BSG 12. Senat, Urteil vom 24.11.2020, Az.: B 12 KR 31/19 R

Zusammenfassung:

```html Kranken- und Pflegeversicherung: Keine Berücksichtigung steuerlich absetzbarer Sonderausgaben bei Beitragsbemessung – BSG-Urteil B 12 KR 31/19 R vom 24.11.2020 Zusammenfassung Das Bundessozialgericht (BSG), 12. Senat, hat mit Urteil vom 24.11.2020 (Az. B 12 KR 31/19 R) entschieden, dass bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Zahlungen an Dritte, die steuerrechtlich als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen absetzbar sind, nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht stellt klar, dass für die Beitragsbemessung ausschließlich das tatsächliche Einkommen maßgeblich ist und steuerliche Abzugsmöglichkeiten keine Rolle spielen. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für freiwillig Versicherte, insbesondere Erben, die im Rahmen von Nachlassgestaltungen oder Unterhaltsleistungen finanzielle Zuwendungen leisten und dabei mit Beitragsbelastungen konfrontiert werden. Tenor Das Bundessozialgericht entscheidet: Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach dem tatsächlichen Einkommen zu bemessen. Leistungen an Dritte, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, sind bei der Beitragsbemessung nicht abzuziehen. Die Entscheidung des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts wird aufgehoben und der Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Gründe 1. Hintergrund und rechtlicher Kontext Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sieht für freiwillig versicherte Mitglieder eine Beitragsbemessung vor, die sich grundsätzlich an deren Einkommen orientiert (§ 240 SGB V). Die konkrete Ermittlung des maßgeblichen

Tenor

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