Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Große Kammer, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 16574/08
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasste sich in seinem Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. 16574/08) mit der konventionsrechtlichen Bewertung der Erbrechte nichtehelicher Kinder in Frankreich. Im Kern ging es um die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im französischen Erbrecht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist. Der Kläger, ein nichteheliches Kind, sah sich durch die nationalen Regelungen benachteiligt und rügte eine Diskriminierung gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. Der EGMR bestätigte die Diskriminierung und stellte fest, dass Frankreich durch die ungleiche Behandlung gegen die Konventionspflichten verstieß. Das Urteil stärkt somit die Rechte nichtehelicher Kinder im Erbfall und fordert nationale Gesetzgeber zur Anpassung diskriminierender Vorschriften auf. 2. Tenor Entscheidungsformel: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt die Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK im französischen Erbrecht bezüglich der Benachteiligung nichtehelicher Kinder an. Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten werden von Frankreich getragen. Beschwerdewert: Nicht angegeben. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der zugrundeliegende Fall betrifft einen Kläger, der als nichteheliches Kind eines französischen Staatsbürgers geboren wurde. Nach dem Tod seines Vaters beanspruchte der Kläger einen Erbanteil. Das französische Erbrecht unterschied jedoch zum damaligen Zeitpunkt zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, wobei nichteheliche Kinder in
