FG Münster 9. Senat, Urteil vom 18.12.2024, Az.: 9 K 2015/21 Kap
Zusammenfassung:
```html Keine Erstattung bereits entrichteter Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme bei fehlender Nichtveranlagungsbescheinigung – Urteil des FG Münster (9 K 2015/21 Kap) Zusammenfassung Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. 9 K 2015/21 Kap) entschieden, dass eine Erstattung bereits entrichteter Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nicht gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegt. Das Gericht betonte die Bedeutung der NV-Bescheinigung als Nachweis für die Steuerbefreiung und stellte klar, dass eine Billigkeitsmaßnahme nicht als Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage der Bescheinigung dient. Dieses Urteil stärkt die Rechtssicherheit im Umgang mit Kapitalerträgen und verdeutlicht die Grenzen der Billigkeitsregelungen im Steuerrecht. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Erstattung der bereits entrichteten Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme wird verwehrt, sofern keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gründe 1. Einleitung Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.12.2024 (Az. 9 K 2015/21 Kap) befasst sich mit der Frage, ob eine Erstattung der Kapitalertragsteuer möglich ist, wenn der Steuerpflichtige keine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegt und stattdessen eine Billigkeitsmaßnahme in Anspruch nehmen möchte. Die Entscheidung ist insbesondere für Kapitalanleger sowie deren steuerliche Beratungspraxis von hoher Relevanz, da sie die Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung bei Kapitalerträgen klarstellt. 2. Hintergrund
