche
