BSG 1. Senat, Urteil vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 1/06 R

Zusammenfassung:

```html Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.09.2006 (B 1 KR 1/06 R) – Krankenversicherung und Kostenerstattungsansprüche bei Tod des Versicherten nach dem 1.1.2002 Zusammenfassung Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.09.2006 (Az. B 1 KR 1/06 R) beschäftigt sich mit der komplexen Fragestellung des Übergangs von Kostenerstattungsansprüchen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Tod des Versicherten, insbesondere bei Todesfällen nach dem 1. Januar 2002. Im Zentrum steht die Problematik des sogenannten Systemmangels, der dazu führt, dass Ansprüche auf Kostenerstattung trotz des Todes des Versicherten auf dessen Sonderrechtsnachfolger übergehen können. Weiterhin behandelt das Urteil die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use sowie die rechtlichen Auswirkungen einer objektiven Klagehäufung und die teilweise Privilegierung des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Urteil stellt eine wichtige Präzedenzentscheidung dar, die die Rechtslage im Bereich der Krankenversicherung und der Erbfolge von Kostenerstattungsansprüchen umfassend klärt und damit erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sozialgerichtsbarkeit hat. Tenor Der 1. Senat des Bundessozialgerichts entscheidet: Kostenerstattungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung, die vor dem Tod des Versicherten entstanden sind, gehen auf die Sonderrechtsnachfolger über, wenn der Tod nach dem 1.1.2002 eingetreten ist. Die Verordnung von Arzneimitteln im Off-Label-Use ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig und kann Kostenerstattungsansprüche begründen. Objektive Klagehäufung ist in

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